R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
19.11.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
FG München: Nur Abweichungen in der Steuerbilanz führen zu organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.8.2015 – 6 K 39/13, Rev. eingelegt (Az. BFH I R 67/15)

Volltext des Gerichtsbescheids://BB-ONLINE BBL2015-2928-1

unter www.betriebs-berater.de

Leitsatz (des Kommentators)

1. Für die Ermittlung der Mehrabführung sind ausschließlich der abgeführte Handelsbilanzgewinn und der Steuerbilanzgewinn sowie die sich daraus ergebenden steuerbilanziellen Vermögensänderungen zu berücksichtigen.

2. Ein Ertragszuschuss in organschaftlicher Zeit ist steuerlich als Einlage zu behandeln, auch wenn er handelsrechtlich der sofortigen Gewinnabführung unterliegt.

3. Ein Verschmelzungsverlust ist bei der Ermittlung der Mehrabführung nicht zu berücksichtigen, da die Korrektur außerhalb der Steuerbilanz erfolgt und sich aufgrund der Ergebnisübernahme nicht im Vermögen der Organgesellschaft auswirkt.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5; EStDV § 60 Abs. 2 Satz 2; KStG §§ 14, 27Sachverhalt

I.

Die Klägerin ist eine GmbH. Am ….. 2001 schlossen X und Y einen notariellen Treuhandvertrag mit der B-GmbH. Im Treuhandvertrag verpflichteten sich X und Y, die Klägerin im Auftrag und auf Rechnung der B-GmbH zu erwerben. Mit zweitem Notarvertrag vom ……. 2001 kauften X und Y alle Geschäftsanteile an der Klägerin. Als neuer Zweck der Gesellschaft wurde in der Satzung die Verwaltung des eigenen Vermögens und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften im In- und Ausland bestimmt.

Die Klägerin war im Streitjahr 2002 Organträgerin. Die Organgesellschaft führte einen Handelsbilanzgewinn an die Klägerin ab. Diesen Gewinn erfasste die Klägerin in ihrer Handelsbilanz. Steuerrechtlich war der Klägerin ein höherer Gewinn zuzurechnen.

Die B-GmbH zahlte der Klägerin am ….. 2002 einen nicht rückzahlbaren Ertragszuschuss, den die Klägerin in ihrer Handelsbilanz als Ertrag erfasste. Aufgrund der zum 1. Oktober 2002 erfolgten Verschmelzung mit der Organgesellschaft erfasste die Klägerin in ihrer Handelsbilanz zudem einen Übernahmeverlust. Steuerrechtlich durfte der Übernahmeverlust gemäß § 12 Abs. 2 UmwStG a.F. nicht abgezogen werden.

Die Klägerin schloss am …. 2002 mit der B-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag, nachdem ihr gesamtes Jahresergebnis ab 2002 der B-GmbH als Organträgerin zustand. Aufgrund dieses Vertrags führte die Klägerin ihren Handelsbilanzgewinn an die B-GmbH ab. Steuerrechtlich war bei der B-GmbH ein höherer Gewinn zu erfassen.

Die Differenz zwischen dem Handelsbilanzgewinn der Klägerin und dem steuerlichen Einkommen berechnete der Beklagte, das Finanzamt (FA), mit folgendem Rechenweg:

Gewinn Handelsbilanz

99.000 €

Änderungen in der Steuerbilanz:

Erhöhung nach Betriebsprüfung

+ 600 €

Erhöhung Differenz Handelsbilanz-/Steuergewinn der Organgesellschaft

+ 400 €

Minderung um Ertragszuschuss der B-GmbH

-70.000 €

Gewinn Steuerbilanz gemäß Finanzamt

30.000 €

Außerbilanzielle Korrekturen:

Erhöhung um Verschmelzungsverlust

+ 60.000 €

Erhöhung um nicht abziehbare Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag

+ 100 €

Dem Organträger zuzurechnendes Einkommen

90.100 €

 

Ausgehend hiervon errechnete das FA eine Mehrabführung im Sinne des § 27 Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Höhe von 69.000 € (= 99.000 € - 30.000 €). Hieraus ergab sich folgende Berechnung des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin:

 

Stand 31.12.2001

0 €

Einlage

+ 70.000 €

Übernahme Kapitalkonto wegen Verschmelzung

+ 100 €

Mehrabführung

- 69.000 €

Stand 31.12.2002

+ 1.100 €

 

