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Steuerrecht
05.05.2017
Steuerrecht
EuGH-Schlussanträge: Befreiung von Dividendeneinkünften von der Körperschaftsteuer

Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Richtlinie 90/435/EWG steht einer mitgliedstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 198 Nr. 10 WIB92 nicht entgegen, nach der Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag befreiter Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat. Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof Art. 198 Nr. 10 WIB92 nicht von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie erfasst sehen sollte:

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG steht einer mitgliedstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 198 Nr. 10 WIB92 entgegen, durch deren Anwendung Zinsaufwendungen bis zur Höhe befreiter Dividendeneinkünfte aus Beteiligungen generell nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden können, ohne dass berücksichtigt würde, ob die Zinsaufwendungen mit diesen Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen. Eine solche Vorschrift bildet auch keine einzelstaatliche Bestimmung zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen, deren Anwendung die Richtlinie 90/435/EWG nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nicht entgegensteht.

GA Kokott, Schlussanträge vom 27.4.2017 – C-39/16, Argenta Spaarbank NV

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