R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
21.03.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
FG Düsseldorf: Anforderungen an die Schriftform nach § 6a EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2013 – 6 K 4199/11 K, F, rkr.

Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2014-754-1 unter www.betriebs-berater.de

LEITSATZ (DES KOMMENTATORS)

Die Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen müssen in der Versorgungszusage so genau angegeben werden, dass die Höhe der Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenenversorgung eindeutig bestimmbar ist.

EStG § 6a

Sachverhalt


Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Rückstellungen für die Pensionen der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in den Streitjahren 2005 und 2007 gewinnerhöhend aufgelöst hat.


Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin war bis September 2005 der Einzelhandel mit Elektroartikeln. Seit der Aufgabe des eigenen Elektroeinzelhandelsgeschäfts im September 2005 werden die betrieblichen Räume der Klägerin an einen anderen Elektroeinzelhandel vermietet. Gesellschafter der Klägerin sind seit 1982 die Herren „S" (geboren „...".1950) und „L" (geboren „...".1957). Am 3.01.1983 wurden zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern Geschäftsführerverträge abgeschlossen. Am 2.1.1988 wurde beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine identische Alters- Hinterbliebenen und Berufsunfähigkeitsversorgung mit Wirkung vom 1.01.1988 zugesagt. Als Altersversorgung wurde zugesagt, dass die Geschäftsführer mit Erreichen des Pensionsalters eine Altersrente in Höhe von 70 % des letzten Gehaltes gemäß Dienstvertrag erhalten werden. Als Pensionsalter wurde die Vollendung des 65. Lebensjahrs vereinbart. Wegen der Einzelheiten der Pensionszusage wird auf die Betriebsprüfungshandakte Bezug genommen.


Am 27.12.1995 wurde zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin und der Klägerin vereinbart, dass in Abweichung von der Vereinbarung vom 2.01.1988 die Bemessungsgrundlage für die Altersvorsorge beziehungsweise Berufsunfähigkeitsversorgung nicht mehr das letzte Gehalt gemäß Dienstvertrag (damals 19.500 DM), sondern das jeweilige Grundgehalt ohne Sachbezüge und ohne Dividende vermindert um einen Betrag von 7.700,00 DM (damals 11.800 DM) sei. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Betriebsprüfungshandakte Bezug genommen.


Am 12.07.2005 wurden die Versorgungszusagen beider Gesellschafter-Geschäftsführer erneut geändert. In der Änderung der Versorgungszusage des „L", die der Änderung der Versorgungszusage des „S" entspricht, heißt es u. a.: „Die Leistungsfälle richten sich nach den Bestimmungen der unten genannten Rückdeckungsversicherungen. Danach können Sie bzw. ihre Hinterbliebenen Alters-, Invaliden- bzw. Hinterbliebenenleistungen erhalten. Die Höhe der Altersrente bzw. der Invalidenrente entspricht genau der Gesamtleistung (inklusive der Überschüsse) der auf ihr Leben abgeschlossenen und beitragsfreigestellten Rückdeckungsversicherungen Nr. „001" und „002" bei der „Q Lebensversicherung". Das Hinterbliebenenkapital ergibt sich, sofern es sich nicht um eine versicherte Leistung handelt, aus der Beitragsrückerstattung der Rückversicherungen". Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusagen wird auf die Betriebsprüfungshandakte Bezug genommen.


Mit der Änderung der Versorgungszusage vom 13.07.2005 wurde in Ergänzung zur Änderung der Versorgungszusage vom 12.07.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Änderung der Versorgungszusage keinen Verzicht bzw. Teilverzicht auf bereits erdiente Anwartschaftsrechte darstelle. Die Versorgung werde vielmehr auf die bereits unverfallbaren und erdienten Anwartschaften in Höhe der Rückdeckungsversicherung beschränkt. Der darüber hinausgehende Wert der Rückdeckungsversicherung beträfe den noch zu erdienenden Teil der Zusage. Gegebenenfalls handele es sich hierbei um einen Teilverzicht auf noch zu erdienende Versorgungsansprüche.