Mit Feststellungsbescheid vom ….. stellte das FA das steuerliche Einlagekonto mit 1.100 € fest …. und wies die Einsprüche der Klägerin mit der Einspruchsentscheidung vom …… als unbegründet zurück.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, das Einlagekonto sei um 70.000 € zu erhöhen, da hinsichtlich des Ertragszuschusses keine Mehrentnahme vorliege. Der Ertragszuschuss sei eine verdeckte Einlage. Die Korrektur des zu versteuernden Einkommens finde – ebenso wie die Korrektur des Verschmelzungsverlusts – außerhalb der Bilanz statt (R 40 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004). Handelsbilanz und Steuerbilanz seien daher identisch, es liege eine Einheitsbilanz vor. Es komme bei der Berechnung von Mehr- oder Minderabführungen aber auf einen Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz an.

Zudem fehle es im Streitjahr an einer hinreichenden gesetzlichen Regelung. Im Streitjahr 2002 enthalte § 27 Abs. 6 KStG nur ein Regelbeispiel für eine Minderabführung, mit dem der Sachverhalt aber nicht vergleichbar sei. Die ab dem Jahr 2008 bestehende Regelung könne nicht rückwirkend angewendet werden.

Auch müsse bei der Sachbehandlung der Bezug zur Gesellschafterebene berücksichtigt werden. Die B-GmbH habe als Folge der Ausschüttung des handelsrechtlichen Gewinns der Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die bilanzierten Anschaffungskosten der Anteile an der Klägerin vorgenommen. Ferner habe der Betriebsprüfer bei der B-GmbH einen passiven Ausgleichsposten für geboten gehalten und gewinnneutral gebildet. Weitere steuerliche Nachteile seien nicht gerechtfertigt.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Finanzverwaltung inkonsequent sei. Im Schreiben des Bundesministers der Finanzen –BMF– zu Auslegungs- und Zweifelsfragen beim Umwandlungssteuergesetz vom 25. August 1998 (BStBl I 1998, 268) würden unter Org. 26 Mehrabführungen an den Organträger als Gewinnausschüttungen und Minderabführungen als Einlagen behandelt. Dieser Ansicht sei auch die Literatur gefolgt (Gosch/Heger, § 27 KStG Rz. 52). Der Übernahmeverlust durch die Verschmelzung sei daher entsprechend zu berücksichtigen.

Aus den Gründen

Unbegründetheit der Klage

II. Unbegründetheit der Klage

Die Klage ist nicht begründet.

Zahlung des nicht rückzahlbaren Ertragszuschusses erhöht das Einlagekonto

1. Zutreffend sind sich beide Parteien darin einig, dass die Zahlung des nicht rückzahlbaren Ertragszuschusses das Einlagekonto erhöht.

Der Zuschuss ist eine Einlage im Sinne des § 27 Abs. 1 KStG. Einlagen sind alle durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendungen eines einlagefähigen Vermögensvorteils. Diese Voraussetzung erfüllt der Zuschuss, den kein fremder Dritter gewährt hätte. Aufgrund der Treuhandvereinbarung gehen auch beide Parteien zu Recht stillschweigend davon aus, dass Anteile an der Klägerin der B-GmbH zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung).

Abweichend hiervon wird der Zuschuss handelsrechtlich nicht als Einlage angesehen. Ursächlich hierfür ist, dass eine Einlage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) voraussetzt, dass der Gesellschafter eine Einlage will (vgl. Münchner Kommentar zum HGB § 272 V 3) und damit faktisch ein handelsrechtliches Wahlrecht zwischen einer einnahmewirksamen und einnahmeneutralen Kapitalzuführung besteht. Die B-GmbH hat sich dahin entschieden, dass sie den Zuschuss handelsrechtlich ertragswirksam erfasst haben will. Steuerrechtlich bleibt dies unbeachtlich, denn Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital und dem Einlagekonto sind nicht im Einlagekonto auszugleichen (z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010,160). Das handelsrechtliche Eigenkapital ist keine Rechengröße, die das Einlagekonto als solche beeinflusst.

Eine vorweggenommene Saldierung der Auswirkungen des Lebensvorgangs „Zahlung des Ertragszuschusses“ auf das Einlagekonto mit den zwangsläufigen Auswirkungen des späteren Lebensvorgang „Abführung des Handelsbilanzgewinns an den Organträger“ (vgl. Dötsch § 27 KStG Rz. 402a) kommt nicht in Betracht, d.h. eine Einlage kann nicht verneint werden, weil die spätere Rückzahlung unter der Geltung eines Gewinnabführungsvertrags vorhersehbar ist. Beide Vorgänge sind jeweils für sich zu beurteilen.

