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Steuerrecht
03.08.2017
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Anwendbarkeit der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.6.2017 – 6 K 1900/15 K - wie folgt entschieden:

1. Nach § 8 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 KStG i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I, 2794) sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. Abs. 3 S. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.

2. Kommt die Neuregelung in § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG für das Streitjahr aufgrund der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 S. 5 KStG nicht zur Anwendung, besteht keine Verpflichtung zur Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG.

3. § 8 Abs. 7 KStG verstößt nicht gegen Art. 109 Abs. 1 AEUV (Beihilfeverbot).

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Revision zugelassen.

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