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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
12.02.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Frankfurt: Voraussetzungen für die Fehlerfeststellung durch die BaFin im Enforcement-Verfahren

Mit einer Entscheidung vom 22.1.2009 – WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08 – hat das OLG Frankfurt die Beschwerden einer AG zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen eine Fehlerfeststellung und Veröffentlichungsanordnung im Enforcement- Verfahren gewandt hat. Bei einer Stichprobenprüfung hatte die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) bei ihr mehrere Fehler festgestellt, die sie zwar nicht isoliert betrachtet, aber in einer Gesamtschau für wesentlich hielt, wodurch die Rechnungslegung fehlerhaft werde. Die AG stimmte den Einzelfeststellungen der DPR zu, teilte jedoch nicht ihre Würdigung hinsichtlich der Gesamtschau. Deshalb führte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine eigene Prüfung durch, die im Wesentlichen zur Feststellung derselben Fehler im Konzernabschluss führte, weshalb ein entsprechender Bescheid erlassen wurde. Auf den Widerspruch der AG änderte die BaFin den Fehlerfeststellungsbescheid nur geringfügig ab. Darüber hinaus ordnete sie die Veröffentlichung der im Konzernabschluss festgestellten Fehler an. Dagegen legte die AG Beschwerde ein. Sie machte geltend, der Konzernabschluss könne nur dann als fehlerhaft angesehen werden, wenn eine wesentliche Abweichung von Rechnungslegungsvorschriften gegeben sei. Die Beschwerden sind nunmehr zurückgewiesen worden. Dabei werden die Voraussetzungen des Enforcement- Verahrens konkretisiert und die bisher nur in der Fachliteratur – darunter auch in mehreren BB-Beiträgen – diskutierte Frage gerichtlich beantwortet, wann eine Fehlerfeststellung überhaupt erfolgen darf.
(Quelle: PM OLG Frankfurt v. 3.2.2009)
Den Volltext des Beschl.können Sie als Abonnent unter // BB-ONLINE BBL2009-373-1 unter www.betriebs-berater.de abrufen. Zu dem Beschluss finden Sie in in der kommenden Ausgabe einen Entscheidungsreport von Paal.

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