Am 7.09.2005 wurde die monatliche Festvergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wirkung vom 1.10.2005 auf jeweils 1.500,00 € reduziert. Der Grund für die Absenkung war die Einstellung des Betriebs des Elektroeinzelhandels im September 2005. Am 11.06.2006 mit Wirkung zum 1.07.2006 erfolgte eine weitere Absenkung der Gehälter auf 1.000,00 € im Monat. Am 1.04.2008 wurden die Gehälter wieder auf 1.500,00 € erhöht.


Aus der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2005 ergeben sich Rückstellungen für Pensionen in Höhe von 333.904,00 €, aus der Bilanz zum 31.12.2006 Rückstellungen für Pensionen in Höhe von 301.654,00 € und zum 31.12.2007 Rückstellungen für Pensionen in Höhe von 311.738,00 €.


Aufgrund einer Prüfungsanordnung unter anderem für die Körperschaftssteuer 2005 bis 2007 vom 20.11.2009 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Betriebsprüfer stellte unter anderem fest, dass der Gutachter „I" am 17.01.2007 auf den 31.12.2005 drei „theoretische Rückstellungsberechnungen" durchgeführt habe, die als Szenario 1 bis 3 bezeichnet wurden und zu Werten von 527.298,00 €, 442.291,00 € und 352.767,00 € führten. Die von der „Q Lebensversicherung" mitgeteilten Deckungskapitalbeträge der Jahre 2005 bis 2007 lauteten auf 303.089,00 €, 301.654,00 € und 311.738,00 €.


Der Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die Pensionen nach den Änderungen am 12.07.2005, da sie nicht mehr nach einem Prozentsatz von 70 % des letzten Gehaltes gemäß Dienstvertrag bemessen worden seien, nicht mehr unmittelbar vom wirtschaftlichen Erfolg der zusagenden Firma abhängig gewesen seien. Ein wirtschaftlicher Misserfolg der Firma hätte bei der ursprünglichen Vereinbarung über das zu reduzierende Festgehalt automatisch auf die Pensionshöhe durchgeschlagen. In die gleiche Richtung zielten auch die unter § 6 der Ursprungszusagen vereinbarten Widerrufsvorbehalte. Die Anwendung des vertraglich vereinbarten Anpassungsautomatismus auf das ab dem 1.10.2005 reduzierte Festgehalt hätte zu einer erheblichen Reduktion der Pensionsansprüche geführt. Erklärte Absicht der Änderungsvereinbarung vom 12.07.2005 sei, das der Anpassungsautomatismus nicht eintreten solle. Insoweit sei die gesellschaftsrechtliche Veranlassung dieser Vereinbarung evident. Ein vorrangig die Interessen der von ihm vertretenen Gesellschaft wahrnehmender ordentlicher Geschäftsführer hätte angesichts der sich abzeichnenden dauerhaften Veränderung der wirtschaftlichen Basis der Gesellschaft die einseitig die Gesellschafter begünstigende Änderungsvereinbarung nicht getroffen. Bei Weitergeltung der ursprünglichen Vereinbarungen hätten die Rückstellungen „nach den Überversorgungskriterien" für die Jahre 2005 bis 2007 nach den Richttafeln 1998 nur noch auf 87.004,00 €, 61.795,00 € und 65.669,00 € (für „S") beziehungsweise 56.399,00 €, 40.671,00 € und 43.881,00 € (für „L") gelautet.


Außerdem seien die am 12./13.07.2005 vorgenommenen Änderungen der Pensionszusagen inhaltlich nicht eindeutig. Eine betragsmäßig eindeutige Ermittlung der zugesagten Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrentenanwartschaften sei aufgrund der gewählten Formulierung nicht möglich. Zur Ermittlung der in Aussicht gestellten Beträge hätten die die Berechnung der Renten überhaupt erst ermöglichenden Detailangaben angegeben werden müssen. Nicht von ungefähr habe das Gutachterbüro „I" auf den 31.12.2005 drei „theoretische Rückstellungsberechnungen" vorgenommen, wobei die Bilanzen der Jahre 2005 bis 2007 erst nach dem Tätigwerden des Gutachterbüros „I" erstellt worden seien.


