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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
04.07.2016
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Karlsruhe: Plananpassung kurz vor dem Bewertungsstichtag und Aufrundung des Basiszinssatzes zu Lasten der Antragsteller bei der Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.4.2015 – 12a W 7/15

Sachverhalt

I.

Die Antragsteller verlangen als außenstehende Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin die gerichtliche Neufestsetzung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung, den die Antragsgegnerin aufgrund eines Beherrschungsvertrages vom 21. April 2006 schulde.

Die Gesellschaft wurde im Jahre 1986 gegründet und im Jahre 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach ihrer Satzung ist Gegenstand des Unternehmens „Forschung und Entwicklung, insbesondere industrielle Herstellung und der Vertrieb von Maschinen, Maschinenbauteilen und Geräten aller Art, vor allem für die Optical Disc- und Halbleiterindustrie“. Das Grundkapital betrug am 16. August 2006 Euro 30 Mio. und war auf ebenso viele auf den Inhaber lautende Stückaktien geteilt. Seinerzeit firmierte die Gesellschaft unter HamaTech AG, ihr Sitz war Sternenfels (Handelsregister des AG Mannheim HRB 511199 ). Seit dem Frühjahr 1999 wurden die Aktien der Gesellschaft an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main, Berlin - Bremen, Düsseldorf, Hamburg - Hannover, München sowie im elektronischen Handelssegment XETRA notiert.

Die HamaTech AG war jedenfalls bis zum Jahre 2006 ein weltweit führender Anbieter von Anlagen und Systemlösungen für die Hersteller optischer Speichermedien und für die Halbleiterindustrie. Sie produzierte auch Maschinen für die Herstellung von Photomasken und von sogenannten Wafern.

Die Gesellschaft hielt jeweils 100% der Anteile an der STEAG ETA Optik-Gesellschaft für optische Messtechnik m. b. H. in Heimsberg (nachfolgend auch: ETA-Optik), an der STEAG Electronic Systems spol. s. r. o. in Nove mesto nad Vàhom in der Slowakischen Republik (nachfolgend auch: SESS), an der STEAG HamaTech USA Inc. in Austin/USA (nachfolgend auch: SHT/USA) sowie an der STEAG HamaTech Asia Ltd. in Honkong/China (nachfolgend auch: SHT Asia). Im Jahre 2003 wurde der Geschäftsbetrieb der SHT Asia eingestellt; diese Gesellschaft befand sich in der Folgezeit in Liquidation.

Das operative Geschäft der SHT-Gruppe ließ sich in die Geschäftsbereiche Optical Disc Equipment („OD“), Advanced Process Equipment („APE“), Optische Messtechnik sowie Lohnfertigung und Lohndienstleistungen aufteilen. Im Geschäftsbereich OD produzierte die SHT-Gruppe Anlagen und Systeme zur Herstellung einmal beschreibbarer Speichermedien („Recordable“) wie CD-R und DVD/R. Daneben erbrachte die SHT-Gruppe Serviceleistungen für bestehende Anlagen.

Die Entwicklung und Produktion der Anlagen erfolgte zunächst am Standort Sternenfels, wobei bestimmte Produktionsschritte auf die slowakische Tochtergesellschaft SESS ausgelagert waren. Bis Mitte 2006 sollte der gesamte Fertigungsprozess in die Slowakische Republik verlagert werden.

Bis Anfang 2006 umfasste der Bereich auch das Segment Pre Recorded, in dem Anlagen und Systeme zur Herstellung vorbespielter optischer Speichermedien entwickelt, produziert und vertrieben wurden. Die SHT-Gruppe hat diesen Geschäftsbereich Ende Januar 2006 eingestellt.

Im Geschäftsbereich APE entwickelte, baute und vertrieb die SHT-Gruppe Produktionsanlagen für die Herstellung von Photomasken und erbrachte Serviceleistungen für bestehende Anlagen. Kunden in diesem Bereich waren Halbleiterhersteller mit eigener Photomaskenproduktion und unabhängige Maskenzentren, die Halbleiterhersteller ohne eigene Photomaskenproduktion belieferten.

Künftig sollten auch Anlagen für die Bearbeitung von Wafern produziert werden. Hier wollte sich die SHT AG auf Lösungen in den Anwendungsfeldern Advanced Packaging und Mikro-Electro-Mechanical Systems („MEMS“) konzentrieren. Als Kunden fokussierte die Gesellschaft große Halbleiterhersteller und Unternehmen, die sich auf die Waferbearbeitung spezialisiert hatten.

Im Geschäftsbereich Optische Messtechnik fertigte die Konzerngesellschaft ETA-Optik Mess- und Analysesysteme für die Optical Disc Industrie. Rund 60% der Umsätze der ETA-Optik waren konzerninterne Umsätze.

Um die Abhängigkeit von dem stark zyklischen Hauptgeschäft zu verringern, wurde das Produktspektrum aufbauend auf den im Bereich OD gewonnenen Kompetenzen auch auf Messsysteme für andere Industriezweige wie die Glas- und Flachbildschirmindustrie ausgeweitet. Kunden im Bereich Non-OD waren im Wesentlichen die Hersteller und Unterlieferanten von LCD- und TFT-Displays. Darüber hinaus wurden Systeme an Automobilzulieferer oder Hersteller von Beschichtungen, insbesondere von Architekturglas und Brillen, geliefert.

Der Geschäftsbereich Lohnfertigung und Lohndienstleistungen wurde ausschließlich von der mit Wirkung zum 1. Juli 2005 übernommenen SESS abgedeckt. Diese fertigte Anlagen im Bereich OD für die SHT AG sowie Anlagen im Auftrag der Drittkunden aus der Halbleiterindustrie.

Im Februar 2006 wurde die Veräußerung der ETA-Optik beschlossen.

Seit September 2004 befand sich die Gesellschaft im Mehrheitsbesitz der SES Beteiligungs-GmbH; dabei handelt es sich um eine mittelbare Tochtergesellschaft der RAG Aktiengesellschaft in Essen. 66,28% der Aktien wurden von der SES Beteiligungs-GmbH gehalten, die übrigen Aktien befanden sich im Streubesitz.

Durch Vereinbarung vom 6. November 2005 verkaufte die SES Beteiligungs-GmbH ihre Aktien mit Wirkung vom 27.01.2006 an die SINGULUS TECHNOLOGIES AG in Kahl am Main (nachfolgend: SINGULUS AG). Diese unterbreitete am 16. Dezember 2005 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der STEAG Hama Tech AG gegen Zahlung von 2,40 € pro Stückaktie. Anfang März 2006 hielt die SINGULUS AG 87,63% aller Aktien.

Am 6. März 2006 hat die SINGULUS AG diese Aktien auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft SINGULUS GMBH übertragen. Die SINGULUS AG erwarb in der Folgezeit noch einen Aktienanteil von 0,02% der Aktien der STEAG Hama Tech AG; damit befanden sich im April 2006 noch 12,35% dieser Aktien im Streubesitz.

Durch Ad-hoc-Meldung vom 8. März 2006 teilte der Vorstand der STEAG Hama Tech AG mit, er habe beschlossen, alle zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der SINGULUS TECHNOLOGIES Beteiligungs-GmbH notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Unter dem 21. April 2006 zeichneten die Geschäftsführer der SINGULUS TECHNOLOGIES Beteiligungs-GmbH und der Vorstand der STEAG Hama Tech AG den geplanten Beherrschungsvertrag. Nach dessen § 1 Abs. 1 unterstellt „STEAG Hama Tech…. SINGULUS die Leitung ihrer Gesellschaft. SINGULUS ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der STEAG HamaTech Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen“. Nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrages garantiert SINGULUS „den außenstehenden Aktionären der STEAG Hama Tech als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrags für jedes volle Geschäftsjahr je Stückaktie der STEAG Hama Tech mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 (jede einzeln eine „STEAG HamaTech-Aktie“ und zusammen die „STEAG HamaTech-Aktien“) die Zahlung eines Bruttogewinnanteils in Höhe von EUR 0,17 abzüglich eines Betrages für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz“. Nach dessen § 4 Abs. 1 ist SINGULUS „verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der STEAG HamaTech dessen STEAG HamaTech-Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 2,43 je STEAG HamaTech-Aktie zu erwerben. Für den Fall, dass die Hauptversammlung der STEAG HamaTech diesem Vertrag nur mit der Maßgabe zustimmt, dass die Barabfindung höher ist als EUR 2,43 je STEAG HamaTech-Aktie, verpflichtet sich SINGULUS auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der STEAG HamaTech dessen STEAG HamaTech-Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe dieses höheren Betrages je STEAG Hama Tech-Aktie zu erwerben“. Ergänzend wird auf das im Anlagenband AG vorgelegte Vertragsexemplar verwiesen (nachfolgend durch AG 1a gekennzeichnet); außerdem auf den „Gemeinsamen Bericht der Geschäftsführung der SINGULUS TECHNOLOGIES Beteiligungs-GmbH und des Vorstands der HamaTech AG vom 21. April 2006“ (nachfolgend: AG 1b im Anlagenband AG) und die „gutachterliche Stellungnahme über die Ermittlung des Unternehmenswerts zum 21. Juni 2006 der STEAG HamaTech AG/Sternenfels durch die Dr. Ebner, Dr. Stolz und Partner GmbH in Stuttgart (nachfolgend: AG 1c).

Durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. März 2006 wurde die Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vertragsprüferin bestellt, die am 21. April 2006 einen Prüfbericht vorgelegt hat.

Die Hauptversammlung der STEAG HamaTech AG stimmte am 21. Juni 2006 dem Beherrschungsvertrag mit der Maßgabe zu, dass die Barabfindung 2,55 EUR pro Stückaktie beträgt. Vor Beginn der Hauptversammlung hatte die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, den zwischenzeitlich eingetretenen Kurssteigerungen der Aktie der HamaTech AG Rechnung zu tragen und in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft einen Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 10 zu stellen; danach sollte die vertragliche Abfindung 2,55 EUR je Stückaktie betragen. Anschließend setzte die Antragsgegnerin den Vorstand und den Aufsichtsrat der Hama Tech AG hierüber in Kenntnis. Die HamaTech veröffentlichte daraufhin eine Ad hoc Mitteilung über diese Information.

In der Hauptversammlung stellte der Vertreter der Antragsgegnerin zu Tagesordnungspunkt 10 den genannten Gegenantrag; danach möge die Hauptversammlung den Beherrschungsvertrag mit der SINGULUS GmbH mit der Maßgabe zustimmen, dass die gem. § 4 Abs. 1 des Beherrschungsvertrages zu zahlende Barabfindung 2,55 EUR je Stückaktie betrage. Mit einer Mehrheit von 99,89% stimmte die Hauptversammlung diesem modifizierten Beschlussantrag zu. Am Tage dieser Hauptversammlung befanden sich 12,35% der Aktien im Streubesitz.

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 21.06.2006 wurde am 23.06.2006 im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen und am 30.06.2006 im Bundesanzeiger sowie am 7. Juli 2006 im „Mannheimer Morgen“ bekannt gemacht.

Außenstehende Aktionäre der STEAG HamaTech AG haben zwischen dem 10.07.2006 und dem 05.10.2006 Anträge auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung gestellt, die durch Beschluss vom 14. Mai 2007 verbunden worden sind. Die Antragstellerin zu 24 hat ihren Antrag am 25. September 2006 beim Landgericht Karlsruhe eingereicht, wobei hilfsweise Verweisung an das zuständige Gericht beantragt wurde. Dieses Verfahren wurde durch Verfügung vom 10. Oktober 2006 (24 AktE 29/06 ) an das Landgericht Mannheim abgegeben. Durch Beschluss vom 11. Juni 2006 wurde den außenstehenden Aktionären der STEAG HamaTech AG, die keine eigenen Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben, gemeinsame Vertreter bestellt.

Die Einzelrügen der Antragsteller richten sich sowohl gegen die Ertragsplanung des Vorstands der Gesellschaft, als auch gegen die verschiedenen Komponenten zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes.

Die Antragsteller haben beanstandet, die Ertragsplanung des Vorstands des STEAG HamaTech AG sei zu negativ und widersprüchlich. Sie sei weitgehend intransparent und lückenhaft. Die gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts durch die Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner GmbH begründe Zweifel, ob das Betriebsgrundstück der Tochtergesellschaft in der Slowakei zutreffend bewertet worden sei. Bei einer Größe von 14.400 m² und einer Lage rund 100 km entfernt von der Hauptstadt Bratislava, erscheine der angesetzte Verkehrswert von rund EUR 331.000,00 als unangemessen gering.

Eine Marktrisikoprämie von 5,5% erscheine abwegig bzw. abenteuerlich. In der bisherigen Gerichtspraxis seien Werte zwischen 0,5% und 2% angenommen worden. Studien des Deutschen Aktieninstituts sowie die Erkenntnisse professioneller Anleger wie der Allianz-Versicherungsgruppe, der Dresdner Bank sowie des Schweizer Instituts für Banken und Finanzen an der Universität St. Gallen seien offenbar nicht hinreichend beachtet worden.

Auch die bisherigen Annahmen zum Beta-Faktor, zum Basiszins und zum Inflationsabschlag seien zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat die angebotenen Kompensationsleistungen verteidigt. Diese hätten auch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern keinen Anlass zu durchgreifenden Beanstandungen gegeben.

Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.10.2007 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 23. November 2007 wurde die SINGULUS TECHNOLOGIES Beteiligungs-GmbH auf die SINGULUS TECHNOLOGIES AG mit Sitz in Kahl am Main als aufnehmenden Rechtsträger verschmolzen. Mit Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 06. Dezember 2007 wurde diese Rechtsnachfolge wirksam.

Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Alfter erhoben und diesen unter Verwendung einer ergänzenden Tischvorlage in der Sitzung vom 22. Oktober 2012 angehört. Auf dieser Grundlage hat es die Anträge auf Neufestsetzung von Ausgleich und Abfindung durch Beschluss vom selben Tage, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen . Untergrenze einer angemessenen Barabfindung sei regelmäßig der durch Börsenkurse ermittelte Verkehrswert der Aktie, wobei es nach zutreffender Auffassung auf einen gewichteten Durchschnittskurs innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab erstmaliger Bekanntmachung der geplanten Strukturmaßnahme ankomme. Für diesen Zeitraum - hier vom 8. Dezember 2005 bis 8. März 2006 - habe der gerichtliche Sachverständige einen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs von EUR 2,37 ermittelt. Der möglicherweise höhere Börsenkurs am Tage der Hauptversammlung spiegele, da er von spekulativen Erwartungen geprägt sei, den Verkehrswert der Aktie nicht wider. Die Ermittlung des Aktienwerts nach der Ertragswertmethode führe zu keinem höheren Betrag, vielmehr habe der gerichtliche Sachverständige bezogen auf den gesetzlichen Stichtag - den 21. Juni 2006 - einen Unternehmenswert von EUR 2,18 ermittelt. Die Ermittlung des Ertragswerts durch den Sachverständigen sei überzeugend. Dieser sei nach anerkannten Methoden vorgegangen und habe diese auch zutreffend angewendet.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich folgende Beschwerden der Beteiligten:

 

Beteiligte

zugestellt am

As.

Beschwerde

eingelegt am

As.

Beteiligte zu 1 und 16

25.03.2013

578

03.04.2013

595

Beteiligte zu 19

06.11.2012

523

20.11.2012

523

Beteiligter zu 20

26.03.2013

588

19.11.2012

522

Beteiligte zu 24

05.04.2013

607

19.04.2013

609

 

Die Beteiligten zu 1 und 16 machen unter anderem geltend, gegen die Richtigkeit des vom Landgericht gefundenen Ergebnisses spreche bereits, dass das Oberlandesgericht München bei der Bemessung des Verschmelzungsergebnisses in seinem Beschluss vom 26. Juli 2012 (AG 2012, 749) einen Aktienwert von umgerechnet EUR 2,72 zugrunde gelegt habe und nicht (nur) die hier angenommenen EUR 2,55; das sei ein Indiz gegen die Richtigkeit der Bewertung des Landgerichts. Ein weiteres Indiz sei, dass die ursprünglich auf EUR 2,43 angesetzte Abfindung in der Hauptversammlung auf ersten Zuruf freiwillig auf EUR 2,55 heraufgesetzt worden sei.

Die Beteiligte zu 19 hat eine Begründung ihres Rechtsmittels nicht eingereicht.

Der Beteiligte zu 20 wendet sich gegen die Schätzung der Marktrisikoprämie. Es sei angezeigt, dass die Gerichte eigene nachprüfbare Berechnungen von Risikoprämien in Auftrag gäben oder sich von den Autoren vorhandener Studien das verwendete Ausgangsmaterial vorlegen lasse. In der Rechtsprechung seien seit 2006 wiederholt Marktrisikoprämien von unter 1% bis 3% verwendet worden. Die landgerichtliche Entscheidung sei zudem deshalb zu beanstanden, weil sie den Beta-Faktor aus einer Peergroup herleite, die - mit Ausnahme der Muttergesellschaft Singulus - nicht repräsentativ sei. Die herangezogenen Unternehmen seien weniger stark auf die Herstellung von Anlagen zur Fertigung optischer Datenträger spezialisiert und zudem im Ausland tätig. Es sei daher angemessen, allein den Betafaktor der Obergesellschaft zu verwenden. Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig gegriffen. Richtigerweise sei auf einen Abschlag abzustellen, der der Inflationsrate am Bewertungsstichtag entspreche; andernfalls werde unterstellt, dass das Unternehmen langfristig auf Null schrumpfe.

Die Beteiligte zu 24 macht geltend , das Landgericht habe die Einwendungen gegen die mit 5% angesetzte Marktrisikoprämie nicht gewürdigt. Die zu ihrer Bestimmung herangezogenen Untersuchungen wiesen eine sehr hohe, nicht geklärte Bandbreite auf; das ihnen zugrunde gelegte Datenmaterial sei nicht offengelegt. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedürfe der Korrektur. Eine Entscheidung allein aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sei nicht möglich gewesen, vielmehr habe das Gericht erster Instanz ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Beschwerde der Antragstellerin zu 19 sei als unzulässig zu verwerfen, da diese der Aufforderung des Senats zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht nachgekommen sei. Auch wenn § 12 SpruchG nicht ausdrücklich eine Begründung des Rechtsmittels verlange, folge das Begründungserfordernis doch aus Sinn und Zweck des Spruchgesetzes. In der Sache seien die Einwendungen der übrigen Antragsteller gegen die Festsetzung von Abfindung und Ausgleich unbegründet. Einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe es insoweit nicht. Der Sachverständige habe eine vertretbare Unternehmensbewertung zugrunde gelegt, sei plausibel von einem Rückgang des zu kapitalisierenden Ergebnisses ausgegangen und habe den Kapitalisierungszinssatz richtig ermittelt. Auch der Wachstumsabschlag sei richtig vorgenommen worden. Die Plausibilisierungsüberlegungen der Beschwerdeführer, mit denen diese die Angemessenheit einer höheren Abfindung begründen wollten, seien nicht überzeugend. Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei sachgerecht getroffen worden. Die Erstattung der Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin sei nach dem Gesetz die Ausnahme, wobei es - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - sachgerecht sei, sich in erster Linie am Ausgang des Verfahrens zu orientieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird - soweit nachfolgend nichts anderes festgestellt ist - auf die angefochtene Entscheidung, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Urkundskopien, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und das vom Landgericht erhobene Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 SpruchG zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg.