Gesetzliche Definition des Begriffs der Mehr- und Minderabführungen des § 14 Abs. 4 S. 6 KStG n.F. ist im Streitjahr 2002 rückwirkend anzuwenden

2. Im Streitjahr 2002 ist die gesetzliche Definition des Begriffs der Mehr- und Minderabführungen des § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG n.F. rückwirkend anzuwenden.

§ 27 Abs. 6 KStG in der im Jahr 2002 geltenden Fassung

a) § 27 Abs. 6 KStG in der im Jahr 2002 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:

„Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Eine Minderabführung liegt insbesondere vor, wenn Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen eingestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Die Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehrabführung. Satz 1 gilt für andere Minderabführungen und Mehrabführungen entsprechend.“

Eine andere gesetzliche Definition der Begriffe „Mehr- oder Minderabführung mit Ursache in organschaftlicher Zeit“ gab es bis Ende 2007 nicht.

§ 14 Abs. 4 Satz 6 KStG n. F.

b) Mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 (BStBl I 2008, 218) wurde § 27 Abs. 6 KStG mit Wirkung für die Zukunft dahingehend geändert, dass die Sätze 2 bis 4 aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurde mit § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG folgende gesetzliche Definition eingeführt:

„Minder- oder Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.“

Die Definition des § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG gilt gemäß § 34 Abs. 9 Nr. 5 KStG a.F. rückwirkend auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 und damit in den Jahren 2002 bis 2007 neben § 27 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KStG.

Begriffe Minder- und Mehrabführung in § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG und § 27 Abs. 6 KStG sind einheitlich auszulegen

c) In der Literatur wird für die Zeit ab 2008 die Ansicht vertreten, dass die Begriffe Minder- und Mehrabführung in § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG und § 27 Abs. 6 KStG einheitlich auszulegen sind (vgl. umfassend: Dötsch KStG § 14 Rz. 404 sowie § 27 KStG Rz. 236 und von Freeden in Herrmann/Heuer/Raupach § 14 KStG Anm. 344). Der Senat schließt sich aufgrund des zwingenden Sachzusammenhangs zwischen den Regelungen dieser Ansicht mit der Maßgabe an, dass die Neudefinition auch im Rahmen der rückwirkenden Anwendung zu beachten ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung bestehen nicht, da die Rückwirkung – jedenfalls für die Problematik des Streitfalls – zu keiner entscheidungserheblichen Rechtsänderung führt. Dies wird durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27. November 2013 I R 36/13, BStBl II 2014, 651 Rz. 26 ff. [BB 2014, 1775 m. BB-Komm. Bünning], bestätigt. In diesem Beschluss kommt der BFH im Wege der Gesetzesauslegung zum Ergebnis, dass bei der Prüfung vororganschaftlicher Mehr- oder Minderabführungen der handelsbilanzielle Jahresüberschuss mit der Steuerbilanz zu vergleichen ist. Nichts anderes aber ordnet die gesetzliche Definition für organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen an, da der handelsbilanzielle Jahresüberschuss mit dem abgeführten Gewinn identisch ist.

Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Definition, wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend ist (vgl. Dötsch § 14 KStG Rz. 405). Dieser Ansicht hat sich der BFH im Urteil vom 29. August 2012 I R 65/11, BStBl II 2013, 555 [BB 2012, 3005 m. BB-Komm. Bolik] ausdrücklich angeschlossen und darauf abgestellt, dass die Entscheidung darüber, ob eine Mehrabführung vorliegt, nicht im Sinne einer Legaldefinition abschließend bestimmt wird, sondern vom Grundanliegen des Gesetzgebers auszugehen ist. Sodann hat der BFH darauf abgestellt, dass außerbilanzielle Verlusthinzurechnungen gemäß § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) zu keiner Mehrabführung führen, da sie keine Differenz Handelsbilanz/Steuerbilanz bewirken.

Daher ist der vom FA gewählte Rechenweg sinnvoll

d) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der vom FA gewählte Rechenweg zur Ermittlung einer Mehrabführung (Mehrabführung = abgeführter Handelsbilanzgewinn abzüglich Steuerbilanzgewinn) unter den Umständen des Streitfalls richtig ist.

