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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
18.03.2016
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
VG Bremen: § 6a EStG als Bemessungsgrundlage für den PSV-Beitrag

VG Bremen, Urteil vom 21.5.2015 – 2 K 619/12

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge der Klägerin zum Pensionssicherungsverein für die Jahre 2010 und 2011 im Hinblick auf die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage.

Die Klägerin ist eine Allgemeine Ortskrankenkasse und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – SGB – V [Gesetzliche Krankenversicherung]), deren Bezirk das Bundesland … umfasst. Sie hat ihren Sitz in … und erbringt ihren Arbeitnehmern sowie den bis zum Jahre 1993 in dem beamtenähnlichen Arbeitsverhältnis eingestellten Dienstordnungsangestellten Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen (sog. Direktzusagen). Dienstordnungsangestellte haben bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf eine Vollrente in Höhe einer Pension.

Seit dem 01.01.2010 ist die Klägerin gemäß § 171 b SGB V insolvenzfähig geworden und damit melde- und beitragspflichtig zum beklagten Pensionssicherungsverein (VVaG). Die Gewährträgerhaftung des Landes für die Klägerin als landesunmittelbarer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist entfallen. Die Einführung der Insolvenzfähigkeit für gesetzliche Krankenkassen bezweckte gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für die unterschiedlichen Krankenkassen. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2010 die Haftung im Insolvenzfall für bis zum 31.12.2009 entstandene Altersversorgungsverpflichtungen nach § 171 d Abs. 1 Satz 1 SGB V dem Spitzenverband „Bund der Krankenkassen“ (GKVSpitzenverband)

auferlegt. Im Insolvenzfall der Klägerin findet eine Haftungsaufspaltung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Beklagten statt. Der Beklagte haftet nur für Ansprüche und Anwartschaften gegen die Klägerin aus betrieblicher Altersversorgung, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 SGB V), d.h. dass die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten für Betriebsrenten der Klägerin auf den in der Zeit ab dem 01.01.2010 angewachsenen Anteil begrenzt ist.

Der Beklagte ist gemäß § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG für Versorgungszusagen der Arbeitgeber ist auf dem Solidarprinzip aufgebaut. Die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr anfallenden Beiträge resultiert vor allem aus der Anzahl der Insolvenzfälle und deren Umfang sowie den laufenden Verpflichtungen aus früheren Insolvenzen. Der finanzielle Gesamtbedarf des Beklagten – das notwendige Gesamtbeitragsaufkommen – ermittelt sich gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG im Kapitalwertumlageverfahren aus den notwendigen Deckungsmitteln für alle laufenden Leistungen in Zusammenhang mit den Sicherungsfällen des betreffenden Kalenderjahres sowie für die erstmals fällig werdenden Leistungen aus Sicherungsfällen vergangener Jahre nebst notwendigen Mitteln für die Erhöhung laufender Leistungen durch den Beklagten und umfasst auch die Personal- und Sachkosten des Beklagten sowie Aufwendungen für die Bildung einer Verlustrücklage und einen Ausgleichsfonds.

Durch die streitgegenständliche Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum beklagten Pensionssicherungsverein wird (nur) der Maßstab für die Verteilung des im Wesentlichen durch Zahl und Umfang der Insolvenzen sich für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden umzulegenden Schadensaufkommens unter den beitragspflichtigen Arbeitgebern bestimmt.

Der Beklagte setzte den Insolvenzbeitrag mit Bescheid vom 24.11.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 13.12.2011 für das Jahr 2010 auf … Euro und für das Jahr 2011 auf … Euro, insgesamt … Euro fest. Dabei legte der Beklagte einen gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG festgesetzten Beitrags-/Verteilungssatz von 1,90 °/oo (Promille) auf die gemeldete korrigierte Beitragsbemessungsgrundlage von 6.380 993 Euro für 2010 (vgl. die Meldung zum Bilanzstichtag 2009 auf dem Erhebungsbogen 2010 – Bl. 7 d. GA) im Änderungsbescheid zugrunde. Die gemeldete und dem Beitragsbescheid zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlage für 2011 betrug … Euro.

