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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
06.03.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Transparenzberichte 2014 – Fristablauf 31.3.2014

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 S. 1 HGB) durchführen, haben jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, bei der WPK zu hinterlegen (§ 55c WPO). Die WPK macht darauf aufmerksam, dass diese Frist am 31.3.2014 endet. Dementsprechend müssen die Transparenzberichte 2014 mit Ablauf des 31.3.2014 entweder auf der jeweiligen Internetseite veröffentlicht oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, zur Hinterlegung bei der WPK eingereicht worden sein. Im Fall der elektronischen Veröffentlichung des Transparenzberichts ist die WPK vom Verpflichteten darüber zu unterrichten (§ 55c Abs. 2 S. 2 WPO). Informationen zur Erstellung von Transparenzberichten stehen auf der WPK-Homepage unter der Rubrik „Mitglieder > Praxishinweise > Hinweise zu Transparenzberichten“ zur Verfügung.
(www.wpk.de)

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