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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
18.02.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Fristablauf 31.3.2015 für Transparenzberichte 2015

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) durchführen, haben jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, bei der Wirtschaftsprüferkammer zu hinterlegen (§ 55c WPO). Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) macht darauf aufmerksam, dass diese Frist am 31.3.2015 endet.

Die Transparenzberichte 2015 müssen dementsprechend mit Ablauf des 31.3.2015 entweder auf der jeweiligen Internetseite veröffentlicht oder, falls eine elektronische Veröffentlichung nicht möglich ist, zur Hinterlegung bei der WPK eingereicht worden sein. Im Fall einer elektronischen Veröffentlichung des Transparenzberichts ist die WPK vom Verpflichteten hierüber zu unterrichten (§ 55c Abs. 2 Satz 2 WPO). Weitere Informationen zur Gestaltung von Transparenzberichtenfinden Sie auf der WPK-Homepage www.wpk.de.

(Neu auf wpk.de vom 12.2.2015)

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