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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
08.06.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Überarbeitung von IDW PS 201 zu Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätzen für die Abschlussprüfung

In IDW PS 201 wird neu geregelt, dass IDW-Stellungnahmen zur Rechnungslegung und IDW-Prüfungsstandards ab dem in der Stellungnahme bzw. dem Standard geregelten Anwendungszeitpunkt gelten. Eine frühere Anwendung der Stellungnahme bzw. des Standards ist zulässig, sofern die darin enthaltenen Regelungen vollständig beachtet werden. Die in einem IDW-Rechnungslegungshinweis oder IDW-Prüfungshinweis enthaltenen Empfehlungen gelten ab dem in dem Hinweis geregelten Anwendungszeitpunkt (vgl. IDW PS 201, Tz. 16a und Tz. 31a). Mit dieser Neuregelung wird der Problematik begegnet, dass gegen Jahresende veröffentlichte endgültige IDW-Verlautbarungen bisher bereits in der unmittelbar anstehenden Prüfungssaison anzuwenden waren bzw. zur Anwendung empfohlen wurden.

Entwürfe von IDW-Verlautbarungen können im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit und des beruflichen Ermessens des Wirtschaftsprüfers berücksichtigt werden, soweit sie geltenden IDW-Stellungnahmen bzw. Standards nicht entgegenstehen. Der grundsätzliche Empfehlungscharakter von Entwürfen wird gestrichen. Der HFA kann in begründeten Fällen bereits bei der Verabschiedung bzw. billigenden Kenntnisnahme des Entwurfs eine bestehende Stellungnahme bzw. einen bestehenden Standard ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Dies kann insbesondere bei Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder sonstiger für die Berufsausübung maßgeblicher nationaler und internationaler Grundsätze erfolgen. Gleiches gilt, wenn die bestehende Stellungnahme bzw. der bestehende Standard offensichtlich nicht mehr als Auffassung des Berufsstands angesehen werden kann. Den Berufsangehörigen wird damit eine vorzeitige Anwendung der geänderten Auffassung ermöglicht. Ferner kann der HFA die Verabschiedung bzw. billigende Kenntnisnahme des Entwurfs einer Stellungnahme bzw. eines Standards mit einer Empfehlung zur vorzeitigen Anwendung verbinden. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn zeitnah eine einheitliche Berufsausübung erreicht werden soll (vgl. IDW PS 201, Tz. 15 und Tz. 30).

IDW PS 201wird in Heft 6/2015 der IDW-FN veröffentlicht werden, ebenso im WPg-Supplement 2/2015.

(IDW Aktuell vom 2.6.2015)

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