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Steuerrecht
13.10.2017
Steuerrecht
BMF: Besteuerung von Versicherungserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 1.10.2009

BMF, Schreiben vom 29.9.2017 – IV C 1 – S 2252/15/10008 :011

Das BMF-Schreiben ändert das BMF-Schreiben vom 1. 10.2009 (BStBl. I 2009, 1172) in den Rz. 64c ff.

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG sind bei fondsgebundenen Lebens-versicherungen 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Die Steuerfreistellung wird gewährt, um die steuerliche Vorbelastung von Investmentfonds durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730, BStBl. I 2016, 731) ab dem 1.1.2018 zu berücksichtigen. Die Steuerfreistellung greift nur, soweit Invest-menterträge im Sinne des § 52 Abs. 28 S. 21 EStG (Erträge aus Investmentfonds) Bestandteil des Unterschiedsbetrages nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG sind. Erträge aus konventionellen Anlagen oder aus Spezial-Investmentfonds fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Dies gilt auch für Erträge aus „internen Fonds“ im Sinne des § 124 Abs.2 Nr. 1 VAG, es sei denn, sie stammen nachweislich aus Investmentfonds. Werden die Sparanteile aus den Versicherungsbeiträgen nicht ausschließlich für die Erzielung von Investmenterträgen verwendet, muss der Anteil der Erträge aus Investmentfonds ermittelt werden.

Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2018 abgeschlossen wurden (Bestandsverträge), umfasst die Steuerfreistellung nur die Investmenterträge, die auf den Zeitraum nach dem 31.12.2017 entfallen. Die bis zum 31.12.2017 entstandenen Investmenterträge werden von der pauschalen Freistellung nicht erfasst und müssen abgegrenzt werden.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags aus dem Versicherungsvertrag werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG von der Versicherungsleistung im Erlebensfall die Summe der auf sie entrichteten Beiträge einschließlich des darin enthaltenen Kostenanteils (Abschluss-, Verwaltungs- und Vertriebskosten) abgezogen. Entsprechend muss für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG bei der Ermittlung der Erträge aus Investmentfonds der auf den nach dem 31.12.2017 entfallende Kostenanteil aus dem Versicherungsvertrag berücksichtigt werden. Die zeitliche und sachliche Abgrenzung der anteilig auf Investmentfonds entfallenden Erträge unter Berücksichtigung zu verrechnender Kosten hat grundsätzlich auf Grundlage der tatsächlich aus der Anlage in Investmentfonds erzielten Erträge und Aufwendungen zu erfolgen (exakte Wertermittlung).

Es wird nicht beanstandet, dass der steuerfreie Anteil am Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG anstelle der exakten Wertermittlung pauschaliert ermittelt wird, wenn die auf Investmentfonds ab 1.1.2018 entfallenden Erträge sachgerecht abgegrenzt werden. Wird die pauschale Ermittlung des steuerfreien Anteils am Unterschiedsbetrag gewählt, ist die in Randziffer 64e bis 64x dargestellte Verfahrensweise zu befolgen.

Bei der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung der Erträge ist zu unterscheiden zwischen

Versicherungsverträgen mit ausschließlicher Anlage der Sparanteile in Investment-fonds und Vertragsabschluss nach dem 31.12.2017 bzw. vor dem 1.1.2018

Versicherungsverträgen mit nur teilweiser Anlage der Sparanteile in Investmentfonds (sog. Hybridprodukte) und Vertragsabschluss nach dem 31.12.2017 bzw. vor dem 1.1.2018.

Das Schreiben enthält die zugrundliegenden Berechnungsformel und Berechnungsbeispiele.

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