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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
12.09.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DStV: Stellungnahme des Arbeitskreises Rechnungslegung zum IDW EPS 840

Mit der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat der Gesetzgeber – so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) – klare Regelungen hinsichtlich der Berufszulassung und -ausübung gewerblicher Vermittler von Finanzanlagen geschaffen. Hierzu gehöre auch die Pflicht der Gewerbetreibenden, die Einhaltung dieser Normen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Da Art und Umfang dieser Prüfung auch in der mit Wirkung zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Fin-VermV) nicht näher festgelegt würden, sehe der seitens des IDW veröffentlichte Entwurf eines IDW-Prüfungsstandards: „Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. d. § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 FinVermV (IDW EPS 840)“ ein Prüfungsvorgehen eigener Art vor.

Der Arbeitskreis Rechnungslegung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) begrüßt die Veröffentlichung der IDW-Verlautbarung ausdrücklich. In seiner auf der Homepage des DStV abrufbaren Stellungnahme B 03/14 regt der Arbeitskreis jedoch verstärkt weitere – über die Bestimmungen der FinVermV hinausgehende – Ausführungen und Verweise sowie ggf. beispielhafte Darstellungen an.

Die vorgeschlagenen Ergänzungen betreffen u. a.:

– weitere Hinweise und Beispiele in Bezug auf Auswahl und Umfang der zu ziehenden Stichproben und unter besonderer Berücksichtigung des beruflichen Tätigkeitsfelds der Finanzanlagenvermittler,

– weitere Ausführungen zur Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Geeignetheit von Prüfern sowie

– weitere Hinweise für die einzelnen Berichtsabschnitte im Rahmen der als Anlage beigefügten beispielhaften Gliederung eines Prüfungsberichts.

(www.dstv.de)

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