A.

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden.

Dass die Antragstellerin zu 19 eine Begründung ihres Rechtsmittels innerhalb der hierfür bis zum 16. Juli 2013 gesetzten Frist nicht eingereicht hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen.

1. Es entspricht der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einheitlichen und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass eine Pflicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde aus dem Spruchverfahrensgesetz nicht abgeleitet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 – 20 W 6/08, juris-Rn. 36; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 5 W 33/09, juris-Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. August 2004 – 3 W 60/04, juris-Rn. 9; Simon, SpruchG, § 12, Rn. 18; Vollhard in: Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 12 SpruchG, Rn. 8). Der in einem Teil des Schrifttums vertretenen abweichenden Auffassung (Wilske in Kölner Kommentar, 3. Auflage, § 12, Rn. 3) vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es dem Ziel des Gesetzgebers entsprechen zu vermeiden, dass durch nicht näher erläuterte Anträge und Beschwerden ein aufwändiges Überprüfungsverfahren in Gang gesetzt wird. Zur Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels ist es aber nicht erforderlich, ein vom Gesetz im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen im Spruchverfahrensgesetz nicht vorgesehenes - Begründungserfordernis aufzustellen. Das gesetzgeberische Ziel kann vielmehr auch dadurch erreicht werden, dass die Prüfung des Abfindungsangebots und der angefochtenen Entscheidung auf diejenigen Punkte konzentriert wird, die die Verfahrensbeteiligten mit einer Beschwerdebegründung geltend gemacht werden.

2. § 65 Absatz 1 FamFG ist auf das Verfahren noch nicht anzuwenden, weil die erstinstanzlichen Anträge vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. September 2009 gestellt worden sind (Artikel 111 Absatz 1 FGG-RG). Im Übrigen macht auch diese Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde von der Einreichung einer Begründung nicht abhängig (vgl. etwa Fischer in Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 65 FamFG, Rn. 5).

B.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu 24 zutreffend ungeachtet des Umstands für zulässig erachtet, dass dieser zunächst bei dem Landgericht Karlsruhe eingereicht worden und erst nach Ablauf der Antragsfrist nach Mannheim weitergeleitet worden ist. Allerdings war das Landgericht Karlsruhe bereits bei Antragseingang am 25. September 2006 für Entscheidungen in Spruchverfahren nicht zuständig; vielmehr waren diese bereits nach § 13 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 8 ZuVOJu Baden-Württemberg bei dem Landgericht Mannheim für den Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe konzentriert. Nach der vom Landgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2006, 1113, Tz. 10 ff.), der auch der erkennende Senat folgt, wurde die Antragsfrist aber auch durch Einreichung des Antrags bei einem unzuständigen Gericht gewahrt, auch wenn die Abgabe an das zuständige Landgericht erst nach Fristablauf erfolgt ist.

C.

1. Das Landgericht geht davon aus , dass der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktie des zu bewertenden Unternehmens EUR 2,37 betrage und der möglicherweise bei EUR 2,80 liegende Börsenkurs vom Tag der Hauptversammlung nicht zur Grundlage der Bewertung gemacht werden könne, weil er von spekulativen Erwartungen - etwa auf mögliche Konzessionen der Mehrheit der Anteilseigner - geprägt gewesen sei. Das ist nicht zu beanstanden; neue Gesichtspunkte werden in diesem Zusammenhang weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass nicht der Börsenkurs allein eines bestimmten Stichtages, sondern derjenige eines Referenzzeitraums bei der Ermittlung der Untergrenze der zu zahlenden Barabfindung zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck, Tz. 25)

2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgelegten Planungen der Bewertung des Unternehmens zugrunde gelegt werden können.

a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung die Unternehmenswertermittlung durch den gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegt . Dieser habe das Bewertungsobjekt zutreffend abgegrenzt und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung zunächst eine Vergangenheitsanalyse vorgenommen, wobei außerordentliche, einmalige und periodenfremde Aufwendungen und Erträge eliminiert worden seien. Die Vergangenheitsanalyse habe der Sachverständige aufgrund von Stichprobenkontrollen plausibilisiert. Die Detailplanung des Vorstands für die Jahre 2008 bis 2008 (nähere Phase I) sei vom Sachverständigen vertieft analysiert und im Ergebnis für ambitioniert, aber plausibel angesehen worden, so dass sie eine geeignete Grundlage der Unternehmensbewertung darstelle. Der Vorwurf der Antragsteller, die Planungsrechnungen seien zielgerichtet zu pessimistisch angelegt worden, greife nicht durch. Könne die Unternehmensleitung auf der Grundlage sachgerecht erarbeiteter Informationen vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, sei diese regelmäßig hinzunehmen.

b) Dagegen richten sich Einwendungen der Antragsteller.

aa) Die Antragsteller zu 1 und 16 sind der Auffassung, das Landgericht habe - wobei Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. September 2006 nicht beschieden worden sei - zu prüfen versäumt, ob es sich bei den Detailplanungen des Vorstands nicht um rein anlassbezogene Planungen gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei der Vortrag zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Planung des Vorstands von Hama-Tech nur kurze Zeit nach der Auswechselung des Managements durch den neuen Konzernherrn zu Beginn des Geschäftsjahrs 2005 noch angepasst worden sei. In derartigen Fällen bestehe Anlass, die angepasste Planung mit der Ausgangsplanung abzugleichen.

bb) Im Schriftsatz vom 28. September 2006 , auf den die Antragsteller zu 1 und 16 in der Beschwerdebegründung Bezug nehmen, wird ein Vorgehen zu Lasten der Minderheitsaktionäre im Zusammenhang mit der Schließung des Produktbereichs Prerecorded Media Equipment kritisiert. Auf Seite 33 des Geschäftsberichts der HamaTech für 2005 werde berichtet, dass viele Kunden im Zuge des Vollzugs der Übernahme von der Einstellung der Prerecorded Produktlinien ausgegangen seien und deshalb kein Interesse mehr an den STEAG HamaTech-Anlagen gezeigt hätten; deshalb habe die Gesellschaft beschlossen, die Entwicklung sowie Vermarktung von Produktionsanlagen dieses Segments einzustellen. Im Bericht zum ersten Quartal 2006 der Antragsgegnerin heiße es dann, dass der dortige höhere Auftragseingang vor allem durch einen Anstieg bei Prerecorded Anlagen geprägt gewesen sei. Hierzu hat die Antragsgegnerin angemerkt, die Einwendungen seien unsubstantiiert ; sie setzten sich auch nicht mit der auf den Seiten 11 ff. der gutachterlichen Stellungnahme über die Ermittlung des Unternehmenswerts enthaltenen Beschreibung der Branchenentwicklung und der Positionierung der Hama-Tech auseinander. Die Beschreibung in dem Wertgutachten sei zutreffend.

cc) Zu der Tochtergesellschaft in der Slowakischen Republik [STEAG Electronic Systems spo. s. r. o., nachfolgend SESS] ist vom Antragsteller zu 1 in erster Instanz geltend gemacht worden, diese sei gerade eben erworben und unter erheblichem Kostenaufwand zu einem Kompetenzzentrum mit Verlagerung nach Fertigungen nach dort ausgebaut worden . Die für die Unternehmensbewertung angepasste Planung sei dagegen auf eine Veräußerung dieser Tochtergesellschaft ausgerichtet gewesen. Dies sei zu Unrecht in die Unternehmensbewertung von HamaTech vorgezogen worden, wobei sich die Restrukturierungen mit ihren Aufwendungen in der Planung niedergeschlagen hätten, die Erfolge hieraus hingegen zumindest großenteils ausgeblendet worden seien.

