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Steuerrecht
26.04.2010
Steuerrecht
Hessisches FG: § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i. d. F. d. Steuerentlastungsgesetzes 1999/200/2002 verfassungswidrig

Das Hessische FG hält im Zwischenurteil die Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i V. m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG i. d. F. d. Steuerentlastungsgesetzes 1999/200/2002 für verfassungswidrig (Beschluss vom 14.1.2010 - 8 K 283/04). Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs.39 S. 1 EStG verstoße insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs.3 GG i. V. m. dem Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 GG, als aus der Veräußerung von errichteten Gebäuden Gewinne erfasst werden, die bereits vor 1999 latent entstanden waren. Die Gesetzesänderung nehme zwar eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Mit der Gesetzesänderung solle aber in unzulässiger Weise ein Wertzuwachs versteuert werden, der bereits vor der Gesetzesänderung vorhanden gewesen und in einem Zeitraum entstanden sei, in dem das errichtete Gebäude weder „steuerverstrickt" noch „steuerverhaftet" gewesen sei. Das Vorlageverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 2/10 anhängig.

(PM vom Hess. FG 8.4.2010)

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