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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
17.02.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DEHSt: Leitfaden für Wirtschaftsprüfer zur Prüfung von Anträgen auf Strompreiskompensation

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt hat – so die WPK – am 4.2.2014 über ihren Leitfaden für Wirtschaftsprüfer zur Prüfung von Anträgen auf Strompreiskompensation sowie über häufige Fragen zu CO2-Kosten in Stromlieferungsverträgen informiert: Die Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) müssen nach Nr. 5.3 Absatz 3 der Förderrichtlinie eine Bescheinigung eines WP/vBP bzw. einer WPG/BPG über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten. Daher macht der „Leitfaden zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten für das Jahr 2013 (Strompreiskompensation) durch Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer“ Vorgaben, wie die Anträge ordnungsgemäß geprüft werden, um die Bescheinigung ausstellen zu können. Der Entwurf des Leitfadens wurde mit einer Arbeitsgruppe des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. erörtert. Weiterhin stehen Häufige Fragen zu Nr. 5.2.6 der Förderrichtlinie zur Verfügung, die besagt, dass bei Stromlieferungsverträgen, die keine CO2-Kosten enthalten, keine Beihilfe gewährt wird. Die Fragen und Antworten befassen sich mit dem Nachweis von CO2-Kosten in Stromlieferungsverträgen durch die Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes, mit der Zuordnung von Stromlieferungsverträgen und eigenerzeugtem Strom zu Anlagen und mit dem Kauf von Börsenstrom durch Zwischenhändler. Fragen zur Strompreiskompensation erbittet die DEHSt möglichst per E-Mail an strompreiskom pensation@dehst.de. Für telefonische Rückfragen steht die DEHSt unter der Service-Telefonnummer 030 8903 5020, Mo–Do 8–16 Uhr und Freitag 8–14 Uhr, zur Verfügung. (www.wpk.de)

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