Die Antragsgegnerin hat hierauf erwidert , weder zum Zeitpunkt der Erstellung des Vertragsberichts noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung hätten konkrete Veräußerungsabsichten zur SESS bestanden; diese sei daher auf Basis der konsolidierten Planungsberechnungen bewertet worden. Daraus ergebe sich, dass die für die Bewertung der HamaTech AG erhöhend wirkenden prognostizierten künftigen Erfolge der SESS nach der Restrukturierung und nach dem Einstieg der Singulus AG berücksichtigt wurden.

dd) Zu der Tochtergesellschaft in den USA (SHT USA) ist von Antragstellerseite in erster Instanz eingewandt worden, diese sei bei weitem zu gering bewertet, weil die an sich vorherzusehenden Erfolge in Nordamerika größtenteils bereits als Erfolge des Konzernherrn gewertet worden seien. Über diese Erfolge berichte bereits der Zwischenbericht der Antragsgegnerin zum 2. Quartal 2006.

ee) Hinsichtlich der Tochtergesellschaft ETA-Optik hatte die Antragstellerseite erstinstanzlich geltend gemacht, diese sei zum Verkauf bestimmt gewesen und hätte daher als nicht betriebsnotwendiges Vermögen bewertet werden müssen. Bei der hier gleichwohl vorgenommenen normalen Ertragsbewertung seien die wirklichen Aussichten des in der Tochtergesellschaft konzentrierten Geschäfts nicht angemessen berücksichtigt worden. Auch wenn zum Bewertungsstichtag noch keine konkreten Angebote von Kaufinteressenten vorgelegen hätten, seien internationale Unternehmensvermittler mit dem Verkauf beauftragt worden. Es hätten daher auch die den Vermittlern vorgelegten Unterlagen und Planungen in die Bewertung einbezogen werden sollen.

ff) Die Antragsteller zu 1 und 16 haben erstinstanzlich - worauf sie in der Beschwerdebegründung Bezug nehmen - außerdem geltend gemacht, es seien zu Unrecht die gewerbesteuerlichen und körperschaftssteuerlichen Verlustvorträge der HamaTech bei der Unternehmensbewertung außer Acht gelassen worden. Diese hätten umso mehr in die Bewertung einbezogen werden müssen, als der Konzernherr bereits in seiner Rechnungslegung für das erste Quartal 2006 außerordentliche Erträge aus dem Erwerb der HamaTech von 34,1 Mio. Euro ausgewiesen habe. Er habe sie als eine Aktivierung aus einem „Purchase Price Accounting“ dargestellt. Die Antragsgegnerin hat hierzu erwidert , die Verlustvorträge seien sowohl in der Detailplanungsphase als auch in der ewigen Rente bei der Ertragssteuerplanung werterhöhend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat insoweit auf das Wertgutachten Bezug genommen .

c) Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch.

aa) Der Umstand, dass eine Plananpassung kurz vor dem Bewertungsstichtag vorgenommen worden ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Planungen des Unternehmens grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Planung dem Stand am Bewertungsstichtag entsprechen muss und daher Anpassungen ggf. auch noch kurz vor diesem Bewertungsstichtag erforderlich sein können. Der vom Landgericht beauftragte Gutachter ist zu dem zusammenfassenden Ergebnis gekommen , dass die Planzahlen „unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag ambitioniert, aber plausibel sind“. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige nachvollziehbar und differenziert nach einzelnen Geschäftsbereichen begründet. Eine allgemeine Pflicht des Gerichts, dem Sachverständigen frühere Planungen der Unternehmensleitungen vorlegen zu lassen, besteht nicht. Ein entsprechender Anlass wird vielmehr im Allgemeinen nur dann bestehen, wenn die zuletzt vorgelegten Planungen für sich genommen nicht plausibel sind und daher Anlass besteht, sie mit früheren Planungen abzugleichen.

bb) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung im Hinblick auf den Geschäftsbereich Prerecorded Media Equipment fehlerhaft ist, ergeben sich aus den Akten nicht. Die gutachterliche Stellungnahme über die Ermittlung des Unternehmenswertes zum 21. Juni 2006 enthält eine nachvollziehbare und nach verschiedenen Medien differenzierte Betrachtung der Frage, wie sich die Nachfrage nach optischen Datenträgern und - daran anschließend - nach Anlagen zu ihrer Herstellung entwickeln wird. Unter Berücksichtigung der dortigen Schilderung bereits 2006 vorhandener Überkapazitäten und des Umstands, dass alternative Verbreitungswege für Medien und andere Arten von Datenträgern zur Verfügung stehen, erscheint eine zurückhaltende Bewertung der Aussichten dieses Geschäftsbereichs angemessen.

cc) Eine abweichende Bewertung im Hinblick auf die slowakische Tochtergesellschaft ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht geboten.

(1) Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen , dass die Entwicklung der Betriebsergebnisse der slowakischen Tochtergesellschaft SESS im Detailplanungszeitraum nachvollziehbar und nicht unplausibel sei; er halte eine Fortsetzung des zu Beginn der Detailplanungsphase erwarteten Umsatzwachstums über das Jahr 2007 hinaus - wie der Bewertungsgutachter - nicht für sachgerecht.

(2) Soweit die Beschwerdeführer auf den Quartalsbericht 2/2006 der Singulus Technologies AG verweisen , lässt sich hieraus entnehmen, dass bei Abfassung des mit dem Stand 30.06.2006 veröffentlichten Berichts eine Veräußerung des Fertigungsstandorts in der Slowakei geplant war. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass die Unternehmensplanung bereits auf die Veräußerung ausgerichtet war. Der „Gemeinsame Bericht“ vom 21. April 2006 geht noch davon aus, dass „schrittweise wesentliche Teile der Wertschöpfung im Bereich Optical Disc“ auf die SESS übertragen werden . Auch die Gutachterliche Stellungnahme Ebner, Stolz & Partner geht hiervon und demzufolge von steigenden Umsatzerlösen der SESS aus .

dd) Mit dem Einwand zu der Tochtergesellschaft in den USA (SHT USA) hat sich der gerichtliche Sachverständige befasst; er ist nach Analyse der Unternehmensplanung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass im Jahre 2006 zu hohe Aufwendungen geplant worden seien oder zu erwartende Erfolge der SHT USA in Nordamerika in der Planungsrechnung der Singulus AG zugeschrieben worden seien .

ee) Die Einwendungen der Antragsteller im Hinblick auf die ETA-Optik rechtfertigen keine andere Beurteilung.

(1) Der Einwand der Antragsteller, es handele sich um nicht betriebsnotwendiges Vermögen, geht insoweit ins Leere, als der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Beurteilung sich das Landgericht gestützt hat, die bereits in der Gutachterlichen Stellungnahme über die Ermittlung des Unternehmenswerts durch Ebner, Stolz & Partner vorgenommene Einordnung als nicht betriebsnotwendiges Vermögen übernommen hat .

(2) Mit den Einwendungen der Antragsteller gegen die Bewertung der ETA-Optik hat sich der gerichtliche Gutachter auseinandergesetzt ; er hat insbesondere den bei der Bewertung verwendeten methodischen Ansatz für sachgerecht gehalten und mitgeteilt, dass sich keine quantifizierbaren Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Planungsrechnung nicht sachgerecht erstellt wurde.

ff) Soweit die Antragsteller die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen gerügt haben, haben sie dieses Vorbringen auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, die die Art der Berücksichtigung erläutert hat, nicht spezifiziert; weitere Ermittlungen zum Unternehmenswert in diese Richtung waren vor diesem Hintergrund nicht geboten.

3. Der vom Landgericht für den Beginn der Phase der ewigen Rente zugrunde gelegte Ausgangsbetrag ist nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht ist übereinstimmend mit dem Sachverständigen - der wiederum den Ansatz des Bewertungsgutachters gebilligt hat - davon ausgegangen , dass für den Beginn der Phase II (Phase der ewigen Rente) ein Betrag von EUR 5,04 Mio. anzusetzen sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs der Detailplanungsphase als nachhaltig eingestuft werden könne , da sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zu bewertenden Unternehmens im Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befunden habe. Da auch die weiteren Voraussetzungen vorgelegen hätten, habe der Sachverständige für die Ableitung des nachhaltigen Betriebsergebnisses das Ergebnis des letzten Planjahres zugrunde legen und mit der Wachstumsrate von 1,5% fortschreiben dürfen, woraus sich für das Planjahr 2009 ein Betriebsergebnis von EUR 6,923 Mio. ergebe.

b) Dagegen richten sich die Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1 und 16, während die Antragsgegnerin den gewählten Ansatz verteidigt.

aa) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 machen geltend, der vom Landgericht gebilligte Ansatz könne nicht hingenommen werden, weil der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass für das zu bewertende Unternehmen eine Fortsetzung des für die Detailplanungsphase erwarteten überdurchschnittlichen Gewinnwachstums in der Phase der ewigen Rente möglich sei. In diesem Zusammenhang sei das Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 (dort Seite 2 ) unzureichend berücksichtigt worden .

bb) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 sind außerdem der Auffassung, das vom Landgericht angenommene nachhaltige Ergebnis liege schon 17% unter dem zu kapitalisierenden Ergebnis des letzten Planjahres 2008, obwohl von einem zumindest minimal gestiegenen Jahresüberschuss und einem um rund 1,5% erhöhten Umsatz ausgegangen worden sei. Es sei ferner unplausibel, nach einem Umsatzwachstum von 5-13% in der Detailplanungsphase von einem Wachstum von nur noch 1,5% in der Phase der ewigen Rente auszugehen.

cc) Die Antragsgegnerin verteidigt die Auffassung des Landgerichts, dass eine Wachstumsrate von 1,5% beim Übergang in die ewige Rente plausibel sei. Die Angriffe der Antragsteller beruhten auf einem Missverständnis der Zusammenhänge. Die Wachstumsrate von 1,5% berücksichtige nur das preis-, mengen- und strukturbedingte Wachstum; daneben fließe den Minderheitsaktionären aber auch eine Wertsteigerung aus thesaurierungsbedingtem Wachstum zu. Das Wachstum der Jahresüberschüsse in der Detailplanungsphase könne nicht mit dem Wachstumsabschlag in der ewigen Rente verglichen werden; beide brächten unterschiedliche Wachstumskomponenten zum Ausdruck.

