R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
27.09.2017
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Formulierungsbeispiele für den neuen Bestätigungsvermerk

Vor kurzem haben das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) Mitglieder darüber informiert, dass sich der Hauptfachausschuss des IDW (HFA) für eine Zusammenfassung der Prüfungsurteile sowie der Beschreibung der Verantwortlichkeiten zum Abschluss und Lagebericht im Bestätigungsvermerk ausgesprochen hat  (für IDW Mitglieder: News exklusiv vom 27.07.2017). Grundlage für diese Entscheidung ist, dass der Abschluss und der Lagebericht sowie die Prüfung beider Berichtsinstrumente in der Wahrnehmung der Adressaten in einem engen Zusammenhang stehen. Vor diesem Hintergrund hat sich der HFA im Adressateninteresse dafür entschieden, in den vom IDW festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) die Ausführungen zum Abschluss und Lagebericht im Bestätigungsvermerk zusammenzufassen, auch wenn die ISA insoweit einem anderen Darstellungskonzept folgen.

Die gesamte sog. IDW PS 400er-Reihe soll Ende November vom HFA verabschiedet und im Dezember 2017 veröffentlicht werden. Der HFA möchte der Praxis indes schon heute eine Vorbereitung (v.a. für die Erteilung von Bestätigungsvermerken im Jahr 2018) ermöglichen und hat hierzu zwei Formulierungsbeispiele entwickelt, die den Inhalt und die Struktur des künftigen Bestätigungsvermerks illustrieren:

  • Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bei einem nach HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Nicht-PIE) ist (Download) und
  • Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bei einem IFRS-Konzernabschluss und einem HGB-Konzernlagebericht eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (PIE) (Download).

Die Beispiele basieren auf der Annahme, dass die beiden folgenden IDW Verlautbarungen angewendet wurden, deren Veröffentlichung voraussichtlich noch im Oktober 2017 auf der IDW Website erfolgt:

  • Entwurf einer Neufassung des IDW-Prüfungsstandards "Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 270 n.F.)" und
  • Entwurf einer deutschen Fassung des International Standard on Auditing 720 (Revised) "Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit sonstigen Informationen (ISA 720 (Revised) E-DE)".

§ 322 HGB enthält keine Einschränkung, die Vermerke zum Abschluss und Lagebericht auch auf verschiedene Abschnitte aufzuteilen. Diese Alternative soll noch während des Jahres 2018 aufrecht erhalten werden. Die Neufassung gilt damit verbindlich erstmalig für im Jahr 2019 erteilte Bestätigungsvermerke, bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also für Prüfungen der Abschlüsse zum 31.12.2018. Eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig.

Bei der Prüfung von Nicht-PIE empfiehlt sich aus Praktikabilitätsgründen für den Fall, dass IDW PS 400 n. F. im Jahr 2018 nicht freiwillig vorzeitig angewendet wird, die weitere Anwendung des IDW PS 400 a. F. (Stand: 28.11.2014). Bei dessen Verwendung ist ergänzend das nach dem BilRUG geänderte Prüfungsurteil zum Lagebericht zu beachten. Bei PIE ist die Anwendung des IDW PS 400 a. F. für Geschäftsjahre, die nach dem 16.6.2016 beginnen, dagegen nicht zulässig, da dieser nicht den EU-Anforderungen an die Prüfung von PIE genügt.

Umfassende Informationen zum Bestätigungsvermerk finden IDW-Mitglieder im Mitgliederbereich "Mein IDW" in der Rubrik "Im Fokus exklusiv".

(IDW Aktuell vom 26.9.2017)

stats