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Steuerrecht
11.10.2012
Steuerrecht
BFH: Abtretung der Besserungsanwartschaft bei Mantelkauf nicht missbräuchlich

Der BFH hat im Urteil vom 12.7.2012 – I R 23/11 – entschieden: Eine GmbH kann die Zahlung auf eine betrieblich begründete Gesellschafterforderung auch dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Forderung zwischenzeitlich wertlos geworden war, der frühere Gesellschafter und Forderungsinhaber gegen Besserungsschein auf die Forderung verzichtet und die Besserungsanwartschaft später im Zusammenhang mit der Veräußerung des sog. GmbH-Mantels an einen der Erwerber veräußert hatte und sodann im Anschluss an eine Verschmelzung auf die GmbH der Besserungsfall eingetreten war (entgegen BMF-Schreiben vom 2.12.2003, BStBl. I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. d; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 1.2.2001 – IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl. II 2001, 520, BB 2001, 978 Ls). Diesem lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2593-3 unter www.betriebs-berater.de

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