R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
26.09.2012
Steuerrecht
EuGH: Begriff der Bauleistung/Schlussanträge

Der Generalanwalt beim EuGH Mengozzi hat am 12.9.2012 in dem Verfahren C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau - dem Gerichtshof vorgeschlagen die Vorlagefragen des BFH wie folgt zu beantworten:: Der Begriff der Bauleistungen i. S. v. Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG umfasst,- insbesondere wegen des Überwiegens der Unternehmensorganisation und der Arbeit gegenüber dem Element der Lieferung von Stoffen - nur Dienstleistungen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Umsatz eine Bauleistung und somit eine Dienstleistung oder aber eine Lieferung von Gegenständen ist, hat das Gericht alle Elemente des Einzelfalls heranzuziehen. Das Unionsrecht stehe nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Rechtsprechung entgegen, die ausschließlich auf ein einziges Element, insbesondere den Umstand, dass der Bauunternehmer in seinem Eigentum stehende Stoffe geliefert hat, abstellen und die Unterscheidung automatisch an das Vorliegen dieses Elements koppeln. Der nationale Gesetzgeber kann den Gerichten Kriterien für die Unterscheidung zwischen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen vorgeben, er darf aber nicht ihre Befugnis beschränken, bei dieser Unterscheidung konkret alle Aspekte des Einzelfalls zu prüfen.

stats