Der Betriebsprüfer kam deshalb zur Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen aufzulösen seien, was zum 31.12.2005 zu einer Gewinnerhöhung von 333.904,00 €, zum 31.12.2006 zu einer Gewinnminderung um 32.250,00 € und zum 31.12.2007 zu einer Gewinnerhöhung um 10.084,00 € führte.


Der Beklagte erließ am 19.01.2011 aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung einen gemäß § 164 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005 mit dem die Körperschaftsteuer auf 67.080,00 € festgesetzt wurde. Bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte der Beklagte einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 612.882,00 € und einen Verlustvortrag sowie einen Verlustrücktrag in Höhe von insgesamt 386.906,00 €. Durch Bescheid auf den 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer wurde der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2005 auf 0,00 € festgestellt.


Durch gemäß § 164 Absatz 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2007 wurde die Körperschaftsteuer auf 16.207,00 € festgesetzt, dabei wurde ein Steuerbilanzgewinn in Höhe von 45.157,00 € berücksichtigt.


Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin fristgerecht Einsprüche ein, die durch Einspruchsentscheidung vom 3.11.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden.


Zur Begründung seiner Entscheidung beruft sich der Beklagte unter anderem ergänzend darauf, dass die Aktivlöhne ab dem 31.12.2005 nur auf 1.500,00 € monatlich beziehungsweise ab dem 31.12.2006 auf 1.000,00 € monatlich gelautet hätten. Die Pensionsrückstellungen dürften daher für 2005 nur noch auf monatlichen Renten von 1.125,00 € (75 % von 1.500,00 €) beziehungsweise ab 2006 auf 750,00 € (70 % von 1.000,00 €) beruhen.


Die Klägerin hat am 5.12.2011 Klage erhoben.


Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass ein Verstoß gegen § 6 a EStG nicht vorliege. Auch eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Änderungsvereinbarungen vom 12./13.07.2005 sei nicht gegeben, ebensowenig eine schädliche Überversorgung. Selbst wenn eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung oder eine schädliche Überversorgung anzunehmen wäre, hätte dies den Beklagten nicht zur Auflösung der Pensionsrückstellungen berechtigt, sondern allenfalls zu einer Hinzurechnung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG begrenzt auf die in den Wirtschaftsjahren 2005 bis 2007 vorgenommene Zuführungen zur Pensionsrückstellung.


Zwar verlange § 6 a Absatz 1 Nummer 3 2. Halbsatz EStG, dass die Pensionszusage eindeutige Angaben zur Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen enthalte. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien diese Voraussetzungen im Streitfall jedoch erfüllt. Der Beklagte verkenne, dass die ursprünglichen Versorgungszusagen mit den Änderungsvereinbarungen vom 12./13.07.2005 nicht etwa aufgehoben, sondern lediglich geändert worden seien, wie sich bereits aus dem Einleitungssatz der Änderungsvereinbarung ergäbe. Soweit keine Änderungen vorgenommen worden seien, gelten danach die ursprünglichen Zusagen fort. Die Pensionszusage enthalte eindeutige Angaben zu Alter (§ 5), Form (laufende Rente), Voraussetzungen (Erreichen des Pensionsalters, Tätigkeit in den Diensten der Firma bis zu diesem Zeitpunkt), Hinterbliebenenversorgung (§ 3) und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen (Gesamtleistung der Rückdeckungsversicherung bei Ablauf beziehungsweise Eintritt des Invaliditäts- beziehungsweise Todesfalles). Entgegen der Auffassung des Beklagten ermöglichten die Pensionszusagen auch eine exakte Ermittlung der Pensionsanwartschaften. Tatsächlich sei deren Wert durch die Anknüpfung an die Gesamtleistung der Rückdeckungsversicherungen sogar einfacher zu ermitteln als im Falle der von dem Beklagten verlangten Angabe von Berechnungsgrundlagen.


