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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
08.11.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Stellungnahme zum Entwurf einer Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

In dieser Rechtsverordnung sollen Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung sowie Art und Umfang der Bescheinigung nach § 20 WpHG konkretisiert werden. Bestimmte nichtfinanzielle Gegenparteien, die im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr mit den von ihnen außerbörslich (OTC) abgeschlossenen Derivatekontrakten einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben, müssen sich durch einen geeigneten Prüfer prüfen und bescheinigen lassen, dass sie über angemessene und wirksame Systeme verfügen, die die Einhaltung von Anforderungen nach der EU-Derivateverordnung EMIR sowie dem WpHG sicherstellen.
Kritisiert werden in der Eingabe des IDW an die BaFin u. a. das Fehlen einer Definition von „schwerwiegender Verstoß“ sowie die vorgesehene Bindung des Prüfers an diverse BaFin-Verlautbarungen, ohne gleichzeitig die zu prüfende nichtfinanzielle Gegenpartei an die in diesen Verlautbarungen zum Ausdruck kommende Auslegung der gesetzlichen Anforderungen durch die BaFin zu binden. Ferner regt das IDW an, neben der Bescheinigung, die im Wesentlichen das Gesamtprüfungsurteil beinhalten sollte, in der Rechtsverordnung einen Prüfungsbericht vorzusehen, in dem u. a. festgestellte Mängel der Systeme ausführlich dargestellt werden könnten. Der Entwurf der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung, die Begründung dazu sowie das Schreiben des IDW an die BaFin vom 30.10.2013 sind auf der IDW-Homepage abrufbar.
(www.idw.de)

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