Die Beitragsbemessungsgrundlage wurde gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a EStG nach dem steuerlichen Teilwert unter Berücksichtigung der Haftung des GKVSpitzenverbandes für bis zum 31.12.2009 angewachsene Anwartschaften und Ansprüche durch Anrechnung des GKV-Anteils mittels fester Quotierung („quotierter Teilwert mit konstantem Faktor“) ermittelt.

Am 20.12.2011 legte die Klägerin gegen die Beitragsbescheide für 2010 und 2011 vom 24.11.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 13.12.2011 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete:

Der Beklagte habe zur Beitragsermittlung eine nicht mit dem Wortlaut und der Intention des § 171 d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt. Der vom GKVSpitzenverband zu gewährende Insolvenzschutz sei bei der Ermittlung der Beitragshöhe lediglich wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden

dergestalt, dass eine sich auf die gesamte Dienstzeit erstreckende Direktzusage angerechnet worden sei. Im Regelfall erfolgten Anrechnungen, indem die über den nicht insolvenzpflichtigen Durchführungsweg (also anderweitig gesicherten) zugesicherten Leistungen von der insgesamt zugesagten Leistung abgezogen würden.

Dieser Abzug führe zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage und damit in der Regel zu einem sachgerechten Ergebnis. Denn auch die nicht insolvenzsicherungspflichtige Leistung sei zu erdienen und der über sie anderweitig sichergestellte Insolvenzschutz bestehe nicht sofort sondern baue sich, wie der Anspruch aus der Direktzusage auch, nach der gesetzlichen Grundkonzeption des § 2 BetrAVG zeitanteilig über die gesamte

Dienstzeit auf.

Bei der Ermittlung des Teilwertes als Beitragsbemessungsgrundlage sei der den gesetzlichen Krankenkassen durch Wortlaut und Intention von § 171 d SGB V gewährten Sonderstellung nicht hinreichend Rechnung getragen worden.

Da der Insolvenzschutz für die bis zum 31.12.2009 entstandenen Versorgungsanwartschaften gemäß § 171 d SGB V vollständig durch den GKVSpitzenverband gewährleistet werde, dürften die Versorgungsanwartschaften nicht nach einem während der gesamten Anwartschaftszeit konstanten Verhältnis von zugesagter Gesamtleistung und für die Beitragsberechnung des Beklagten anrechenbarer Leistungen aufgeteilt werden. Dies würde eine Einbeziehung einer Zeitspanne in die Beitragsberechnung bewirken, für die die Anwendung des vierten Abschnitts des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung gesetzlich ausgeschlossen sei. Daher sei § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG durch § 171 d SGB V zu ergänzen, woraus ein modifizierter Teilwertbeginn folge. Für die Berechnung des maßgeblichen Teilwerts sei der Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem der Insolvenzschutz einsetze, also der 01.01.2010. Dies entspreche der Beitragsgerechtigkeit, denn der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit aufgebaute Risiken nicht auf den Beklagten abgewälzt, sondern diese weiterhin von den Krankenkassen selbst tragen lassen wollen. Eine Einbeziehung dieser Zeiträume in die Beitragsberechnung habe zu einer mehr als siebenmal höheren Umlagebelastung der Beklagten für das Beitragsjahr 2010 geführt. Alternativ zum quotierten Teilwert mit fiktivem Betriebseintritt 01.01.2010 könne der gesetzlichen Haftungsverteilung durch einen gleitenden Umlagequotienten Rechnung getragen werden, der die sich auf der Leistungsseite ergebende Haftungsverteilung auf die Beitragsseite übertrage.

Mit Widerspruchsbescheid vom …2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für 2010 und 2011 vom … in Gestalt des Änderungsbescheids vom … zurück. Die Beitragsberechnung entspreche den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die dort normierte Beitragsbemessung bezwecke keine individual-versicherungsrechtlich konzipierte und strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit gelte für den Bereich der Insolvenzsicherung der Betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt und werde durch den aus dem Sozialstaatsgebot folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert. Dementsprechend müsse die Beitragsbemessung weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden und auch nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Vermögenszusagen entsprechen. So könne die Beitragsbemessungsgrundlage in anderen Konstellationen, beispielsweise bei der Entgeltumwandlung oder in Bezug auf Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen, ebenfalls von dem Leistungsrisiko im Sicherungsfall abweichen. Auch bei Neueinführung einer betrieblichen Altersversorgung mit strikt auf zukünftige Dienstzeiten beschränkten Versorgungszusagen finde keine abweichende Bestimmung der Bemessungsgrundlage statt.

