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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
23.05.2017
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DRSC: Stellungnahme zum IASB ED/2017/3

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat am 22.5.2017 seine Stellungnahme zum ED/2017/3 „Prepayment Features with Negative Compensation (Änderung von IFRS 9)“an den IASB übermittelt. Eine wortgleiche Stellungnahme hat es auch an die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) übermittelt.Darin macht es deutlich, dass der IFRS-Fachausschuss des DRSC mehrheitlich gar keinen Änderungsbedarf sieht, da die vom IASB und IFRS IC zugrundeliegende Auslegung der betroffenen Regelung in IFRS 9.B4.1.11(b), insbes. der Bedeutung von „Kompensation“  nicht geteilt wird.

Es stellt fest, dass IASB und IFRS IC aber mehrheitlich zu einer anderen Auffassung gelangten und angesichts ihrer konkreten Auslegung Änderungsbedarf für IFRS 9 sehen. Daher stimmt es dem IASB insoweit zu, als die zur Diskussion stehenden Instrumente mit beidseitigen Kündigungs- und Entschädigungsklauseln für eine Bewertung at amortised cost (oder at Fair Value through OCI) – vorbehaltlich des Geschäftsmodellkriteriums – in Betracht kommen sollten. Jedoch hält es den Vorschlag einer Ausnahmeregelung, die selektiv und ggf. willkürlich ist, für nicht vorzugswürdig.

(www.drsc.de)

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