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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
23.06.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BGH: Bestätigung der Klageabweisung gegen Hugo Boss AG

Die klagenden Aktionäre wendeten sich gegen die im Mai 2008 auf der Hauptversammlung der beklagten Hugo Boss AG gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Aufsichtsrats und gegen den festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007.

Beide Vorinstanzen (LG Stuttgart, 5.11.2008 - 34 O 65/08 KfH; OLG Stuttgart, 1.7.2009 - 20 U 8/08) haben die Klagen abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wenden sich die Kläger mit der Beschwerde, die sie auf Folgendes stützen:
Die Satzung der Beklagten sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder Amtsniederlegungen dem Vorstand gegenüber zu erklären haben. Die Kläger meinen u. a., dass die Amtsniederlegung der Aufsichtsratsmitglieder an den Aufsichtsratsvorsitzenden falsch adressiert und daher unwirksam gewesen sei, auch wenn sie tatsächlich in die Hände des Vorstands gelangt sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der nur festgestellte Bilanzen zu unterzeichnen sind (Sen.Urt. vom 28.1.1985 - II ZR 79/84, BB 1985, 567; WM 1985, 567, 569), sei wegen der geänderten Publizitätsvorschriften überholt. Ob der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss dem Aufsichtsrat unmittelbar oder über den Vorstand zuleiten dürfe und ob er wenigstens seinen Bericht unterzeichnet haben müsse, bedürfe ebenso höchstrichterlicher Klärung wie die Frage, ob der Abschlussprüfer seinen Bestätigungsvermerk gesondert unterzeichnen müsse oder als Bestandteil des Prüfungsberichts unterzeichnen könne.

Das Berufungsgericht hat die Amtsniederlegung der Aufsichtsratsmitglieder für wirksam erachtet, da sie dem richtigen Empfänger schließlich zugegangen seien und mit der Weiterleitung durch den Vorstand zu rechnen gewesen sei. Das geltende Gesetz verpflichte den Vorstand weder, bereits den aufgestellten Jahresabschluss zu unterzeichnen noch verbiete § 321 Abs. 5 HGB dem Abschlussprüfer, wie hier einen Entwurf des Prüfungsberichts vorab dem Vorstand zuzuleiten. Den Minimalanforderungen an die Prüfung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG sei genügt, wenn dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahresabschlusses der unterzeichnete Prüfungsbericht vorliege, in dem die Erteilung des Bestätigungsvermerks mitgeteilt werde. Der Abschlussprüfer müsse zwar einen gesonderten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss unterzeichnen. Dass dieser dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorliege, führe entgegen der Auffassung der Kläger genauso wenig zur Nichtigkeit wie die fehlende Siegelung des Prüfungsberichts gem. § 48 Abs. 1 WPO.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat die Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss vom 21.6.2010 - II ZR 166/09 - zurückgewiesen. Das Urteil des OLG Stuttgart ist damit rechtskräftig.
(PM BGH vom 22.6.2010)

→ Sobald der Beschluss vorliegt, wird er von Schmid mit Blick auf die für Abschlussprüfer relevanten Aspekte in unserer Rubrik Berufspraxis kommentiert werden. Die aktienrechtlichen Aspekte werden im Ressort Wirtschaftsrecht aufgegriffen.

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