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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
17.11.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
EFRAG: Stellungnahme zu ED/2015/6

-tb- Nachdem der neue Rechnungslegungsstandard zur Umsatzerfassung (IFRS 15) am 28.5.2014 erstmals in seiner finalen Fassung herausgegeben wurde (http://www.ifrs.org/Alerts/ProjectUpdate/Pages/IASB-and-FASB-issue-converged-Standard-on-revenue-recognition-May-2014.aspx), veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) am 30.7.2015 erneute Vorschläge für die Anpassung des Standards, die der Klarstellung der verabschiedeten Regelungen dienen sollen (http://www.ifrs.org/Alerts/PressRelease/Pages/IASB-proposes-clarifications-to-revenue-Standard.aspx). Gemäß ED/2015/6, der die Vorschläge des IASB zusammenfasst, sollen sich die Klarstellungen                 auf die Identifikation der Leistungsverpflichtungen, Überlegungen zur Unterscheidung zwischen Prinzipal und Agenten sowie bestimmte Sachverhalte im Kontext von Lizenzvereinbarungen beziehen (http://www.ifrs.org/Current-Projects/IASB-Projects/Clarifications-IFRS-15-Issues-from-TRG-discussions/Pages/Clarifications-to-IFRS-15-Exposure-Draft-and-Comment-Letters.aspx). Im Gegensatz zum Financial Accounting Standards Board (FASB), der umfangreichere Änderungen des äquivalenten Standards der United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) vorschlägt, plant der IASB nur Klarstellungen, die für das korrekte Verständnis des IFRS 15 notwendig sind. Diesbez. veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) nun ihre Stellungnahme gegenüber dem IASB (http://www.efrag.org/Front/n1-1569/EFRAG-s-Comment-Letter-on-the-IASB-s-ED-2015-6-Clarifications-to-IFRS-15.aspx), worin sie ihre Zustimmung zu den Vorschlägen des IASB bekräftigt und auch die Entscheidung unterstützt, nur notwendige Anpassungen vorzunehmen.

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