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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
03.03.2016
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes

Mit dem Entwurf – so das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) – hält die Bundesregierung an einem Systemwechsel hin zu einer intransparenten Besteuerung von Publikumsfonds mit deren inländischen Einkünften fest. Diese Steuerbelastung auf Fondsebene solle bei der Besteuerung der Anleger durch eine pauschale Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds ausgeglichen werden. Seien im Referentenentwurf ausschließlich Anlagen in Aktienfonds sowie inländische und ausländische Immobilienfonds von der Teilfreistellung begünstigt gewesen, sehe der Regierungsentwurf auch eine Teilfreistellung in Höhe von 15% für Mischfonds vor.

Bei der Besteuerung von Spezialfonds solle nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich an dem Prinzip der transparenten Besteuerung festgehalten, die Thesaurierungsbegünstigung allerdings auf bestimmte Fondseinkünfte und auf einen Höchstdauer der Thesaurierung von fünfzehn Jahren begrenzt werden.

Die Neuregelungen sollten ab dem 1.1.2018 in Kraft treten. Bereits der Referentenentwurf hätte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen Änderungen beim Umgang mit materiellen Fehlern bei der Ermittlung der Fondseinkünfte und bei der Berufsträgerbescheinigung vorgesehen. Die Berufsträgerbescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 3 InvStG sollte um Aussagen des Berufsträgers ergänzt werden, „welche Anhaltspunkte dafür gefunden wurden, dass Gestaltungen des Investmentfonds der Steuerreduzierung, der Steuerumgehung oder der Erzielung von unberechtigten Steuererstattungen bei den Anlegern, dem Investmentfonds oder Dritten gedient haben“. Unter weiteren Voraussetzungen sei ein Bußgeld von bis zu 1 Mio. Euro für Berufsträger, die Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, vorgeschlagen worden.

Das IDW hätte in seiner Stellungnahme und in persönlichen Gesprächen mit Vertretern des BMF darauf hingewiesen, dass die geplante Neuregelung zu unbestimmt sei und erheblichen praktischen Bedenken begegne. Daraufhin sei § 5 Abs. 1 Satz 3 InvStG-E überarbeitet worden. Die Regelung sehe nunmehr ergänzende Angaben in der Berufsträgerbescheinigung zu Anhaltspunkten für einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO, der sich auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Aktiengewinns auswirken kann, vor. Es werde klargestellt, dass Berufsträger nicht verpflichtet seien, über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Das Bußgeld solle von 1 Mio. Euro auf höchstens 50 000 Euro in Fällen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit reduziert werden. Mit Wirkung ab dem 1.1.2016 solle zudem eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift betreffend sog. Cum/Cum-Geschäfte in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung am 24.2.2016 verabschiedet. Das IDW hatte zum Referentenentwurf am 19.1.2016 Stellung genommen. Der Regierungsentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz ist auf der IDW-Homepage abrufbar.

(IDW Aktuell vom 26.2.2016)

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