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Steuerrecht
24.09.2014
Steuerrecht
FG Münster: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden

Das FG Münster hat mit Urteil vom 21.8.2014 – 7 K 4608/11 E - entschieden: Der Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG statt nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem Steuersatz von 25 % (sog. Abgeltungsbesteuerung) unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40d EStG der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. Insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Steuererklärung an. Die Frist ist als Handlungsfrist nicht verlängerbar, eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich. Insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz 5 des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, der ausdrücklich anordnet, dass die Widerrufserklärung für einen solchen Antrag spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen muss, für den die Sätze 1 bis 4 nichtmehr angewendet werden sollen, wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Eingang der Steuererklärung beim FA als letztmöglichen Zeitpunkt sowohl für die Antragstellung als auch den Widerruf des Antrags ansieht. Sowohl der Antrag als auch dessen Widerruf müssen dem FA also spätestens gleichzeitig mit der Steuererklärung zugehen.

--> Das FG hat die Revision zugelassen.

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