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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
18.02.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Prüfung der Angaben eines Wärmenetzbetreibers nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G

Mit dem novellierten Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWK-G) wird seit 2009 auch der Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gefördert. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G sind für den Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes bestimmte Angaben des Wärmenetzbetreibers durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

Die Anträge zur Wärmenetzförderung nebst Bescheinigungen über die Prüfungen müssen bis zum 28.2. des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegen. Der IDW-Prüfungsstandard „Prüfungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (IDW PS 971)“ enthält Regelungen zur Durchführung der Prüfung der Angaben des Wärmenetzbetreibers sowie einen Formulierungsvorschlag für eine Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G.

Am 26.1.2010 fand ein Gedankenaustausch zwischen Vertretern des BAFA und des IDW-Arbeitskreises „Prüfung nach KWK-G und EEG“ statt, bei dem Zweifelsfragen diskutiert wurden. Die Fragen und die in der Erörterung mit dem BAFA gefundenen Antworten sind hier abrufbar.

Der IDW PS 971 enthält im Anhang 1 zur Prüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G bislang keine Anlage. Aufgrund der Diskussion mit dem BAFA wird angeregt, der Bescheinigung zur Prüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G eine Anlage beizufügen. Der Formularvorschlag ist ebenfalls hier abrufbar.

Das BAFA hat das IDW darüber hinaus gebeten, alle Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Bescheinigung grundsätzlich auf alle in § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G geforderten Angaben des Wärmenetzbetreibers erstrecken muss. Ferner hat das BAFA betont, dass die Bescheinigung zu siegeln ist, da es sich um eine Vorbehaltsaufgabe handelt. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, besteht die Gefahr, dass die Bescheinigung zurückgewiesen und eine neue erstellt werden muss. Sofern dies nicht in der o. g. Fristerfolgt, geht ggf. der Förderbetrag für den Antragsteller verloren.
(www.idw.de)

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