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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
24.01.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Unterstützung einer GmbH & Co. WPG in Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 6.12.2012 die Ablehnung der Eintragung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG in das Handelsregister durch das AG Chemnitz bestätigt. Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das OLG Dresden die Rechtsbeschwerde zum BGH ausdrücklich zugelassen hat. In der Begründung folgt das OLG Dresden im Wesentlichen der Auffassung des BGH in dem Urteil vom 18.7.2011 zur Frage der Zulässigkeit der Rechtsanwalts- GmbH & Co. KG. Es stellt fest, dass handelsrechtlich eine Eintragung in das Handelsregister nur bei überwiegender Treuhandtätigkeit zulässig ist und die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 HGB im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Ferner verwirft es die Ansicht, dass die berufsrechtlichen Regelungen als lex specialis den §§ 105, 161 HGB vorgehen. Alle weiteren Argumente, die für die Eintragungsfähigkeit der Steuerberatungs- GmbH & Co. KG vorgebracht wurden, werden ebenfalls zurückgewiesen.
Die WPK unterstützt derzeit in einem Musterverfahren eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, deren Eintragung in das Handelsregister vom AG Charlottenburg mit Beschluss vom 27.8.2012 ebenfalls abgelehnt wurde. Eine Entscheidung über die hiergegen eingelegte Beschwerde steht noch aus. Nach Auffassung der WPK ist die Entscheidung des BGH zur Rechtsanwaltsgesellschaft nicht auf WPG/BPG übertragbar. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 6.12.2011 u. a. festgestellt, dass die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Form einer Handelsgesellschaft schon seit Jahrzehnten anerkannt sei.
(www.wpk.de)

--> OLG Dresden, Beschluss vom 6.12.2012 – 12 W 865/12 (Az. BGH II ZB 2/13)

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