Die Klägerin hat am … Klage erhoben.

Die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage wird von der Klägerin hauptsächlich mit dem Argument als unsachgemäß und nicht rechtmäßig angegriffen, sie trage der Haftungsaufspaltung nach § 171d Abs. 3 SGB V unzureichend Rechnung und belaste die unter § 171 d SGB V fallenden Arbeitgeber – die gesetzlichen Krankenkassen - vergleichsweise zu stark. Die im Insolvenzfall dieser Arbeitgeber eintretende Aufspaltung des Schadens unter zwei Trägern der Insolvenzversicherung sei ungenügend berücksichtigt. Insbesondere für die Anfangsjahre (2010 und 2011) führe sie für die gesetzlichen Krankenkassen zu unverhältnismäßig hohen Beitragslasten im Vergleich zum abgesicherten Insolvenzrisiko. Nach Auffassung der Klägerin ist der steuerliche Teilwert ihrer Pensionsverpflichtungen (der Gesamtteilwert) als Beitragsbemessungsgrundlage durch einen im Zeitverlauf wachsenden Faktor („Quotierung mit gleitendem Durchschnitt“) zu ermitteln; hilfsweise will sie die Teilwertberechnung mit einem abweichenden Teilwertbeginn vornehmen und statt des tatsächlichen Dienstzeitbeginns einen fiktiven Dienstzeitbeginn zum 01.01.2010 für alle versorgungsberechtigten Beschäftigten zugrunde legen („quotierter Teilwert mit Betriebseintritt 2010“).

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor, die Beitragserhebung sei schon deshalb rechtswidrig, weil weder im Gesetz ausdrücklich geregelt, noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig geklärt sei, ob maßgeblicher Stichtag in der hier vorliegenden Konstellation der Schluss des vorangegangen oder des betroffenen Wirtschaftsjahres sei. Als juristische Person des öffentlichen Rechts könne sie sich vorliegend auf eigene Grundrechte berufen, weil die Beschäftigung von Angestellten nicht zu ihren hoheitlichen Aufgaben zähle. Die Höhe der Beitragsbelastung verstoße gegen Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, weil im Jahr 2009 der einstellige Promillebereich der Beitragssätze überschritten worden sei. Unabhängig von der weiteren Entwicklung des Beitragssatzes sei die für 2009 festzustellende Verfassungswidrigkeit der Beitragsbelastung auch für die Folgezeit maßgeblich. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG verstoße aufgrund des zum Jahr 2002 eingeführten deutlich ermäßigten Beitrags für Pensionsfonds gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, dass aufgrund der von der Beklagten angewandten Methode der Beitragsberechnung nach einer festen Quote, die keine gesetzliche Grundlage finde, die Umlage mit Hilfe eines Teilwertes ermittelt werde, der zumindest in den ersten Jahren noch ganz überwiegend auf Leistungen beruhe, für die der Beklagte nicht einstehen müsse, weil sie über den GKV-Spitzenverband abgesichert seien. Bei dieser

Berechnungsweise entstehe ein grob unangemessenes Missverhältnis der Höhe des Beitrags zum gebotenen Vorteil, das nur durch die von ihr vorgeschlagenen Berechnungsmodelle, die auf § 171 d Abs. 3 SGB V gestützt seien, vermieden werden könne. Der Norm des § 171 d Abs. 3 SGB V komme als lex specialis der Vorrang vor den Vorschriften des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung zu. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 171 d SGB V dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 01.01.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen dem Beitrag der Klägerin und der Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Beitragsberechnung nach Maßgabe des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung bedürfe in Fällen der vorliegenden Art der Modifikation, da der Gesetzgeber den hier vorliegenden Sonderfall nicht habe voraussehen können. Modellrechnungen einer anderen Ortskrankenkasse hätten ergeben, dass sich die Rechenmodelle der Beteiligten um nahezu den zehnfachen Betrag unterschieden. Hieraus folge des Weiteren eine ungleiche Subventionierung der übrigen Beitragszahler, da die Beiträge der Gesamtheit der Beitragszahler insgesamt einen geringeren Barwert deckten und daher aufgrund der überproportionalen Belastung die übrigen Beitragszahler letztlich einen geringen Beitrag zu zahlen hätten. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass die Beitragspflichten entsprechend der in § 171 d SGB V normierten zeitlichen Einschränkungen der Leistungspflicht des Beklagten zu bemessen seien. Der Regelungsgehalt des § 171 d Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB V wirke sich nicht nur auf den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten im Falle einer Insolvenz der Klägerin aus, sondern sei auch bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin zu berücksichtigen. Die Berechnungsweise, die der Beklagte auch für den vorliegenden Fall für zutreffend erachte, entspreche derjenigen Berechnungsweise, die der Beklagte in Fällen des sogenannten Statuswechsels (Wechsel vom Unternehmer zum Arbeitnehmer, etwa bei dem geschäftsführenden Gesellschafter der angestellter Geschäftsführer wird) praktiziere. Die vom Beklagten in Fällen von Statuswechseln praktizierten Berechnungsweisen seien aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zudem sei seitens des Beklagten nicht dargetan, dass die Richtigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen von ihm hinreichend überprüft würde.

