BFH: 1 %-Regelung nur bei tatsächlich zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen
Der BFH hat im Urteil vom 21.4.2010 – VI R 46/ 08 – entschieden, dass die 1%-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde. Stehe eine solche Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, könne diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfgung stehe, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutze.
(PM BFH vom 4.8.2010)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1949-2