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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
20.03.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BaFin: Ausübung von zwei Wahlrechten aus der Eigenkapital-Verordnung (CRR)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zwei Allgemeinverfügungen zu Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche und zu nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten (souveräne Staaten, gegenüber denen die Institute Risikopositionen haben) veröffentlicht. Sie übt damit ihre Wahlrechte aus Art. 89 Abs. 3 und Art. 467 Abs. 2 der Eigenkapital-Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) aus. Die Allgemeinverfügungen richten sich an alle CRR-Institute i. S. v. § 1 Abs. 3d S. 3 KWG sowie an alle Institute, die gem. § 1a KWG die Anforderungen der CRR zu beachten haben. In Bezug auf Art. 89 Abs. 3 CRR hat die BaFin die Option a gewählt. Den Instituten ist es damit gestattet, die quantitativen Grenzen für Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche zu überschreiten. Auf die Überschreitungsbeträge ist allerdings ein Risikogewicht von 1 250 % anzuwenden. Alternativ können die Institute die Überschreitungsbeträge gem. Art. 90 CRR vom harten Kernkapital abziehen. Die Entscheidung der BaFin knüpft an die bis zum 31.12.2013 geltende Regelung in § 12 KWG an. Auch danach war es zulässig, die quantitativen Grenzen zu überschreiten. Künftig muss die BaFin jedoch nicht mehr im Einzelfall zustimmen. Anders als bisher muss der Überschreitungsbetrag aber nunmehr zu mindestens 75 % durch Kernkapital unterlegt werden, das seinerseits zu mindestens 75 % aus hartem Kernkapital bestehen muss (ab 1.1.2015; bis dahin 68,75 %Kernkapital, davon 73 % hartes Kernkapital). Außerdem erlaubt die BaFin den Instituten nach Art. 467 Abs. 2 CRR, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des Rechnungslegungsstandards IAS 39 in keinemBestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. Damit führt sie die Regelung fort, die § 2 Abs. 3 der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) hinsichtlich dieser Risikopositionen enthielt. Ausgenommen sind nur Risikopositionen, bei denen Zentralstaaten lediglich eine Garantie für die Forderung übernommen haben.
(www.bafin.de)

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