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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
21.11.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BT: Beschluss des Gesetzentwurfs zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings

Die Bundesregierung hatte am 30.4.2014 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Abhängigkeit der Finanzbranche von den Bewertungen der Ratingagenturen verringern soll. Damit will sie erreichen, dass Unternehmen der Finanzbranche künftig in stärkerem Maße auf ihre eigene Einschätzung bei der Bonität von Kreditnehmern, Wertpapieren und sonstigen Ausfallrisiken ach- ten. Der Bundestag beschloss am 6.11.2014 den Gesetzentwurf, der jetzt den Bundesrat passieren muss.

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Aufsichtsrechts an die überarbeitete Ratingverordnung der Europäischen Union vom 21.5.2013. Hauptadressat sind die Ratingagenturen. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Regelungen:

– Berücksichtigung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen,

– Verhinderung eines ausschließlichen oder automatischen Rückgriffs auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken,

– Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur,

– Veröffentlichung von Länderratings,

– zur Berücksichtigung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten,

– zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen.

Neben der an die Ratingagenturen und die Anwender von entsprechenden Ratings gerichteten Änderungsverordnung, die in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist, haben EU-Parlament und Rat die Richtlinie 2013/14/EU zur weiteren Ausführung der EU-Ratingverordnung verabschiedet.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und bis zum 21.12.2014 in nationales Recht umzusetzen. Sie enthält u. a. Vorgaben, mit denen

– Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV),

– Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und

– Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) angehalten werden sollen, einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings abzubauen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird die Einhaltung der dazu erlassenen Regelungen auf nationaler Ebene überwachen und Regelverstöße sanktionieren.

Ergänzend dazu enthält der Gesetzentwurf Änderungen weiterer Gesetze, die nicht im Zusammenhang mit Ratingvorschriften stehen:

– Änderung des Genossenschaftsgesetzes erleichtert den Kreditinstituten des Genossenschaftsverbundes die rechtzeitige Aufnahme von Ei- genkapital zu bankenaufsichtsrechtlichen Zwecken.

– Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs verschärft die Bußgeldvorschriften für bestimmte Verstöße gegen das Regelwerk.

(www.bundesregierung.de)

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