Die Klägerin beantragt,

die Beitragsbescheide des Beklagten vom … November 2011, Aktenzeichen:

…, und … Dezember 2011, Aktenzeichen: …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … 2012, Aktenzeichen: …, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, Der Beklagte wiederholt und vertieft die Begründung seines Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, bei der Bestimmung des versicherungsmathematischen Teilwerts der Pensionszusage entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6 a Abs. 3 EStG werde der Regelung des § 171 d Abs. 3 SGB V hinreichend Rechnung getragen. Zwar werde der Teilwert ab Beginn des Dienstverhältnisses bestimmt, sodann jedoch nach dem Verhältnis der Dauer der von ihm zu sichernden Anwartschaft zur Gesamtdauer der Anwartschaft aufgeteilt. Mit Hilfe des für jede Anwartschaft festen Quotierungsfaktors werde der für die Beitragsbemessung zugrunde zu legende „quotierte Teilwert“ berechnet. Diese Vorgehensweise analog § 2 BetrAVG sei in Fällen eines Statuswechsels (vom geschäftsführenden Gesellschafter zum angestellten Geschäftsführer) in Rechtsprechung und Literatur anerkannt und aufgrund der vergleichbaren Fallgestaltung auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden. Die gesetzgeberische Intention, bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlag im Falle von Direktzusagen an den für Rückstellungen zu ermittelnden steuerlichen Teilwert der Pensionsverpflichtung anzuknüpfen, liege darin, die Beitragsfestlegung möglichst einfach und ohne Aufwand für zusätzliche Berechnungen zu gestalten.

Eine Anwendung des quotierten Teilwerts mit (fiktivem) Betriebseintritt 01.01.2010 könne mit dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 EStG nicht in Einklang gebracht werden. Eine Quotierung mit gleitendem Durchschnitt, bei dem der Teilwert erst ab dem Jahr 2010 ansteige, führe ausschließlich im letzten Dienstjahr eines Versorgungsanwärters und auch nur dann zu einem korrekten Ergebnis, wenn der versorgungsberechtigte Anwärter das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreiche. In den Fällen, in denen der individuelle Versorgungsfall früher eintrete (z.B. bei Invalidität), ergäben sich gravierende Haftungsverschlechterungen zu Lasten des Beklagten.

Das Äquivalenzprinzip fordere keinen strengen Ausgleich zwischen Beitragshöhe und unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil der Beitragspflichtigen. Dementsprechend werde die Beitragsbemessungsgrundlage stets nach anderen Methoden und Grundsätzen ermittelt als die im Insolvenzfall zu erbringende Leistung oder der (Bar)Wert der gesicherten Altersversorgung.

Nicht jede Belastungsungleichheit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Art. 3 Abs. 1 GG sei hier nicht verletzt. Das System der Beitragserhebung sehe auch hinreichende Kontrollmechanismen vor, die Erhebungsungleichheit ausschlössen. Die Schutzbereiche der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG seien – auch unter Berücksichtigung des überdurchschnittlich hohen (zweistelligen) Beitragssatzes (im Promillebereich) im Jahr 2009 – nicht berührt. Bei der Ermittlung des Stichtags könne nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der Betrieblichen Altersversorgung anstelle der Werte des Vorjahres auf die Werte des laufenden Jahres zurückgegriffen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Aus den Gründen

Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom ….11.2011 und vom ….12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ….2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat die Beitragsbemessungsgrundlage der Beiträge für die Kalenderjahre 2010 und 2011 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt.

