R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
02.07.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Überarbeitung von Stellungnahmen zur Rechnungslegung aufgrund des BilMoG

Der HFA hat am 23.6.2010 die überarbeiteten Fassungen zweier IDW-Stellungnahmen zur Rechnungslegung „Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4)“ sowie „Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW RS HFA 11)“ verabschiedet. Damit wurden die Verlautbarungen an das mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geänderte HGB angepasst.

Im IDW RS HFA 4 wurden vor allem Anpassungen erforderlich an die neuen Vorgaben des § 253 Abs. 1 Satz 2 (Bewertung zum Erfüllungsbetrag) sowie des Abs. 2 S. 1 (grundsätzliches Diskontierungsgebot mit einem vorgegebenen Zinssatz) zur Bewertung von Rückstellungen. Materiell ändert sich insofern nur wenig, als der IDW RS HFA 4 auch bisher sowohl eine Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenverhältnisse als auch eine Abzinsung bei der Bewertung von Drohverlustrückstellungen vorgesehen hat.

IDW RS HFA 11 behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Ausgaben, die im Zusammenhang mit Software anfallen, in einem handelsrechtlichen Abschluss des Softwareanwenders zu aktivieren oder sofort als Aufwand zu erfassen sind. Dabei wird unterstellt, dass der Softwareanwender von dem neuen Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB keinen Gebrauch macht, z. B. weil er insoweit eine einheitliche Vorgehensweise in Handels- und Steuerbilanz anstrebt.

Die Neufassungen der beiden IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung werden in IDW-FN 7/2010 der sowie im WPg Supplement 3/2010 abgedruckt.
(www.idw.de)

stats