BFH: Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil – Vorteilsbewertung
Der BFH hat imUrteil vom 26.7.2012 – VI R 27/11 – entschieden: Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen.
(Quelle: PM BFH vom 7.11.2012)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2849-5 unter www.betriebs-berater.de