Mit der Insolvenzfähigkeit der Klägerin am 01.01.2010 ist auch ihre Beitragspflicht dem Grunde nach entstanden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG). Dass für die Beitragsbemessung für 2010 der niedrigere steuerliche Teilwert der Pensionsverpflichtungen zum Stichtag 31.12.2009 (unter Abzug der anderweitig durch den GKV-Spitzenverband gesicherten Anwartschaften) im Änderungsbescheid vom

13.12.2011 zugrunde gelegt worden ist - statt eines entsprechenden höheren Wertes im ersten Beitrittsjahr - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der streitigen Beitragsbescheide ist § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6 a Abs. 3 Nr. 1 EStG. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzversicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben (Direktzusage) oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung (§ 7 Abs. 1 S. 2 und § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BetrAVG) oder einen Pensionsfond gewähren. Der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Gesamtbetrag für die Aufwendungen des Beklagten wird in Abhängigkeit von der Art der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG auf den Arbeitgeber umgelegt. Bei Arbeitgebern, die – wie die Klägerin – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG der (steuerliche) Teilwert der Pensionsverpflichtung, der nach § 6a Abs. 3 EStG zu ermitteln ist.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Rechtsgrundlage bestehen keine Bedenken. Insoweit kann auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 16. Juli 2012, Az. 1 BvR 2983/10 (in juris), Bezug genommen werden. Danach verletzen die Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, Abs. 3 BetrAVG nicht Art. 12 Abs. 1 GG und verstoßen auch nicht gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete wirtschaftliche Handlungsfreiheit und sind zudem mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 16.07.2012, 1 BvR 2983/10, juris, Rdnr. 15 ff., 20 ff., 41 ff.). Der Gesetzgeber hat in zulässigem Umfang von seiner Befugnis zur Typisierung Gebrauch gemacht, indem er das Ausmaß der Heranziehung zu Beiträgen vom jeweils gewählten Durchführungsweg abhängig gemacht und am abstrakten Insolvenzrisiko ausgerichtet hat, ohne auf das konkrete Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitgebers abzustellen (BVerfG, B. v. 16.07.2012, 1 BvR 2983/10, a.a.O. Rdnr. 50).

Die Auffassung der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei nicht gewährleistet, da die Beiträge entsprechend den Anzeigen und Angaben der Arbeitgeber eingezogen würden, ist unbegründet. Die Mitteilungspflichten der Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind (§ 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 27/12 – juris Rdnr. 35 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.11.1994 – 1 C 22.92 – BVerwGE 97, 117 <119ff.>).

Die einmalige Überschreitung eines einstelligen Promillebereichs bei den Beiträgen für das Kalenderjahr 2009 bedeutet noch keinen Verstoß gegen Art. 12 oder Art. 14 GG, da die beitragspflichtigen Arbeitgeber, zu denen die Klägerin im Jahr 2009 noch gar nicht zählte, dadurch weder unmittelbar noch mittelbar übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend im Sinne erdrosselnder Wirkung beeinträchtigt wurden (OVG NRW, B. v. 19.07.2012 – 12 A 1483/11 – juris Rdnr. 12; BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 27.12 – juris, Rdnr. 14). Das gilt ebenso für die streitgegenständlichen festgesetzten Beiträge für die Kalenderjahre 2010 und 2011, die sich lediglich im einstelligen Promillebereich bewegen und sich umgerechnet auf die Zahl der gesicherten Pensionsverpflichtungen auf lediglich 22,70 Euro pro Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2010 (…) und auf 24,66 Euro pro Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2011 (…) belaufen. Dass diese Beiträge außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Klägerin stünden oder von ihr nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden könnten (vgl. OVG NRW, B. v. 19.07.2012 – 12 A 1483/11 – juris Rdnr. 16), ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Die Besserstellung der Pensionsfonds durch die Reduzierung ihrer Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 4 BetrAVG ist durch das geringere abstrakte Insolvenzrisiko sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig, insbesondere nicht gleichheitswidrig (BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 27/12 – in juris Rdnr. 29; vorhergehend bereits OVG Koblenz, Urt. v. 18.05.2012 – 7 A 11241/11.OVG – in juris).

