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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
06.10.2017
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Bekämpfung der Geldwäsche – Anordnungen der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 9 GwG) sowie zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 3 S. 1 GwG)

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat ihre Anordnungen zu den internen Sicherungsmaßnahmen sowie zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an das am 26.6.2017 in Kraft getretene, neu gefasste Geldwäschegesetz angepasst. Der Vorstand hat die aktualisierten Anordnungen in seiner Sitzung am 27.9.2017 beschlossen.

Die Größenmerkmale, nach denen eine Praxis von den in der Anordnung genannten internen Sicherungsmaßnahmen befreit ist beziehungsweise die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht, bleiben unverändert (Tätigkeit von 10 bzw. 30 Berufsträgern für die Praxis).

Materielle Änderungen gibt es in folgenden Bereichen:

  • Die Anordnung zu den internen Sicherungsmaßnahmen wurde um die Neuregelungen im Katalog des § 6 GwG ergänzt, so dass bei Nichtüberschreitung des oben genannten Größenmerkmals (10 Berufsträger) auch insoweit eine Befreiung greift.
    Ausgenommen bleiben interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 6 GwG (Anfragen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Identität von Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung unterhalten wurde, sowie zur Art der Geschäftsbeziehung).
  • Hinsichtlich der Befreiung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG (Schaffung von gruppenweiten Verfahren nach § 9 GwG) ist auf die Anzahl der in der Gruppe (§ 1 Abs. 16 GwG) tätigen Berufsträger abzustellen.
  • Auch für die Frage, ob für sämtliche gruppenangehörigen Einheiten ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist, kommt es auf die Anzahl der in der Gruppe tätigen Berufsträger an.

Zu weiteren Details wird auf die Erläuterungen zu den Anordnungen verwiesen.

 
(Neu auf WPK.de vom 6.10.2017)

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