FG Münster: Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungsrechtlich unbedenklich
Das FG Münster hat mit Urteil vom 22.1.2014 -12 K 3703/11 E - wie folgt entschieden: Der Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gegenüber Zinsen, die von Dritten gezahlt werden, ist sachlich gerechtfertigt. Die Abgeltungssteuer ist hauptsächlich eingeführt worden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu sichern und den Kapitalabfluss ins Ausland zu unterbinden. Demgegenüber sollte gerade kein Anreiz geschaffen werden, unternehmerisches Eigenkapital in die begünstigt besteuerte private Ebene zu verlagern. Um dies zu verhindern, sind Ausnahmeregelungen geboten. Da dem Gesetzgeber hierfür ein weiter Ermessensspielraum zusteht, darf er typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligung ab 10 % ein Einfluss auf die Gesellschaft besteht, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulasse.
--> Das FG hat die Revision zugelassen, Az. beim BFH: VIII R 15/14.