Die gesetzliche Insolvenzsicherung gemäß § 10 Abs. 1 – 3 BetrAVG verstößt nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Art. 101 ff. AEUV, insbes. Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 27/12 – in juris, Rdn. 38 ff.). Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte ein den Regelungen der Art. 102, 106 AEUV unterfallendes Unternehmen ist. Die Beitragshöhe wird nicht frei kalkuliert und richtet sich nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des Beitragspflichtigen. Das Insolvenzsicherungssystem

der betrieblichen Altersvorsorge beruht auf dem Grundsatz der Solidarität und entspricht zwingenden Gründen des Gemeinwohls, so dass jedenfalls die Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV eingreift (BVerwG, Urt. v. 12.03.2014 – 8 C 27/12 – in juris Rdnr. 43).

Die vom Beklagten vorgenommene Beitragsermittlung ist von der Rechtsgrundlage gedeckt. Das nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte erforderliche Gesamtbeitragsaufkommen wird auf diejenigen Arbeitgeber, die – wie die Klägerin – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.Vm. § 6a EStG nach Maßgabe des steuerlichen Teilwerts ihrer laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften umgelegt (Beitragsbemessungsgrundlage).

Gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Teilwert einer Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der zukünftigen Pensionsleitungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf den selben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG mindestens jedoch der Barwert gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung unverfallbaren zukünftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (S. 1). Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, der Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt (S. 2). Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig neu aufzubringen sind (S. 3). Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens und ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind (S. 4). Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist (S. 5).

Dass bei der Beitragshöhe grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass gemäß § 171 d Abs. 3 SGB V nicht die volle Pensionsverpflichtung der Sicherungspflicht nach dem BetrAVG unterfällt, ergibt sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien zu § 171 d SGB V (BR-Drucks. 342/08, S. 26; BT-Drs. 16/9559, S. 22) sondern ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Die Berechnungsweise des Beklagten entspricht den Grundsätzen des § 6a EStG. Insbesondere bestimmt § 6a Abs. 3 S. 5 EStG, dass maßgeblich allein auf die Dienstzeit, also die Zeit vom Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls abzustellen ist. Dem entspricht das von dem Beklagten angewendete, von den Beteiligten als quotierter Teilwert bezeichnete Verfahren, in dem es im Ausgangspunkt auf einer Zugrundelegung der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses basiert. Auch die Berücksichtigung einer festen Quote entspricht – entgegen der Auffassung der Klägerin – den Grundsätzen der dargestellten normativen Grundlage. Das in § 6 a Abs. 3 EStG normierte Teilwertprinzip stellt nämlich ein Gleichverteilungsprinzip dar (VG Frankfurt, Urt. v. 25.06.2014 – 2 K 2869/12.F. – juris Rdnr. 21). Der Versorgungsauftrag wird vom Beginn des Diensteintritts des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufgeteilt. Die von der Klägerin präferierten Berechnungsweisen sind demgegenüber mit den aus § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6 a Abs. 3 EStG folgenden Vorgaben nicht vereinbar, weil sie nicht den gesamten Zeitraum des Versorgungsverhältnisses in den Blick nehmen. Das von der Klägerin als „modifizierte Quotierung“ bezeichnete Verfahren der Teilwertbestimmung will nämlich für die Bestimmung des Beitragsanteils des Beklagten ausschließlich die seit dem 01.01.2010 erdienten Anwartschaften berücksichtigen. Gleiches gilt für die von der Klägerin als „modifizierte Teilwertberechnung“ bezeichnete Methode bei der ausdrücklich ein so bezeichneter fiktiver Dienstzeitbeginn zum 01.01.2010 zugrunde gelegt werden soll (VG Frankfurt, Urt. v. 25.06.2014 – 2 K 2869/12.F – juris, Rdnr. 21 mit Verweis auf das (vom Beklagten vorgelegte) Urteil des VG Gelsenkirchen v. 10.12.2013 – 12 K 2277/12 -, juris).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin gebietet § 171 d Abs. 3 S. 1 SGB V nicht die von ihr präferierten Berechnungsmethoden zur Ermittlung eines haftungsanteiligen Teilwerts für die Beitragsbemessungsgrundlage. Der Vorschrift ist keine der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmethoden explizit zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat für die streitgegenständliche Konstellation im BetrAVG keine eigene Regelung hinsichtlich der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage getroffen. Eine solche Spezialregelung ist nicht in § 171 d Abs. 3 Satz 1 SGB V zu erblicken. Hätte der Gesetzgeber eine abweichende Spezialregelung zur Beitragsbemessung beabsichtigt, wäre es zudem systemfremd, diese in § 171 d SGB V zu verorten, der ausweislich der Überschrift lediglich eine Haftungsregelung beinhaltet (VG München, Urt. v. 13.02.2014 – M 17 K 12.2643 – Urteilsabdruck – von der Beklagten im Verfahren vorgelegt – Seite 22 m.w.N.). Im Übrigen verweist § 171 d Abs. 3 Satz 1 SGB V gerade auf den Vierten Abschnitt des BetrAVG.