Sofern der Beklagte die Behauptung der Unbestimmtheit der Änderungsvereinbarung darauf stütze, dass das Gutachterbüro „I" auf den 31.12.2005 drei theoretische Rückstellungsberechnungen vorgenommen habe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Berechnungen gerade nicht auf Grundlage der getroffenen Pensionsvereinbarungen erfolgt seien. Der Gutachter weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht um ein versicherungsmathematisches Gutachten handele und für den Ausweis der genannten Werte eine Änderung der Versorgungszusage bis zum 31.12.2005 notwendig gewesen wäre. Augenscheinlich sei dem Gutachter die Änderungsvereinbarung vom 12./13.07.2005 gar nicht bekannt gewesen.


Die Klägerin behauptet mit Schriftsatz vom 27.02.2012, dass sich aus den Ablaufleistungen der Deckungsversicherungen Altersrenten ab dem 65. Lebensjahr in Höhe von 1.288,00 € für Herrn „S" und 1.204,00 € für Herrn „L" ergäben.


Nach Aufforderung durch den Berichterstatter, die Berechnung der Renten für die Gesellschafter-Geschäftsführer  der Klägerin nachvollziehbar darzustellen, erklärte die Klägerin im Schriftsatz vom 29.04.2013: Die von der „Q Lebensversicherung" mitgeteilten Ablaufleistungen der Rückdeckungsversicherungen von € 297.025,00 („S") beziehungsweise € 267.890,00 („L") führe zu Altersrenten ab dem 65. Lebensjahr in Höhe von 1.288,00 € für „S" (Witwenrente 772,80 €) und 1.204,00 € für „L" (Witwenrente 722,40 €). Basis für die Rentenberechnung seien die Richttafeln Klaus Heubeck 2005 und ein Rechnungszins von 6 %.


Mit Schriftsätzen vom 04.09.2013 und 17.10.2013 behauptete die Klägerin dann, dass die Altersrente für „S" 1.323,18 € pro Monat betrage und die für „L" 831,65 € pro Monat. Diese Rentenwerte ergäben sich aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der „I" vom 18.12.2006. Das Gutachten beruhe auf den von der „Q Lebensversicherung" unter dem 6.12.2006 mitgeteilten Werten für die Rückdeckungsversicherungen. Bezüglich der Hinterbliebenenrente sähen die Pensionszusagen in der Fassung vom 12./13.07.2005 vor, dass sich das Hinterbliebenenkapital aus der Beitragsrückerstattung der Rückdeckungsversicherung ergäbe. Insoweit habe die „Q Lebensversicherung" auf den 1.01.2006 Werte für Herrn „S" in Höhe von 151.853,69 € und für Herrn „L" in Höhe von 83.219,67 € mitgeteilt. Welche monatliche Hinterbliebenenrente hieraus folge, ergäbe sich aus den vorliegenden Berechnungen nicht.


Aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der „I" für die „Klägerin" über den Wert der Pensionsverpflichtung zum 31.12.2005 vom 18.12.2006 ergibt sich unter anderem, dass die steuerlich zulässige Pensionsrückstellung zum 31.12.2005 148.673 € betrug. Unter Beschreibung der Zusage heißt es in dem Gutachten: Den Herren „S" und „L" sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen zugesagt. Die Leistungshöhe ergibt sich aus den bestehenden Rückdeckungsversicherungen. Bei den Berechnungen ist der Gutachter von den von der „Q Lebensversicherung" am 06.12.2006 mitgeteilten monatlichen Renten für „S" i.H.v. 1.323,18 € (Grundrente ohne Überschussguthaben) und für Herrn „L" i.H.v. 831,65 € (Grundrente ohne Überschussguthaben i.H.v. 755,65 € und 1/12 der Jahresrente von 912,04 €) ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 104 ff. der FG-Akte Bezug genommen.


