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Steuerrecht
17.08.2012
Steuerrecht
FG Münster: Anrechnung auch nicht abgeführter Lohnsteuer

Das FG Münster hat im Urteil vom 24.4.2012 – 6 K 1498/11 AO – entschieden: Lohnsteuerabzugsbeträge, die vom Arbeitgeber nicht an das FA abgeführt, aber als Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfasst wurden, können angerechnet werden. Der Kläger hatte im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung jedoch nicht in voller Höhe aus und fiel in Insolvenz. In der Steuerbescheinigung wies er den ausgezahlten Betrag sowie die auf die gesamte vereinbarte Abfindung entfallende Lohnsteuer aus, ohne den gesamten ausgewiesenen Betrag an das FA abgeführt zu haben. Das FA unterwarf den ausbezahlten Betrag sowie die ausgewiesene Lohnsteuer als Arbeitslohn der Einkommensteuer. Es rechnete aber nur die rechnerisch auf diesen Bruttobetrag entfallende Lohnsteuer an und erließ auf Antrag des Klägers einen entsprechenden Abrechnungsbescheid. Der Kläger begehrte dagegen die Anrechnung der gesamten bescheinigten Lohnsteuer. Das Gericht gab dem Kläger recht. Gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG sei der gesamte Betrag anzurechnen, da es sich um erhobene Abzugsbeträge handele, die auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfielen. Es bestehe zwar keine Bindung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge, aber das beklagte FA habe sich durch die Behandlung des höheren Lohnsteuerbetrags als steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch hinsichtlich der Anrechnungsfrage festgelegt und gebunden. Unerheblich sei deshalb, dass die Beträge nicht vollständig an das FA abgeführt wurden. Der Kläger habe mit der Duldung des Einbehalts der Lohnsteuerschuld und der entsprechenden Minderung des Arbeitslohns grundsätzlich seine Zahlungspflicht erfüllt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: VII R 28/12).
(Quelle: Newsletter FG Münster vom 15.8.2012)

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2082-4 unter www.betriebs-berater.de

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