§ 171 d Abs. 3 SGB V verlangt auch unabhängig davon nicht eine der von der Klägerin vorgeschlagenen alternativen Berechnungsmethoden. Für die Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen dem Beklagten und den Beitragspflichtigen bzw. den Beitragspflichtigen untereinander, ist aus § 171 d Abs. 3 SGB V nichts herauszulesen. Die Norm betrifft lediglich die Beziehung der Beitragspflichtigen als Haftungsgemeinschaft zum GKV-Spitzenverband als weiteren Haftungsträger. Die in den Gesetzesmaterialien angesprochene entsprechend verringerte Beitragspflicht stellt lediglich einen Rechtsreflex dar (Anschluss an VG München, Urt. v. 13.02.2014 – M 17 K 12.2643 – S. 22 des Urteilsabdrucks). Darüber, welche Methode für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Bestimmung des Teilwerts anzuwenden ist, trifft § 171 d Abs. 3 SGB V keine Aussage.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wie der Beklagte die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt hat. Zur Bestimmung des vom Beklagten abzusichernden Anteils des nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG bestimmten Teilwerts der Verpflichtung hat der Beklagte einen bestimmten Anteil des Teilwerts davon in Abzug gebracht. Den abzuziehenden Anteil bestimmte er durch Anwendung eines Faktors auf den Gesamtteilwert, der sich wie folgt ergibt: Der vor dem 31.12.2009 liegende Zeitraum wird ins Verhältnis gesetzt zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses. Der sich daraus ergebende Quotient entspricht dem Anteil am jährlich neu zu ermittelnden Teilwert, der gemäß § 171 d Abs. 1 Satz 1 SGB V auf den GKV-Spitzenverband entfällt. Weil sowohl der vor dem 31.12.2009 liegende Zeitraum als auch die vorgesehene Dauer des Dienstverhältnisses sich gewöhnlich nicht ändern, bleibt dieser Quotient stets gleich, während der zu sichernde Gesamtteilwert anwächst.

Die Klägerin bestreitet nicht, dass die dargestellte Verteilungsmethode im Normallfall zu adäquaten Ergebnissen führt. Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten auch darüber, dass beim Abzug einer festen Quote im Rahmen der Beitragsbemessung keine Synchronität der Beitrags- und Risikoentwicklung über den gesamten Zeitraum besteht und die ab 01.01.2010 für den Beklagten einsetzenden Risiken im Hinblick auf die sich erst aufbauenden Versorgungsanwartschaften für die er zu haften hat, zunächst relativ gering sind, während bereits der Endanteil an der Gesamtzusage als Quote der maßgeblichen Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird. Soweit die Klägerin darin einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zu erkennen meint, bezieht sie allerdings in ihre Betrachtung nicht hinreichend ein, dass sich in den Fällen, in denen Invaliden- oder Altersrenten fällig werden, bei Eintreten der Insolvenz das volle Risiko für den Beklagten realisieren kann. Dann müssten nämlich langjährige Renten vom Beklagten mit seinem Endhaftungsanteil aufgebracht werden, ohne dass dem entsprechende Beitragszahlungen gegenüber gestanden hätten (VG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2012 – 4 K 1491/12 – Seite 10 / 11 des von der Beklagten vorgelegten Urteilsabdrucks). Dieser Umstand mildert die Diskrepanz zwischen dem Beitrag der Klägerin und dem Haftungsrisiko des Beklagten in den streitgegenständlichen Anfangsjahren 2010 und 2011 (VG Stuttgart, a.a.O.). Die Differenz zwischen Beitrags- und Haftungsquotient in den ersten Beitragsjahren nähert sich über die gesamte Dauer des Beitragszeitraums zudem unstreitig stetig an.

