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Steuerrecht
03.11.2011
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Auffälligkeiten beim „Chi-Test“ allein kein Grund zur Beanstandung der Buchführung

Das FG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 24.8.2011 – 2 K 1277/10 – entschieden: Auffälligkeiten bei dem so genannten „Chi-Test“ berechtigen nur dann zur Beanstandung der Buchführung – und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns –, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung vorliegen. Mit dem sog. „Chi.Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet. Nach Auffassung des FG ist es nicht Sache des Steuerpflichtigen, „darzulegen bzw. zu dokumentieren“, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem FA. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
(FG Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 2.11.2011)

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