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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
20.02.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
APAK: Erfassung von Abschlussprüfern aus Drittländern in Deutschland

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in Deutschland börsennotierte Unternehmen prüfen, haben nun die Möglichkeit, sich bei der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) nach Maßgabe der Entscheidung der EU-Kommission vom 29.7.2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandsprüfer (2006/627/EG) erfassen zu lassen.
Nach der europäischen Abschlussprüferrichtlinie vom 9.6.2006 (2006/43/EG) entscheidet die EUKommission über die Gleichwertigkeit der Aufsichtssysteme für Abschlussprüfer in Drittländern. Ist die Gleichwertigkeit festgestellt, können die Mitgliedstaaten von einer Unterwerfung der betroffenen Prüfer unter die nationale Berufsaufsicht gemäß Art. 46 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie absehen. Um den zeitlichen Rahmen für die abschließende Beurteilung der Gleichwertigkeit durch die EU-Kommission zu erweitern, wurde durch die Entscheidung Prüfern aus bestimmten Drittländern gestattet, übergangsweise ohne förmliche Registrierungen Abschlussprüfungen mit Bezug zu den europäischen Kapitalmärkten zu erbringen. Dazu müssen lediglich einige Stammdaten, die verwendeten Prüfungsstandards und die Qualitätskontrollen, denen man sich in der Vergangenheit unterzogen hat, angegebenwerden.

Unter http://www.apak-aoc.de/ausland/registrierung.asp sind die für die Erfassung im Rahmen der Übergangsentscheidung erforderlichen Formulare bereitgestellt. Anträge werden von der APAK als zuständige Stelle aufgenommen und an die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zur Erfassung im öffentlichen Register weitergeleitet.

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