c) Der vom Landgericht herangezogene Gerichtssachverständige hat sich mit den von den Antragstellern in diesem Punkt weiterverfolgten Einwendungen auseinandergesetzt ; sie rechtfertigen keine vom Erstgericht abweichende Beurteilung.

aa) Mit den Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1 und 16 - auch denjenigen im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 - hat sich der gerichtliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2012 und in seiner Anhörung durch das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt, dass die von ihm gewählte Berechnungsmethode einem in der Bewertungspraxis anerkannten Vorgehen entspreche. Zum Vergleich mit den Daten aus der Detailplanungsphase hat der Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme für das Landgericht ausgeführt , dass sich die Wachstumsraten der Detailplanungsphase durch die geringen Ausgangswerte für Betriebsergebnis und Jahresüberschuss in den Verlustjahren 2005 und 2006 für einen Vergleich mit dem nachhaltigen Gewinnwachstum nicht eigneten.

bb) Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass ein direkter Vergleich der „Wachstumsrate von 1,5%“, die der Gutachter im Einvernehmen mit dem Bewertungsgutachter für die Phase der ewigen Rente zugrunde gelegt hat, mit einem Umsatzwachstum von 5-13% aus der Detailplanungsphase nicht möglich ist. Der Sachverständige hat insoweit erläutert, dass es zu der verwendeten Methode der Unternehmensbewertung gehöre, dass in der Detailplanungsphase alle Wachstumspotentiale - unabhängig davon, aus welchen Einflussfaktoren sie resultierten - direkt in der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet werden. In der Phase der ewigen Rente dagegen würden die Wachstumsfaktoren an unterschiedlichen Stellen der Berechnungsformel eingestellt.

4. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Basiszinssatz ist nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht legt auf der Basis des von ihm erhobenen Gutachtens einen Basiszinssatz von 4% zugrunde. Der Sachverständige habe den Basiszinssatz entsprechend den Empfehlungen des IDW anhand der Zinsstrukturkurve nach der Svensson-Methode ermittelt und sei aufgrund seiner Berechnung zu einem Zinssatz von 3,94% gelangt, den er den entsprechend den damaligen Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW auf volle Viertelprozente und damit auf 4% gerundet habe. Im Übrigen ergebe sich ein höherer Basiszinssatz von sogar 4,28%, wenn man einen Bewertungszeitraum verwendet, der unmittelbar am Tage der Hauptversammlung ende.

b) Die Beteiligten zu 1 und 16 sind der Auffassung , der vom Landgericht als angemessen angesehene Basiszins von 4% vor Steuern sei zumindest auf den vom Sachverständigen ermittelten Wert von 3,94% zu ermäßigen. Eine Rundung dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen keineswegs zu Lasten, sondern allenfalls zugunsten der außenstehenden Aktionäre vorgenommen werden, so dass von einem Basiszinssatz von 3,75% auszugehen sei. Ein Basiszinssatz gebe die wirtschaftliche Wirklichkeit in der Mitte des Jahres 2006 keineswegs zutreffend wieder. In diesem Zusammenhang sei auch die Tendenz zu stetig fallenden Zinsen bei der Ermittlung des Basiszinssatzes zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es sei zu ihrem Nachteil ein zu niedriger Basiszinssatz angesetzt worden . Vom gerichtlichen Sachverständigen und dem Landgericht sei nicht berücksichtigt worden, dass die Antragsgegnerin die angemessene Barabfindung etwa 1 ½ Monate vor der Hauptversammlung hätte ermitteln müssen, um die Minderheitsaktionäre informieren zu können. Das Landgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen sei es dagegen möglich gewesen, den Basiszinssatz für den Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung zu ermitteln. Richtigerweise hätte vor diesem Hintergrund ein Basiszinssatz von 4,28% - gerundet von 4,25% - zugrunde gelegt werden müssen.

c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine andere Beurteilung.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach eine zu Lasten der Antragsteller gehende Aufrundung im Bereich des Basiszinssatzes nicht möglich sei. Der Basiszinssatz dient - wie die anderen im Bereich der Unternehmensbewertung verwendeten Größen - lediglich dazu, eine Schätzung der an die außenstehenden Anteilseigner zu zahlenden Abfindung/Ausgleich zu ermöglichen. Soweit in diesem Zusammenhang eine Rundung von Zwischenwerten vorgenommen wird, kommt damit die Erkenntnis zum Ausdruck, dass es sich letztlich nicht um mit mathematischer Genauigkeit zu ermittelnde Daten handelt, sondern um Anhaltswerte für eine Schätzung. Es ist daher auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, etwa für sachgerecht gehaltene Rundungen stets zugunsten der Antragsteller eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens vorzunehmen. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (12. Zivilsenat AG 2013, 353, juris-Rn. 149) eine nach kaufmännischen Grundsätzen vorgenommene Aufrundung gebilligt (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 26 W 8/10, juris-Rn. 42).

bb) Auf die Frage, ob - wie es die Antragsgegnerin meint - auf der Grundlage der Erwägungen des Sachverständigen auch ein höherer, auf rundet 4,25% gerundeter Basiszinssatz in Betracht käme, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an.

5. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die landgerichtliche Schätzung der Marktrisikoprämie rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a) Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung eine allgemeine Marktrisikoprämie von 5% nach Steuern zugrunde gelegt . Ungeachtet der zahlreichen Kontroversen um die Aussagekraft der einzelnen Studien zur Marktrisikoprämie sei es sachgerecht, Studien mit möglichst langem Beobachtungszeitraum heranzuziehen, um stabile Aussagen über langfristige Entwicklungen treffen zu können. Soweit in der Wirtschaftswissenschaft unterschiedliche Methoden der Mittelwertbildung diskutiert würden - geometrisch oder arithmetisch - habe sich bisher keine Meinung durchgesetzt; beide Methoden hätten ihre Vorzüge und Nachteile. Hier sei der Sachverständige unter Überprüfung der Mittelwerte, die sich nach den verschiedenen Studien ergäben, für den Einzelfall zu einer Marktrisikoprämie von 5% gelangt.

b) Dagegen richten sich verschiedene Einwendungen der Antragsteller.

aa) Die Beteiligten zu 1 und 16 sind der Auffassung , eine Marktrisikoprämie von 5% liege außerhalb der wirtschaftlichen Realität am Bewertungsstichtag. Das Grundproblem bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ergebe sich daraus, dass diese aus Vergangenheitswerten abgeleitet werde und damit auch die wirtschaftlichen Effekte der Nachkriegszeit mit herangezogen würden, obwohl diese sich in der Zukunft nicht wiederholen würden. Aus einer Studie der Deutschen Bank - auf die auch die Antragstellerin zu 24 Bezug nimmt - ergebe sich, dass sich Aktien in Deutschland, Japan und Italien in den vergangenen 50 Jahren wesentlich schlechter rentiert hätten als Anleihen. Der Studie zufolge solle die Rendite von Anleihen im betreffenden Zeitraum bei 4,28% gelegen haben, wohingegen mit Aktien nur 3,46% zu erzielen gewesen seien. Entgegen den Annahmen des Sachverständigen sei in der Betriebswirtschaft mittlerweile zudem eine „deutliche Tendenz“ zur Verwendung des geometrischen Mittels für die Ermittlung der Marktrisikoprämie zu beobachten, weil damit schon der langfristige Charakter der Investition, vor allem aber das Investitionsverhalten besser und realistischer abgebildet werde.

bb) Die Antragstellerin zu 24 meint, die in verschiedenen Untersuchungen behaupteten Marktrisikoprämien deckten eine Bandbreite von 500% ab; dies sei klärungsbedürftig. Den verwendeten Studien sei gemein, dass das verwendete Datenrohmaterial und die Herleitung nicht offengelegt würden.

cc) Der Antragsteller zu 20 ist der Auffassung , es sei erforderlich, dass die Gerichte in den aktienrechtlichen Spruchverfahren eigene Studien zu der Herleitung der Marktrisikoprämie in Auftrag gäben. Es könne nicht angehen, dass den Antragstellern eine Nachprüfung des vorhandenen Datenmaterials abgeschnitten werde.

dd) Die Antragsgegnerin verteidigt die landgerichtliche Schätzung der Marktrisikoprämie. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe nicht nur eine einzelne Studie zur Marktrisikoprämie zugrunde gelegt, sondern eine Auswertung verschiedener Untersuchungen vorgenommen sowie eigene Berechnungen für unterschiedliche Betrachtungszeiträume vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller habe der Sachverständige die von ihm ausgewerteten Untersuchungen nicht ungeprüft zugrunde gelegt, sondern als Grundlage für die Schätzung künftiger Marktrisikoprämien verwendet.

c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Beurteilung.

aa) Der Sachverständige, auf dessen Expertise sich die Beurteilung des Landgerichts stützt, hat nicht verkannt, dass die aus der Vergangenheit ermittelten Durchschnittswerte nur den Ausgangspunkt für die Einschätzung der Frage bilden, welche Marktrisikoprämie für die Zukunft zugrunde zu legen ist. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Seite 73 des schriftlichen Gutachtens, wo darauf hingewiesen wird, dass für die Ableitung der zukünftigen Marktrisikoprämie die historischen Marktrisikoprämien nur einen „ersten Anhaltspunkt“ bieten könnten. Diesen Gesichtspunkt hat der Sachverständige - wie der Zusatz „für die Zukunft“ (Seite 74 des Gutachtens) zeigt - auch bei seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie nach Steuern von 5% berücksichtigt.

