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Steuerrecht
27.06.2014
Steuerrecht
BFH: Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002

Der BFH hat mit Urteil vom 12.3.2014 – I R 45/13 – wie folgt entschieden:

1. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v. H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

2. Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind.

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