R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
13.10.2017
Steuerrecht
FG Hamburg: Besteuerung von Streubesitzdividenden

Das FG Hamburg hat mit Gerichtsbescheid vom 6.4.2017 – 1 K 87/15 - wie folgt entschieden:

1. Die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.3.2013 begegnet Bedenken im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern.

2. Die Regelung entspricht zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.

3. Die Regelung kann allerdings gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein, um nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt wird. Zudem würde eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen. Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung vorgegeben ist. Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit kommt daher nicht in Betracht.

4. § 9 Nr. 2a GewStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewerbesteuer, insbesondere der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, ist ein noch zu entwickelnder Maßstab anzuwenden, der dem Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer entspricht.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. BFH I R 29/17).

stats