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Steuerrecht
30.07.2012
Steuerrecht
Hessisches FG: Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit

Das Hessische FG hat sich im Urteil vom 10.5.2012 – 8 K 2576/10 – dazu geäußert, ob sich die Betätigung auf dem Fachgebiet der Entwicklung, Implementierung und Betreuung als Ausübung eines freien Berufs nach § 18 EStG oder als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG darstellte. Derartige Tätigkeiten sind bei Anlegung der dargelegten Grundsätze für den Ingenieurberuf typische Tätigkeiten. In diesem Bereich besitzt die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen A. profunde Kenntnisse. Jedoch ist der Nachweis, dass die Klägerin über die erforderlichen Kenntnisse der Breite und der Tiefe nach verfügt, nicht gelungen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des BFH, wonach der Nachweis eines vergleichbar umfänglichen Wissens ein sachgerechter und verfassungsrechtlich zulässiger Maßstab für die Abgrenzung gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten ist. Auf Antrag der Klägerin war eine Wissensprüfung vorzunehmen (BFH, 16.6.2005 – IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015). Denn der erkennende Senat ist aufgrund fehlender Sachkunde im Bereich der Informatik nicht in der Lage, den Wissensstand der Klägerin zu überprüfen. Eine Wissensprüfung ist in mündlicher Verhandlung durchzuführen. Zwar kommt der Beurteilung des Sachverständigen, ob die Wissensprüfung bestanden ist, aufgrund dessen Sachkunde vorrangige Bedeutung zu. Dem Gericht ist es aber – nach der Durchführung bei einer solchen Wissensprüfung vorzunehmenden Beweiswürdigung – vorbehalten festzustellen, ob im Einzelfall ein Rückschluss von den Ergebnissen der Prüfung auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen in früheren Jahren aufgrund besonderer Umstände in Zweifel zu ziehen ist. Eine solche Beweiswürdigung ist nach Auffassung des Senats nur dann möglich, wenn das Gericht bei der Wissensprüfung zugegen war.
(Quelle: Mitteilung Hessisches FG vom 20.7.2012)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1890-3 unter www.betriebs-berater.de

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