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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
29.04.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
LG Bonn: Liquidationsgeschäftsjahr maßgeblich für die Offenlegung

LG Bonn, Beschluss vom 11.11.2009 - 11 T 216/09

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2 500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 7.10.2008, zugestellt am 4.11.2008, angedroht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 4.11.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen.

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 10.3.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen die ihr am 17.3.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 20.3.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

II. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise in der richterlichen Verfügung vom 25.9.2009 Bezug genommen, die durch die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz in dem Schriftsatz vom 16.10.2009 nicht entkräftet werden.

§ 71 Abs. 1 GmbHG gilt auch in entsprechender Anwendung für die Beschwerdeführerin als GmbH & Co. KG i. L. (vgl. Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl. 2007, § 154 Rd.3; Habersack in Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl. 2004, § 154 Rd.19 zur Liquidationseröffnungsbilanz; abweichend aber ders., ebenda, §154 Rd.20 zum Stichtag der Jahresrechnungslegung), weil die Beschwerdeführerin über § 264a HGB den für Kapitalgesellschaften geltenden Publizitätspflichten der §§ 325ff. HGB unterstellt ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, Anhang nach § 177a Rd.51; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, Anhang nach § 177a Rd.167; Oetker/Kamanabrou, HGB, 2009, § 154 Rd.4). Damit ist aber in Ermangelung einer abweichenden Beschlussfassung der Gesellschafter weder das am 1.1. beginnende Kalenderjahr noch ein davon abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregeltes Geschäftsjahr gemeint, sondern das mit dem Tag der Auflösung beginnende Kalenderjahr (OLG Frankfurt BB 1977, 312 f.; Scholz/K.Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. 1995, § 71 Rd.18; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 71, Rdnr. 23; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 71 Rd.13; Rowedder/Rasner, GmbHG, 3. Aufl. 1997, § 71 Rd.7; Weisang BB 1998, 1149; zurückhaltender: Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 71 Rd.14). Eine Fortgeltung des sich auf das laufende Kalenderjahr beziehenden Stichtages für die externe Jahresrechnungslegung der GmbH & Co. KG i.L. vermag in Anbetracht der in § 264a HGB zum Ausdruck kommenden Gleichsetzung der GmbH & Co. KG mit einer Kapitalgesellschaft nicht zu überzeugen. Die sich auch auf den Beginn des Liquidationsgeschäftsjahres erstreckende analoge Anwendung von § 71 Abs.1 GmbHG entspricht zudem im Ergebnis der von der Gegenauffassung zu Recht für sachgerecht erachteten Anpassung der Bilanzstichtage der Komplementär-GmbH und der Co. KG bei Auflösung beider Gesellschaften (vgl. K. Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2006, § 154 Rd.17 a.E.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 335 Abs.5 Satz 5 und Satz 6 HGB.

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2 500,00 EUR.

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