Richtig ist auch die vom FA gewählte Methode der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns

e) Richtig ist auch die vom FA gewählte Methode der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns durch Erhöhung des Handelsbilanzgewinns um steuerbilanzielle Hinzurechnungen und Minderungen um steuerbilanzielle Abzugsbeträge.

Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) kann ein Steuerpflichtiger eine Steuerbilanz erstellen. Sieht er davon ab, genügt es, wenn die Handelsbilanz durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepasst wird (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV). In solchen Fällen ist also eine Übergangsrechnung vom Handelsbilanzgewinn zum steuerlichen Einkommen erforderlich. Dabei ist zwischen Anpassungen in der Steuerbilanz und außerbilanziellen Korrekturen zu unterscheiden. Letztere Korrekturen bleiben nach den dargestellten Grundsätzen im Streitfall bei der Berechnung von Mehr- oder Minderabführungen außer Ansatz.

Mehr- oder Minderabführungen sind in organschaftlicher Zeit verursacht

3. Der gesamte Lebenssachverhalt, der dem Streitfall zugrunde liegt, hat sich im Jahr 2002 ereignet, für das der Ergebnisabführungsvertrag (rückwirkend) galt. Damit sind die Mehr- oder Minderabführungen in organschaftlicher Zeit verursacht.

Zu Recht hat das FA angenommen, dass die Zahlung des Zuschusses bereits in der Steuerbilanz als Einlage gewinnneutral zu erfassen ist

4. Zu Recht hat das FA angenommen, dass die Zahlung des Zuschusses bereits in der Steuerbilanz als Einlage gewinnneutral zu erfassen ist und daher eine außerbilanzielle Fehlerkorrektur nicht mehr in Betracht kommt.

Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

a) § 4 Abs. 1 und § 5 EStG regeln, was unter dem Begriff „Steuerbilanz“ zu verstehen ist. Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist. Aus dieser Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. ergibt sich der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (vgl. Schmidt/Weber-Grellet 21. Auflage EStG § 5 Anm. 26). Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit ordnet § 5 Abs. 6 EStG an, der u.a. ausdrücklich bestimmt, dass die – steuerlichen – Vorschriften über die Entnahmen und Einlagen zu befolgen sind.

Der Große Senat des BFH hat im Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317 (unter C II. 1. b cc = Rz. 63) die Regelung des § 5 Abs. 6 EStG als spezielle bilanzsteuerrechtliche Vorschrift eingestuft. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Anpassung der erfolgswirksamen Buchung der Zuführung des Ertragszuschusses in der Handelsbilanz eine Korrektur in der Steuerbilanz ist (wie hier: BFH vom 15. April 2015 I R 44/14, BFH/NV 2015, 1177 [BB 2015, 1904 m. BB-Komm. Oser]). Eventuelle entgegenstehende ältere Rechtsansichten sind durch die Entscheidung des Großen Senats überholt.

Im Übrigen kollidiert die Regelung in R 40 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004 – jedenfalls beim Sachverhalt, über den zu entscheiden ist – nicht mit der Rechtsprechung des Großen Senats. Die Verwaltungsvorschrift ordnet an, dass eine außerbilanzielle Zurechnung erfolgen muss, „soweit“ eine verdeckte Einlage den Steuerbilanzgewinn gemindert hat. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Fehlerkorrektur bereits in der Steuerbilanz zu erfolgen hat.

Sinn der Regelung des § 27 Abs. 6 KStG gebietet es nicht, im Wege der Auslegung zu einem anderen Ergebnis zu kommen

b) Der Sinn der Regelung des § 27 Abs. 6 KStG gebietet es nicht, im Wege der Auslegung zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Denn bei der Gestaltung des Streitfalls (Gewinnabführungsvertrag; willentliche gewinnwirksame Erfassung der steuerlichen Einlage in der Handelsbilanz) ist die Rückzahlung der Einlage mit der Gewinnabführung sicher. Es ist zumindest auch der Sinn des § 27 Abs. 6 KStG, steuerliche Vorteile beim Einlagekonto durch solche Hin- und Hergestaltungen im Rahmen einer Organschaft zu verhindern.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die hier vertretene Rechtsansicht auf der Ebene des Organträgers zu einem grundsätzlich nicht vertretbaren Ergebnis führt. Typischerweise erhöhen sich beim Organträger in Höhe des Ertragszuschusses die Anschaffungskosten für seine Beteiligung (vgl. Gosch/Neumann KStG § 14 Rz. 447). Es ist daher sachgerecht, wenn nach der gewinnneutralen Rückführung der Einlage ein passiver Ausgleichsposten gebildet wird, der zu gegebener Zeit die Abschreibung der Anschaffungskosten neutralisiert. So liegen die Verhältnisse auch im Streitfall. Unerheblich ist, ob der Passivposten vom Betriebsprüfer zu Recht bejaht wurde oder von der Klägerin vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken durchgreifen. In letzterem Fall hätte der Organträger ohnehin keine Nachteile.