Ein verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen das Äquivalenzprinzip ist darin auch dann nicht zu sehen, wenn Beitragslast der Klägerin und Haftungslast des Beklagten nicht zu einem Ausgleich kommen. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmethoden bei Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage sind daher auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung der Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG geboten.

Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG hat der Gesetzgeber von der Befugnis Gebrauch gemacht, Typisierungen vorzunehmen. Abgesehen von der an der Art der Zusage bzw. des Durchführungsweges anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet; insbesondere wird nicht auf das konkrete Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitsgebers abgestellt. Obwohl damit faktisch von einer Subventionierung einzelner Gruppen von Arbeitgebern auszugehen ist, war der Gesetzgeber nicht zu einer weiteren Differenzierung verpflichtet. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht kann innerhalb der Gruppe der zur Abgabe herangezogenen Arbeitgeber keine so große Ungleichheit festgestellt werden, dass einzelne Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Die vorgenommene Typisierung und der damit verbundene Risikoausgleich sind von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist auch nicht von besonderer Intensität. Dies ergibt sich bereits aus der geringen Höhe des Beitragssatzes (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.07.2012, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.08.2010, a. a.O.). Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verbietet nur solche Ungleichbehandlungen gleicher Sachverhalte, die durch keinen einleuchtenden Grund sachlich gerechtfertigt werden können und deshalb willkürlich sind. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urt. v. 25.08.2010 – 8 C 40/09 – juris Rdnr. 38 m.w.N.).

Die Ermittlung des anteiligen Teilwerts durch eine Quotierung mit starrem Faktor erscheint bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht willkürlich. Als vom Gesetzgeber gebilligt ist diese Berechnungsmethode anzusehen, weil er es unterlassen hat, bei Einführung des § 171 d Abs. 3 SGB V eine andere Berechnungsmethode ausdrücklich zu regeln. Der Umstand, dass gemäß § 171 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB V ein weiterer Haftungsträger vorhanden ist, wird durch die Quotierung mit festem Faktor umgesetzt. Diese Berechnungsmethode steht nicht nur mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG in Einklang, sondern ist auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als sachlich gerechtfertigt zu bewerten. Zweck des BetrAVG ist es, die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen (BVerwG, Urt. v. 25.08.2010 – 8 C 40/09 – juris Rdnr. 26). Dass es dabei - innerhalb gewisser Grenzen – zu einer Umverteilung von Haftungsrisiken kommen kann, ist dem Wesen der Solidargemeinschaft geschuldet und wird auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (BVerfG, B.v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10 – juris Rdnr. 52). Dem Bereich der sozialen Sicherung ist systemimmanent, dass die Leistungen des Trägers nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen stehen, die die Beitragspflichtigen erbringen (vgl. insbesondere BVerfG, B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10 – juris Rdnr. 39). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt darin nicht, weil die Aufwendungen pro Versorgungszusage, die bei 22,70 Euro für das Beitragsjahr 2010 und bei 24,66 Euro für das Beitragsjahr 2011 liegen, in keinem Missverhältnis zu den mit der gesetzlichen Insolvenzversicherung verbundenen Vorteilen stehen. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass der Klägerin zusätzlich zur Übernahme ihres entsprechenden anteiligen Insolvenzrisikos aus der Beitragsleistung weitere Vorteile, etwa Steuervorteile oder zusätzliche wirtschaftliche Dispositionsfreiheit erwachsen (BVerwG, Urt. v. 25.08.2010 – 8 C 40/09 – juris Rdnr. 34).

Schließlich würde die von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsweise mit abweichendem Teilwertbeginn 2010 die Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche bewirken, die außer Acht ließe, dass der Versorgungsanspruch trotz Zuständigkeit zweier Träger in der Insolvenzsicherung einen einheitlichen Primäranspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt (VG München, Urt. v. 13.02.2014 – M 17 K 12.2643 – Urteilsabdruck – von der Beklagten im Verfahren vorgelegt – Seite 27)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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