OLG Stuttgart: Zur Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze out
Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 5.5.2009 - 20 W 13/08 wie folgt entschieden:
1. Beim übernahmerechtlichen Squeeze-Out (§ 39a WpÜG) kann die Angemessenheit der Abfindung nicht in einem Spruchverfahren überprüft werden; der Gesetzgeber hat dies bewusst ausgeschlossen.
2. Die Durchführung eines Spruchverfahrens ist beim übernahmerechtlichen Squeeze-Out nicht erforderlich, da den übrigen Aktionären keine Einwendungen zustehen, die sie im gerichtlichen Ausschlussverfahren gemäß § 39b WpÜG nicht geltend machen können.
3. Der Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG, der Angebotspreis entspreche der angemessenen Abfindung, kann nicht entgegen gehalten werden, dass der nach fundamentalanalytischen Methoden ermittelte Unternehmenswert über dem Börsenwert der Zielgesellschaft liegt, auf dem der Angebotspreis grundsätzlich beruht.
4. Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz gebietet nicht, den ausgeschlossenen Aktionären im Sinne einer „Meistbegünstigung" anteilig entweder den Börsenwert der Zielgesellschaft oder einen diesen übersteigenden, nach fundamentalanalytischen Methoden ermittelten Unternehmenswert zukommen zu lassen. Durch die Regelungen zur Bestimmung des Angebotspreises in § 31 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsVO sowie durch die für das Eingreifen der Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG erforderliche Annahmequote von 90% ist in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise sichergestellt, dass der Angebotspreis dem Verkehrswert der Aktie entspricht.
→ Die Entscheidung wird in einer der nächsten Ausgaben von Santelmann kommentiert.