Den steuerlich nicht abziehbaren Übernahmeverlust hat das FA zu Recht als Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz angesehen

5. Den gemäß § 12 Abs. 2 UmwStG a.F. steuerlich nicht abziehbaren Übernahmeverlust hat das FA zu Recht als Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz angesehen.

Gewinnkorrekturen, die das im Streitjahr 2002 geltende Umwandlungssteuergesetz vorschrieb, können nur außerbilanziell erfolgen

a) In rechtssystematischer Hinsicht stellen die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes für die einbezogenen Umwandlungsvorgänge einen eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis dar, der den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften vorgeht (so BFH-Urteil vom 9. Januar 2013 I R 24/12, BFH/NV 2013, 881 [BB 2013, 816 m. BB-Komm. Bünning]). Diese Rechtsprechung macht deutlich, dass § 12 UmwStG a.F. keine allgemeine steuerbilanzielle Vorschrift ist. Damit können Gewinnkorrekturen, die das im Streitjahr 2002 geltende Umwandlungssteuergesetz vorschrieb, nur außerbilanziell erfolgen (ebenso Schreiben des BMF vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 zum Umwandlungssteuergesetz, Zweifels- und Auslegungsfragen unter 12.03). Dieses Ergebnis wird durch die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG a.F. bestätigt. Denn die Vorschrift lässt die Bilanzierung der übergegangenen Wirtschaftsgüter unverändert und ordnet lediglich ein Verlustabzugsverbot an.

Der Sinn des § 27 Abs. 6 KStG, der Blick auf die Ebene des Organträgers und das BMF-Schreiben vom 25.8.1998 führen nicht zu einem anderen Ergebnis

b) Der Sinn des § 27 Abs. 6 KStG rechtfertigt keine andere Auslegung. Das Verlustabzugsverbot berührt das bei der Klägerin vorhandene Kapital nicht. Der Sachverhalt ist vielmehr mit anderen Verlustabzugsverboten zu vergleichen, die unstreitig bei der Berechnung einer Mehrabführung nicht zu berücksichtigen sind. Im Streitfall sind dies z.B. die nichtabziehbaren Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschläge.

Auch der Blick auf die Ebene des Organträgers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es ist typischerweise nicht geboten, beim Organträger einen aktiven Ausgleichsposten, der sich ggf. gewinnmindernd auswirkt, anzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine organschaftliche Minderausschüttung als Folge des Abzugsverbots des § 12 Abs. 2 UmwStG zu einer vom Gesetz nicht gewünschten zweiten Benachteiligung im Falle einer späteren Veräußerung führen könnte (vgl. zum Zweck des § 14 KStG Gosch/Neumann KStG § 14 Rz. 447). Ein Übernahmeverlust entsteht, wenn der Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft höher ist als der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter. Die Anteile an der übertragenden Gesellschaft aber gehen mit der Verschmelzung unter und können deshalb nicht mehr zu späteren weiteren steuerlichen Nachteilen führen. Der Lebenssachverhalt „Untergang nebst Ausbuchung der Anteile an der übertragenden Gesellschaft“ ist mit der Verschmelzung endgültig mit dem vom § 12 Abs. 2 UmwStG a.F. vorgeschriebenem Ergebnis abgeschlossen (im Ergebnis a.A. Gosch/Heger KStG § 27 Rz. 52).

Auf das Schreiben des BMF zu Auslegungs- und Zweifelsfragen beim Umwandlungssteuergesetz vom 25. August 1998, BStBl I 1998, 268. Org. 26, kommt es nicht an. Das Schreiben konnte die im Streitjahr 2002 geltenden Gesetze noch nicht berücksichtigen.

Verböserungsverbot

6. Aufgrund des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren braucht der Senat die zugunsten der Klägerin als steuerbilanzielle Korrekturen angesetzten Beträge von …. € (Änderungen nach einer Betriebsprüfung) und von ….. € (Abführungen der Organgesellschaft) nicht zu überprüfen.

Kostentscheidung und Zulassung der Revision

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

stats