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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
31.07.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BMJV: Referentenentwurf des BilRUG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) mit der Versendung des Entwurfs an Länder und Verbände auf seiner Internetseite (www.bmjv.de) veröffentlicht. Damit soll die vor einem Jahr in Kraft getretene EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Entwurf sieht nach Angaben des BMJV insbes. folgende Regelungen vor (vgl. dazu auch www.drsc.de): 1. Ausweitung des Kreises der kleinen Kapitalgesellschaften durch erhebliche Anhebung der Schwellenwerte: Für die Abgrenzung kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften werden die Schwellenwerte um die maximal möglichen ca. 20 % erhöht (nunmehr: Bilanzsumme 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse 12 Mio. Euro); für die Abgrenzung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie für die Konzernrechnungslegung werden sie entsprechend den Richtlinienvorgaben auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse) leicht erhöht. 2. Erstmalige Einführung von Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen im Rohstoffsektor: Große Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben,sollen jährlich über ihre Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten und die Berichte veröffentlichen. Die Berichte müssen erkennen lassen, welche Zahlungen jede einzelne staatliche Stelle weltweit erhalten hat und auf welches Projekt und welchen Zahlungsgrund (z. B. Dividenden, Steuern oder Konzessionsgebühren) die Zahlung gestützt ist. Zu berichten ist auf konsolidierter Ebene und nur über Zahlungen, die mind. 100 000 Euro betragen. 3. Straffung und Harmonisierung der bilanzrechtlichen Vorgaben: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss im Saldo reduziert. Zugleich wird die Bedeutung des Anhangs gestärkt, indem Angaben zu außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen, zur Gewinnverwendung und zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag aus anderen Unterlagen in den Anhang verlagert werden. Die Vorgaben zur Konzernrechnungslegung werden noch enger als bisher an die Vorgaben zum Jahresabschluss und zum Lagebericht angelehnt. 4. Entlastung von Kleinstgenossenschaften: Für Kleinstgenossenschaften werden die bereits für Kleinstkapitalgesellschaften bestehenden Erleichterungen eingeführt. – Die geplanten Neuregelungen werden in einer der nächsten Ausgaben von Lüdenbach/Freiberg ausführlich dargestellt und kritisch gewürdigt.

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