bb) Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht referiert, dass in der Betriebswirtschaftslehre unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten werden, ob in dem hier interessierenden Zusammenhang die Methode der geometrischen oder der arithmetischen Mittelbildung heranzuziehen sei und sich bisher keine herrschende Meinung gebildet habe, vielmehr etwa gleiche Beiträge der einen oder anderen Auffassung zuneigten . Der Sachverständige hat die Vor- und Nachteile, die mit den unterschiedlichen Berechnungsmethoden verbunden sind, aufgezeigt und vor diesem Hintergrund einen eigenen Vorschlag zur Schätzung der Marktrisikoprämie unterbreitet. Dass das Landgericht dem gefolgt ist, ist nicht zu bestanden.

cc) Entgegen der mit Beschwerde vertretenen Auffassung bestand kein Anlass, zur Frage der Höhe der Marktrisikoprämie ein zusätzliches gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Wie der Senat (12. Zivilsenat AG 2013, 353, Rn. 157) in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (NZG 2011, 1346, juris-Rn. 383) bereits entschieden hat, wäre ein im Spruchverfahren zur Bestimmung der Marktrisikoprämie bestellter weiterer Sachverständiger nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden. Eine solche begründete Schätzung hat der vom Landgericht herangezogene Sachverständige hier vorgenommen. Dabei hat er die in der nationalen und internationalen Bewertungspraxis verwendeten Methoden und die insoweit ausgetragenen Kontroversen dargestellt (Seite 64 des Gutachtens); er hat seine Beurteilung auch nicht auf eine einzige Studie gestützt, sondern auch eine vom Deutschen Aktieninstitut e. V. herausgegebene Meta-Studie, in der 37 Kapitalmarktuntersuchungen ausgewertet sind, herangezogen, wobei er eine differenzierte Stellungnahme zur Verwertbarkeit der einzelnen Studien abgegeben hat (Seite 71 des schriftlichen Gutachtens).

dd) Die im Auftrag der Deutschen Bank erstattete Studie vom 12. September 2011, auf die die Antragsteller Bezug nehmen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NZG 2011, 1346, juris-Rn. 349). Wie bereits dargestellt, liegen zur Frage der Marktrisikoprämie eine Reihe von Studien mit unterschiedlichen Methoden, Beobachtungszeiträumen und Ergebnissen vor. Allein das Hinzutreten einer weiteren Studie ist nicht geeignet, den vom Sachverständigen auf der Grundlage der Auswertung einer Metastudie und weiterer Überlegungen unterbreiteten Schätzungsvorschlag in Frage zu stellen.

6. Das Landgericht durfte seiner Beurteilung die vom Sachverständigen vorgeschlagene Schätzung des Betafaktors zugrunde legen.

a) Das Landgericht legt ausgehend von der sachverständigen Schätzung einen Betafaktor von 1,42 zugrunde . Dabei sei die herrschende Auffassung in der Betriebswirtschaftslehre zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein hoher Verschuldungsgrad eines Unternehmens mit einem hohen finanziellen Risiko korreliere und dass dieser tendenziell höhere Risikozuschläge zur Folge habe. Hier sei festzuhalten, dass das zu bewertende Unternehmen nur einen geringen Verschuldungsgrad aufweise. Nach eingehender Untersuchung sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das zu dem Unternehmen vorliegende statistische Material ausreiche, um einen Beta-Wert zu bestimmen; ein Rückgriff auf eine Peergroup sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe unter Würdigung aller Umstände einen unverschuldeten Betafaktor von 1,2 für sachgerecht erachtet und unter Berücksichtigung der ertragssteuerlichen Auswirkungen aus der Fremdfinanzierung verschuldete Betafaktoren von 1,42 bis 1,43 ermittelt.

b) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 sind der Auffassung , der vom Sachverständige geschätzte Betafaktor sei angesichts der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Daten - Roh-Betafaktoren von teils weit unter 1 - und des geringen Verschuldungsgrades nicht plausibel. Wie falsch der Sachverständige bei seiner Peergroupbetrachtung vorgegangen sei, zeige die auf Seite 87 des Gutachtens befindliche Tabelle, aus der sich ergebe, dass sogar die Aktie des Konzernherrn Singulus deutlich niedrigere Betafaktoren aufgewiesen habe als jene der von ihm mehrheitlich beherrschten HamaTech. Der Antragsteller zu 20 meint , das Landgericht habe den Betafaktor aus einer Peergroup hergeleitet, die mit Ausnahme der Muttergesellschaft Singulus nicht repräsentativ sei. Weder Origin noch Unaxis hätten einen derart hohen Spezialisierungsgrad auf Anlagen zur Herstellung von optischen Datenträgern. Bei Unaxis habe der Umsatzanteil im Jahre 2005 etwa 12% betragen, für Origin könne kein vergleichbares Marktelement ermittelt werden. Beide Referenzunternehmen seien zudem im Ausland tätig. Es erscheine daher angemessen, den Betafaktor der Obergesellschaft zugrunde zu legen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den vom Landgericht zugrunde gelegten Betafaktor. Der Sachverständige habe den Betafaktor in erster Linie aus den eigenen Daten des Unternehmens ermittelt und lediglich zur Plausibilisierung des Ergebnisses die Daten einer Peergroup herangezogen. Die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der Peergroup führe hier zu einem den Antragsteller ungünstigeren Ergebnis. Im Übrigen sei die Auswahl einer internationalen Peergroup in der Bewertungspraxis absolut üblich und zulässig. Die Einbindung in einen Konzern führe für sich genommen nicht zu einem niedrigeren Unternehmensrisiko.

c) Die Einwendungen der Antragsteller zeigen eine Unrichtigkeit des vom Landgericht nach sachverständiger Beratung gewählten Ansatzes nicht auf.

aa) Das Landgericht ist - dem Sachverständigen folgend - methodengerecht davon ausgegangen, dass der Betafaktor beschreibt, wie sich das unternehmensindividuelle Risiko im Vergleich zum Marktportfolio darstellt, wobei ein Betafaktor größer 1 bedeutet, dass der Investor im Vergleich zu einer Investition in das Marktportfolio höheren Risiken ausgesetzt ist .

bb) Der Sachverständige ist, wie seine Darlegungen zeigen , davon ausgegangen, dass für das hier zu bewertende Unternehmen geeignete historische Beta-Faktoren zur Verfügung stehen. Er hat die Datenquelle, aus der er die historischen Daten bezogen hat (Bloomberg) benannt und erläutert, mit welchem Intervall und für welchen Zeitraum er Daten zugrunde gelegt hat. Dem Gutachten lässt sich ferner entnehmen, dass die für das Unternehmen beobachteten Betafaktoren für die Fünfjahreszeiträume vor dem 7. November 2005, dem 1. Januar 2006 und dem 21. Juni 2006 aussagekräftig seien. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, dass Anhaltspunkte für fehlenden Handel, Marktenge oder Börsenkursmanipulationen nicht vorlägen und die historischen Daten daher grundsätzlich geeignet seien, den Betafaktor zu bestimmen. Die Ausführungen des Sachverständigen zeigen, dass dieser bei der Ermittlung des Betafaktors mit einer jedenfalls vertretbaren Methode vorgegangen ist.

cc) Soweit das Sachverständigengutachten auch Ausführungen zu den Daten einer Peergroup enthält , dienen diese ausdrücklich zur „Plausibilisierung des angesetzten Betafaktors“. Dass bei diesen Plausibilitätsüberlegungen keine Unternehmen gefunden werden konnten, deren Geschäftsfelder und Marktausrichtung vollständig mit den entsprechenden Daten des zu bewertenden Unternehmens übereinstimmen, ist unmittelbar einleuchtend; der Sachverständige war für die Plausibilisierungsüberlegung darauf angewiesen, solche Unternehmen zu identifizieren, die in etwa eine vergleichbare Struktur aufweisen. Die Entscheidung, welche Unternehmen er der Peergroup zugeordnet hat, ist vom Sachverständigen ausführlich begründet worden . Dass dabei auch Unternehmen berücksichtigt worden sind, die nicht im gleichen Umfang wie das zu bewertende Unternehmen im Bereich der Herstellung optischer Datenträger tätig sind, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller zu 20 beanstandet, dass die Origin kein vergleichbares Geschäftsfeld habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie nach den Ausführungen des Sachverständigen auch Rotationsbeschichtungsanlagen herstellt; die Rotationsbeschichtung aber ist ein Verfahren, das bei der Herstellung optischer Datenträger Verwendung findet (siehe etwa die Beschreibung des von der Singulus Technologie AG gehaltenen Patents DE102006061585A1 betreffend ein „Verfahren und eine Vorrichtung zur Rotationsbeschichtung scheibenförmiger Substrate, insbesondere optischer Datenträger“ ).

