: // Standpunkt/ von Alexander Loh, Partner bei Global Transfer Pricing Services, KPMG, Frankfurt a.M.
Kann die Funktionsverlagerungsverordnung
(FVerlVO) internationalen
Grundsätzen genügen?
Funktionsverlagerungen sind in den OECD
Verrechnungspreisleitlinien 1995 in dieser
Form nicht enthalten und die entsprechende
Arbeitsgruppe der OECD steht in der Diskussion
noch am Anfang. Folglich kann die
FVerlVO das gesetzliche Ziel der bereinstimmung
mit internationalen Grundstzen
mangels Referenzpunkt nicht erfüllen. Der
vorgeschlagene Ausweg einer Lizenzstruktur
zur besseren internationalen Vertrglichkeit
ist ein Trostpflaster und beseitigt das Fehlen
eines ganzheitlichen internationalen Konsenses
nicht.
Die Fallstricke verbleiben beim Steuerpflichtigen.
Genügt er dem deutschen Gesetz- und
Verordnungsgeber, verbleibt das Risiko
der steuerlichen Nichtanerkennung im anderen
Staat. Steuerabteilungen sehen sich
neuen Herausforderungen gegenüber, durch
sie unerkannte Funktionsverlagerungen zu
vermeiden und im dynamischen Geschftsleben
Funktionsverdopplungen und potenzielle
schleichende Funktionsverlagerungen
langfristig zu überwachen. Die Vermeidung
sofortiger Steuerentstrickung durch Vergü-
tung des Funktionsempfngers nach der
Kostenaufschlagsmethode führt ggfs. im anderen
Staat in die Schlangengrube der Vertreterbetriebsst
tte. Verstndigungsverfahren
und APAs dürften (auch) vor diesem
Hintergrund rasant zunehmen.