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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
13.03.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Stellungnahme zur Klarstellung der BaFin, dass Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich kein Bankeinlagengeschäft betreiben

Mit dem Merkblatt „Hinweise zum Einlagengeschäft“ vom 11.3.2014 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nunmehr klargestellt, dass Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich kein erlaubnispflichtiges Bankeinlagengeschäft betreiben, wenn sie Darlehen von ihren Gesellschaftern entgegennehmen. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschafter Verrechnungskonten unterhalten oder Gewinne bei ihrer Gesellschaft stehen lassen.
„Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen,“ so Rechtsanwalt Manfred Hamannt, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) „denn sie beendet eine monatelange Unsicherheit für Personengesellschaften und ihre Berater.“ Diese Unsicherheit war durch ein früheres Merkblatt der BaFin entstanden, das die Gesellschafterdarlehen, stehengelassene Gewinne und Beträge auf Verrechnungskonten noch als Einlagengeschäft i. S. d. § 1 KWG angesehen hatte.
Aufmerksamkeit hatte dieses Merkblatt der BaFin vom 4.8.2011 v. a. nach dem BGH-Urteil vom 19.3.2013 zu sog. Winzergeldern gefunden. Die Hereinnahme solcher Winzergelder durch eine Weinkellerei in der Rechtsform der GmbH & Co. KG hatte der BGH als ein erlaubnispflichtiges Bankeinlagengeschäft angesehen. Die Winzer hatten in dem Fall ihre Trauben an die Weinkellerei verkauft und den Kaufpreis bei ihr „stehenlassen“. Da die GmbH & Co. KG nach Meinung des BGH ohne Erlaubnis der BaFin Bankgeschäfte betrieben hatte, waren ihre Geschäftsführer nach Insolvenz der Gesellschaft zum Schadenersatz gegenüber den Winzern verurteilt worden. Der BGH hatte sich bei seiner Begründung auch auf das Merkblatt der BaFin und die Auslegung zum Einlagengeschäft bei Gesellschafterdarlehen gestützt, wenngleich die Winzer nicht Gesellschafter der Weinkellerei waren. Das Betreiben von Bankgeschäften hätte neben der Erlaubnispflicht eine Vielzahl von Konsequenzen (z. B. erhöhte Haftung der Geschäftsführer, wenn die Bankerlaubnis fehlt, Erfüllung bankenaufsichtsrechtlicher Vorgaben, zumindest teilweise abweichende Rechnungslegung).
In seiner Stellungnahme vom 19.2.2014 wie schon in einem vorausgehenden Gespräch hat das IDW gegenüber der BaFin verdeutlicht, dass Darlehen von Gesellschaftern an ihre Personengesellschaft ebenso wenig wie stehengelassene Gewinne oder das Unterhalten von Verrechnungskonten Einlagengeschäfte im bankaufsichtsrechtlichen Sinne darstellen. Bei diesen Gesellschafterdarlehen fehle es an einem wesentlichen Merkmal für ein Bankeinlagengeschäft. Dieses setze nämlich die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums voraus. Die hier angesprochenen Darlehen oder Guthaben seien jedoch nur als bedingt rückzahlbare Gelder einzustufen, denn ihre Rückzahlung stehe stets unter der Bedingung, dass sie nicht zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und damit zur Insolvenz führe. Diese Bedingung ergebe sich je nach Rechtsform der Gesellschaft aus entsprechenden gesetzlichen Vorschriften oder aus der Treuepflicht des Gesellschafters. Die BaFin hat sich in ihrem neuen Merkblatt dieser Auffassung angeschlossen. Die Sorge der deutschen Personengesellschaften, ihrer Wirtschaftsprüfer und Berater dürfte damit in den meisten Fällen zerstreut sein.
Eine andere Sichtweise – und damit das Betreiben von Bankgeschäften – ist nach Auffassung der BaFin aber bei sog. Publikums-KG angezeigt. Bei diesen kapitalistisch strukturierten Kommanditgesellschaften entspreche der tatsächliche Gehalt der Geldüberlassung durch die angeworbenen Kommanditisten i. d. R. bankaufsichtsrechtlich der Annahme von unbedingt rückzahlbaren Geldern.
(PM IDW vom 11.3.2014)

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