dd) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 weisen darauf hin, dass mit der HamaTech ein „seit jeher in Mehrheitsbesitz stehendes, beherrschtes Unternehmen zu bewerten“ gewesen sei, das „gewiss schon aufgrund seiner Einbindung in den Konzern (…) mit einem niedrigeren Risikoansatz zu bewerten“ sei als der Konzernherr Singulus; auch der Antragsteller zu 20 hielte es für angemessen , angesichts der nach seiner Auffassung nicht vergleichbaren Unternehmen der Peergroup den Betafaktor der Obergesellschaft zu übernehmen. Der diesen Ansätzen zugrunde liegenden Beurteilung der Antragsteller folgt der Senat nicht.

ee) Auch generell ist ein Abschlag auf den Betafaktor mit Rücksicht darauf, dass das zu bewertende Unternehmen einem Konzern angehört, nicht vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein beherrschtes Unternehmen generell einen niedrigeren Betafaktor aufweisen sollte als ein Unternehmen, bei dem dies nicht der Fall ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris-Rn. 173; OLG Stuttgart NZG 2011, 1346, juris-Rn. 396)

7. Der vom Landgericht angesetzte Wachstumsabschlag ist nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem von ihm bestellten Sachverständigen und dem Ansatz des Bewertungsgutachters davon ausgegangen , dass in der Phase II für die Geschäftsjahre ab 2009 ein Wachstumsabschlag von 1,5% zu berücksichtigen sei. Die gegen die Ansätze des Sachverständigen gerichteten Bedenken einzelner Antragsteller seien vom Sachverständigen in seiner Tischvorlage und im Kammertermin nachvollziehbar ausgeräumt worden.

b) Dagegen richten sich in der Beschwerdeinstanz Einwendungen der Antragsteller.

aa) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 machen geltend , es sei unplausibel, dass der Sachverständige für den Zeitraum der ewigen Rente von einem Umsatzwachstum von gerade 1,5% ausgehe, während in der Detailplanungsphase noch mit einem Umsatzwachstum von 5 bis 13% geplant werde. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, es sei beim Übergang in die ewige Rente ein Gewinnwachstum von insgesamt 9,8% zugrunde gelegt worden, nachdem der Sachverständige in seiner Tischvorlage selbst dieses Gewinnwachstum ungenau als „Summe aus preis-, mengen und strukturbedingtem Wachstum einerseits sowie thesaurierungsbedingtem Wachstum andererseits“ dargestellt habe. Die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Tischvorlage vom 26. September 2012 stünden nicht im Einklang mit dem gutachterlichen Vorgehen, wonach das Ergebnis des letzten Planjahres mit (nur) 1,5% fortgeschrieben wird. Es passe auch nicht zusammen mit der Erwartung, es sei bei der HamaTech in der Phase der ewigen Rente ein überdurchschnittliches Gewinnwachstum möglich. Es könne vernünftigerweise nicht sein, dass ein überdurchschnittliches „Gewinnwachstum“ von annähernd 10% in einem Wachstumsabschlag von nur 1,5% zum Ausdruck komme, der noch nicht einmal geeignet sei, die jährliche Geldentwertung von 2% auszugleichen. Beim Übergang in die ewige Rente sei es angesichts eines angenommenen Ergebnisrückgangs nicht plausibel, wenn zugleich gesagt werde, es wäre ein Gewinnwachstum von 9,8% unterstellt worden. Bei einem Wachstumsabschlag unterhalb der jährlichen Inflationsrate sei von einem realen Schrumpfen des Unternehmens auszugehen. Das Landgericht sei nicht der Frage nachgegangen, welche bewertungstechnischen Gründe den Sachverständigen zu der Annahme veranlasst hätten, es drücke sich ein „Gewinnwachstum“ in einem Ergebnisrückgang aus. Allein die Hinzurechnung der unternehmenswerterhöhenden „Thesaurierung zur Finanzierung des Wachstums“ führe für die außenstehenden Aktionäre zu einer spürbaren Erhöhung von Abfindung und Ausgleich.

bb) Der Antragsteller zu 20 ist der Auffassung , es sei ein Wachstumsabschlag zu wählen, der der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche, hier also mindestens 2%. Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen auf Null schrumpfe. Das entspreche nicht dem empirischen Befund.

cc) Die Antragsgegnerin verteidigt den Ansatz des Landgerichts . Der Sachverständige habe, indem er die Veränderung der Verbraucherpreise, die Marktentwicklung im Hauptarbeitsgebiet der HamaTechAG, die von Analysten bei vergleichbaren Unternehmen angesetzten Wachstumsabschläge und die Gesamtwachstumsrate in den Blick genommen habe, eine nachvollziehbare Methode zur Ermittlung des Wachstumsabschlags gewählt. Die Entwicklung von Unternehmensgewinnen hänge nicht allein von der Inflation, sondern auch von der Markt- und Konkurrenzsituation sowie der internen Kostenentwicklung ab. Maßgeblich sei, ob das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die auf der Beschaffungsseite erwarteten Preissteigerungen vollständig an ihre Abnehmer weiterzugeben. Die von den Antragstellern zu 1 und 16 zitierten Vergleichsstudien seien nicht aussagekräftig, weil sie die Entwicklung des Gewinnwachstums und das Bruttoinlandsprodukt betrachteten, ohne nach deren Herkunft zu differenzieren. Schließlich halte sich der angenommene Wachstumsabschlag in der Bandbreite dessen, was in der Rechtsprechung für andere Unternehmen der Maschinenbaubranche angenommen worden sei. Ein Widerspruch innerhalb der Ausführungen des Sachverständigen liege nicht vor.

c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Beurteilung.

aa) Der gerichtliche Sachverständige hat seine Auffassung, dass der vom Bewertungsgutachter angesetzte Wachstumsabschlag übernommen werden könne, ausführlich begründet. Er hat sich insbesondere nachvollziehbar mit den Geschäftsaussichten in den Geschäftsfeldern auseinandergesetzt, in denen das Unternehmen tätig ist und in diesem Zusammenhang insbesondere Analysen zur Entwicklung des Marktes für optische Speichermedien und der für deren Herstellung benötigten Produktionsanlagen ausgewertet. Der Sachverständige hat sich damit eine geeignete Grundlage für eine begründete Schätzung verschafft.

bb) Der vom Antragsteller sinngemäß vertretenen Auffassung , es sei ein Wachstumsabschlag (mindestens) in Höhe der Inflationsrate am Bewertungsstichtag vorzunehmen, vermag der Senat nicht zu folgen.

(1) Der Wachstumsabschlag - auch als Inflationsabschlag oder Geldentwertungsabschlag bezeichnet - berücksichtigt bei der Unternehmensbewertung das im langfristigen Durchschnitt erwartete Gewinnwachstum. Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, so ist vom Kapitalisierungszins nach Steuern ein Wachstumsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Wachstumsabschlags bringt zum Ausdruck, welches Wachstum für das betrachtete Unternehmen zu erwarten ist. Dies bedeutet nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z. Bsp. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls. Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die zu erwartenden Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen. Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung (12. Zivilsenat AG 2013, 765, juris-Rn. 54; Simon/Leverkus, SpruchG, Komm., Anh. § 11 Rn. 136; vgl. auch OLG Düsseldorf WM 1992, 986, juris-Rn. 61).

(2) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der vom Sachverständigen zu Recht hervorgehobene Umstand , dass die allgemeine Inflationsrate anhand eines Verbraucherpreisindexes gemessen wird; diesem liegt ein Warenkorb zugrunde, der nicht diejenigen Waren abbildet, die von Unternehmen beschafft oder abgesetzt werden.

cc) Die Ausführungen des Sachverständigen sind nicht widersprüchlich. Der Gutachter ist unter Darlegung der von ihm angewendeten Berechnungsmethode zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Wachstumsabschlag von 1,5% einem nachhaltigen Gewinnwachstum von 9,8% entspreche und dies zwar am oberen Rand, aber innerhalb der Bandbreite der für das Marktumfeld und die Gesellschaft Erwartbaren liege. Mit Einwendungen gegen die von ihm angewendete Berechnungsmethode hat sich der Sachverständige in seiner Tischvorlage und in der Anhörung durch das Landgericht auseinandergesetzt.

dd) Auch der Einwand der Antragsteller zu 1 und 16, die Erträge der deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften hätten seit dem II. Weltkrieg nicht nur die Geldentwertung ausgeglichen, sondern seien im Wesentlichen mit dem Wachsen des Bruttoinlandsprodukts sogar realiter gewachsen , rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die in diesem Zusammenhang zitierte Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff. ) legt eine andere Beurteilung nicht nahe. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart AG 2014, 208, juris-Rn. 151).

8. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu dem im Rahmen der Verschmelzung anzuwendenden Umtauschverhältnis rechtfertigt es nicht, im vorliegenden Verfahren eine andere Abfindung oder einen anderen Ausgleich festzusetzen.

a) Die Antragsteller zu 1 und 16 machen geltend, es stelle ein starkes Indiz gegen das Ergebnis des Landgerichts dar, dass das OLG München mit Beschluss vom 26. Juli 2012 (31 Wx 250/11, AG 2012, 749) das Verschmelzungsverhältnis, zu dem die Aktionäre der HamaTech per Stichtag des 17. Dezember 2007 zu Aktionären der Antragsgegnerin geworden sind, nach einem höheren Wert bemessen habe, als ihn das Landgericht angenommen habe . Die Antragsgegnerin hält dem entgegen , einer Indizwirkung stehe schon der zeitliche Abstand von etwa 1 ½ Jahren zwischen den Bewertungsstichtagen entgegen; zudem habe das OLG München den 3-Monats-Durchschnitt der Aktienkurse vor der Bekanntgabe der Verschmelzung zugrunde gelegt.

b) Die von den Antragstellern angenommene Indizwirkung der Entscheidung des Oberlandesgerichts München besteht nicht. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts München - zudem mit einem anderen Stichtag - zugrunde gelegt Durchschnittsbörsenkurse (a. a. O., juris-Rn. 21) nicht geeignet ist, einen tragfähigen Anhaltspunkt für den im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Unternehmenswert zu geben. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass sich in den Geschäftsfeldern, in denen die Antragsgegnerin tätig war, bereits in vergleichsweisen kurzen Zeiträumen beträchtliche Veränderungen der Unternehmensaussichten ergeben können.