Die Klägerin beantragt,


1. den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 und den Bescheid auf den 31.12.2005 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung, insoweit zu ändern, dass der Gewinn nicht mehr durch Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von 333.904,00 € erhöht wird,


2. den Körperschaftsteuerbescheid für 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung insoweit zu ändern, dass der Gewinn um 10.084,00 € (Zuführung zur Pensionsrückstellung) verringert wird,


3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.


Der Beklagte beantragt,


die Klage als unbegründet abzuweisen.


Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wiederholt der Beklagte das Vorbringen aus dem Betriebsprüfungsbericht und der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass man selbstverständlich aus Versicherungsbeträgen Renten herausrechnen könne, wenn die maßgeblichen Zusagen in eindeutiger Weise ergäben, mittels welcher Parameter dieses Herausrechnen zu geschehen habe. In den Ursprungszusagen seien weder Rechnungsgrundlagen noch Zinssätze genannt. Bei endgehaltsabhängigen Renten seien diese auch nicht erforderlich gewesen. Den Änderungszusagen vom 12./13.07.2005 seien entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in der gemäß § 6a EStG gebotenen eindeutigen Weise zu entnehmen, dass bestimmte Passagen der bisherigen Zusagenregelungen weitergelten sollten.


Fehlten die Parameter zum Herausrechnen der Rente - wie im Streitfall - sei das Herausrechnen der Rente unmöglich. Dabei fehle vorliegend nicht nur die Angabe des Zinssatzes (BFH-Urteil vom 24.03.1999 I R 20/98), sondern es fehlten sämtliche zur Herausrechnung einer Rente erforderlichen Angaben wie Rechnungsgrundlagen (Prof. Dr. Heubeck, DAV- oder berufsständische Rechnungsgrundlagen), Endalter, Relation von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenanwartschaft zueinander in Prozent, Rentendynamik etc..


Aus den Gründen


Die Klage ist unbegründet.


Der Beklagte hat zu Recht die Pensionsrückstellungen für die Geschäftsführer der Klägerin aufgelöst, weil die Versorgungszusage vom 12.07.2005 mit der Ergänzung vom 13.07.2005 die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht erfüllt, und den Gewinn des Jahres 2005 um 333.904 € und den Gewinn des Jahres 2007 um 10.084 € erhöht.


Gemäß § 6a Abs. 1 EStG i.V. m. § 8 Abs. 1 KStG darf für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG), die Pensionszusage keinen Vorbehalt hinsichtlich der Minderung oder des Entzugs der Pensionsanwartschaft oder -leistung enthält (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Pensionszusage schriftlich erteilt ist und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthält (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).


Das Erfordernis der inhaltlichen Konkretisierung der Pensionszusage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) in den Gesetzestext aufgenommen worden. Im Bericht des Finanzausschusses wird die Änderung des § 6a EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 damit begründet, dass in der praktischen Anwendung dieser Vorschrift Zweifel aufgetreten seien, welchen Inhalt die Pensionszusage haben müsse. Die Vereinbarung müsse aus Gründen der Rechtsklarheit neben dem Zusagezeitpunkt eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Dies werde durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung klargestellt (BT-Drs. 14/7341 S. 10).


Nach Auffassung des Senates müssen die Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen in der Versorgungszusage so genau angegeben werden, dass die Höhe der Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenenversorgung eindeutig bestimmbar ist.


Die Versorgungszusagen für die Geschäftsführer der Klägerin vom 12./13.07.2005 erfüllen diese Anforderungen nicht. Aus den Versorgungszusagen selbst ergeben sich keinerlei konkrete Informationen, die auf Grund der Versorgungszusagen vom 12./13.07.2005 die Berechnung der Höhe der Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenenversorgung ermöglichen. Der Senat kann offen lassen, ob die Informationsschreiben der „Q Lebensversicherung" aus dem Jahre 2006, auf die in der Versorgungszusage nicht konkret Bezug genommen wird und die bei Vereinbarung der Versorgungszusage im Jahr 2005 auch noch gar nicht vorlagen, zur Konkretisierung der Versorgungszusage herangezogen werden können. Denn auch wenn man diese Informationsschreiben heranzieht, sind die Altersrenten, die Invalidenrenten und die Hinterbliebenenversorgungen für die beiden Geschäftsführer der Klägerin nicht hinreichend genau bestimmbar.