9. Eine Erhöhung von Abfindung und Ausgleich ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine in der Hauptversammlung vorgenommene Erhöhung eine Unrichtigkeit der Ermittlungen des Unternehmenswerts indizieren.

a) Die Antragsteller zu 1 und 16 sind der Auffassung, ein Beweis des ersten Anscheins, zumindest aber ein nahezu gleichbedeutendes Indiz für die höher festzusetzende Abfindung und den Ausgleich sei es, dass die Abfindung ursprünglich sogar nur mit EUR 2,43 je Aktie festgesetzt gewesen und auf der Hauptversammlung auf EUR 2,55 angehoben worden sei. Das zeige, dass selbst aus der Sicht der Antragsgegnerin die ursprünglich angenommene Wertigkeit auf der Basis durchschnittlicher Börsenkurse nicht in Ordnung gewesen und sozusagen „freiwillig auf ersten Zuruf“ höher festgesetzt worden sei . Die Antragsgegnerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung , die Erhöhung der Barabfindung in der Hauptversammlung habe der damals einschlägigen - mittlerweile aber aufgegebenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen, wonach der Durchschnittskurs der letzten drei Monate die Untergrenze der Barabfindung bilde.

b) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Der Umstand, dass die Hauptversammlung Anlass gesehen hat, eine Erhöhung von Abfindung und Ausgleich vorzunehmen, ist - unabhängig davon, ob dies mit Rücksicht auf die von der Antragsgegnerin genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschehen ist - kein tragfähiges Indiz dafür, dass der erhöhte Wert dem tatsächlichen Unternehmenswert nicht entspricht. Vielmehr kann es grundsätzlich verschiedene Gründe dafür geben, dass die Hauptversammlung es für geboten hält - etwa zur Vermeidung von Streitigkeiten -, eine höhere als die zunächst vorgeschlagene Abfindung zu beschließen.

III.

1. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

a) Das Landgericht hat entschieden, dass die Antragsteller die notwendigen Kosten ihrer Rechtsverfolgung selbst zu tragen hätten . Die insoweit einschlägige Regelung des § 15 Absatz 4 SpruchG beruhe auf dem Gedanken, dass grundsätzlich die Antragsteller ihre Kosten auf sich behalten. Da die nach dem Unternehmensvertrag geschuldete Kompensationsleistung nicht zu erhöhen gewesen sei, sei eine abweichende Regelung nicht geboten. Für die nach § 15 Absatz 4 SpruchG mögliche Billigkeitsentscheidung sei der Ausgang des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung .

b) Die Antragsteller zu 1 und 16 begehren eine Abänderung dieser Kostenentscheidung, weil die Beschwerde in der Sache zu einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleich führen müsse . Die Antragstellerin zu 24 meint, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten entspreche der Billigkeit, weil eine Entscheidung allein aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht möglich gewesen sei.

c) Die Angriffe der Antragsteller rechtfertigen keine vom ersten Rechtszug abweichende Kostenentscheidung.

aa) Nach § 15 Absatz 4 SpruchG ist eine Erstattung der den Antragstellern entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung anzuordnen, wenn dies „unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens“ der Billigkeit entspricht. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Billigkeit der Kostenauferlegung positiv festgestellt werden muss und nicht nur im Einzelfall abgesehen werden kann. Zum anderen ist dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, dass der Ausgang des Verfahrens ein zu berücksichtigendes, aber nicht das einzige Entscheidungskriterium ist.

bb) Der Ausgang des Verfahrens rechtfertigt - nachdem die Sachentscheidung im Beschwerderechtszug Bestand hatte - eine abweichende Kostenentscheidung nicht. Auch sonstige Billigkeitsgründe tragen die Anordnung einer Erstattung nicht. Allein der Umstand, dass das Landgericht Anlass zu einer Beweisaufnahme gesehen hat, ist insoweit nicht ausreichend; ist dies doch nicht ohne weiteres Beleg für eine Unzulänglichkeit der Unterlagen oder der Bewertung durch die Antragsgegnerin, sondern kann ebenso dem Umstand geschuldet sein, dass von den Antragstellern Einwendungen erhoben wurden, deren Beurteilung nur nach sachverständiger Beratung möglich war.

2. Billigkeitsgründe, die es rechtfertigen könnten, den Antragstellern gemäß § 15 Absatz 1 SpruchG die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.

3. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten der Antragsteller sollen nur erstattet werden, wenn die Erstattung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (OLG Stuttgart AG 2006, 421, Rn. 164); Kölner Komm. , a. a. O. , § 15 Rn. 16). Solche Billigkeitsgründe sind auch für den zweiten Rechtszug nicht erkennbar.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 und 4 SpruchG auf 200.000,00 € festzusetzen. Die Beschwerde wurde nach dem 1. September 2003 eingelegt (§ 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG), so dass für das Beschwerdeverfahren von § 15 SpruchG auszugehen ist. Der Mindestgeschäftswert von EUR 200.000,00 findet Anwendung, wenn die Anträge als unbegründet abgewiesen werden . So liegt der Fall hier. Das Gesetz räumt dem Gericht - anders als früher § 30 Abs. 1 KostO - kein Ermessen ein, in Einzelfällen von dem Berechnungsschema des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG abzuweichen. Wenn die angebotene Kompensation - wie hier - wegen Abweisung des Antrags nicht erhöht wird, ergibt die Berechnung einen Geschäftswert von Null. Dieses Ergebnis wird nach dem Spruchgesetz nicht mehr dadurch korrigiert, dass das Gericht den Geschäftswert nach freiem Ermessen, insbesondere nach der Differenz zwischen der angebotenen und der angestrebten Erhöhung bestimmt. Die Korrektur erfolgt ausschließlich durch Anhebung auf den Mindestwert von 200.000,00 €. Für eine Ermessensausübung ist kein Raum.

5. Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beruht auf folgenden Erwägungen:

a) Eine Festsetzung erfolgt nur, soweit der nach § 33 Absatz 1 RVG erforderliche Antrag gestellt ist. Diese Voraussetzung ist nur für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 16 erfüllt.

b) Nach § 31 Absatz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt, wobei die Anteile mehrerer von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragsteller zusammenzurechnen sind, § 31 Absatz 2 RVG.

c) Soweit Angaben zur Anzahl der gehaltenen Anteile nicht gemacht worden sind, wird die Inhaberschaft eines Anteils vermutet, § 31 Absatz 1 Satz 3 RVG.

d) Für jeden Verfahrensbevollmächtigten gilt ein Mindestwert von EUR 5.000, § 31 Absatz 1 Satz 4 RVG.

e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechnet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt:

 

Antragsteller zu

Anzahl Aktien

Anteil %

Anteil EUR

 

Summe bei

gemeinsamer

Vertretung

 

 

1

1

0,01%

5.000,00

 

 

16

2.000

17,93%

35.864,79

40.864,79

(1 u. 16)

2

1

0,01%

5.000,00

 

 

3

1

0,01%

5.000,00

 

 

4

1

0,01%

5.000,00

 

 

5

1

0,01%

5.000,00

 

 

6

2.500

22,42%

44.830,99

 

 

7

3.000

26,90%

53.797,18

98.628,17

(6 u. 7)

8

1

0,01%

5.000,00

 

 

9

30

0,27%

5.000,00

 

 

10

5

0,04%

5.000,00

15.000,00

(8 bis 10)

11

1

0,01%

5.000,00

 

 

12

1

0,01%

5.000,00

 

 

13

1

0,01%

5.000,00

 

 

14

1

0,01%

5.000,00

 

 

15

1

0,01%

5.000,00

20.000,00

(12 bis 15)

17

1

0,01%

5.000,00

 

 

18

1

0,01%

5.000,00

 

 

19

1

0,01%

5.000,00

 

 

20

1

0,01%

5.000,00

 

 

21

1

0,01%

5.000,00

 

 

22

1

0,01%

5.000,00

 

 

23

1

0,01%

5.000,00

 

 

24

100

0,90%

5.000,00

 

 

Summe

11.153

100,00%

 

 

 

 

Soweit mehr als ein Anteil zugrunde gelegt worden ist, ergibt sich das für die Antragsteller zu 6 und 7 aus den Bankbescheinigungen vom 4. Juni 2013 (Sonderheft Schriftsätze zur Geschäftswertbestimmung II. Instanz) und für die Antragstellerin zu 16 aus der Bankbestätigung vom 3. Juni 2013 (Sonderheft). Soweit für weitere Antragsteller mehr als ein Anteil geltend gemacht worden ist, kommt es auf Nachweise nicht an, weil der Mindestwert von EUR 5.000 nicht überschritten wird.

 

 

 

 

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