Bezeichnend ist, dass die Klägerin vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 27.02.2012 und 29.04.2013 behauptet, dass die Altersrente für Herrn „S" 1.288 € pro Monat und für Herrn „L" 1.204 € pro Monat betragen werde, in den Schriftsätzen vom 4.09.2013 und vom 17.10.2013 dann aber behauptet, dass die Altersrente für Herrn „S" 1.323,18 € pro Monat und für Herrn „L" 831,65 € pro Monat betrage. Nachdem dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass man die Versorgungszusage vom 12./13.07.2005 auch so auslegen könne, dass z.B. im Fall von „L" die monatliche Rente nicht 755,65 € aus dem Vertrag „001" plus 76 € aus dem anderen Vertrag, sondern 795,51 € plus 76 € aus dem anderen Vertrag betrage, bestätigte er, dass dies eine mögliche Auslegung der Versorgungszusage, wenn nicht sogar die richtige Auslegung sei. Der Bilanzierung der Versorgungszusagen zum 31.12.2005 und zum 31.12.2007 hat die Klägerin offensichtlich noch andere, betragsmäßig nicht dargelegte Renten zu Grunde gelegt. Selbst wenn man die Informationsschreiben der „Q Lebensversicherung" heranzieht, sind die Altersrenten für die beiden Geschäftsführer der Klägerin somit nicht hinreichend eindeutig bestimmbar.


Außerdem ergibt sich aus der Versorgungszusage vom 12./13.07.2005 nicht, ab wann die Rückdeckungsversicherungen beitragsfrei gestellt wurden bzw. gestellt werden sollten. Die Versorgungszusage vom 12./13.07.2005 erweckt den Eindruck, dass die Rückdeckungsversicherungen bereits am 12.07.2005 beitragsfrei gestellt worden seien („beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherungen"). Aus den Informationsschreiben der „Q Lebensversicherung" vom 6.12.2006 zu den Rückdeckungsversicherung „001" und „003" ergibt sich jedoch, dass die Beiträge der Verträge seit dem 1.11.2005 unbezahlt waren und eine Beitragsfreistellung per 1.11.2005 wohl noch nicht vereinbart war. Aus den Informationsschreiben der „Q Lebensversicherung" vom 10.11.2006 zur Rückdeckungsversicherung „004" und „005" ergeben sich keinerlei Angaben darüber, bis wann die Beiträge des Vertrages bezahlt wurden bzw. bezahlt werden sollten. Es heißt dort vielmehr: „sofern der Vertrag bis zum Ende der Aufschubzeit ... in unveränderter Form fortbesteht, würde sich folgende voraussichtliche monatliche Rente ergeben". Ohne den genauen Zeitpunkt der Beitragsfreistellung kann jedoch weder die genaue Höhe der Altersrente und der Invalidenrente noch der Betrag der Beitragsrückerstattung im Todesfall ermittelt werden. Diese notwendige Angabe zur Bestimmbarkeit der Höhe der Altersrente, der Invalidenrente und der Hinterbliebenenversorgung fehlt somit.


Bezüglich der Hinterbliebenenversorgung regelt die Versorgungszusage vom 12./13.07.2005 nur, dass das Hinterbliebenenkapital sich aus der Beitragsrückerstattung der Rückdeckungsversicherungen ergibt. In der Pensionszusage vom 2.01.1988 war den Geschäftsführern der Klägerin sowohl eine Witwenrente als auch Waisenrenten zugesagt worden. Nach dem Vortrag der Klägerin soll diese ursprüngliche Versorgungszusage mit den Änderungsvereinbarungen vom 12./13.07.2005 nicht aufgehoben, sondern lediglich geändert worden sein. Die zur Aufteilung des „Hinterbliebenenkapitals" auf Witwenrente und Waisenrente notwendigen Angaben fehlen jedoch in der Versorgungszusage vom 12./13.07.2005.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.





stats