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BB-Standpunkte
23.11.2017
BB-Standpunkte
Dr. Joachim Lutz: Betriebsrentenstärkungsgesetz führt zur verbesserten steuerlicher Förderung der bAV-Durchführungswege

Die zwei wesentlichen betriebsrentenrechtlichen Änderungen betreffen die verbesserten  bzw. teilweise ganz neuen steuerlichen Förderungen der versicherungsförmigen bAV-Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sowie die Zielrente (Sozialpartnermodell) ohne Garantien und ohne Haftung der Arbeitgeber für die Leistungserfüllung . Die Schwerpunkte der Neuerungen und Änderungen liegen im Bereich der Entgeltumwandlung.

Ausbau der steuerlichen Förderung

Auf jeden Fall positiv sind die steuerlichen Änderungen wie Anhebung der Lohnsteuerfreiheit auf 8% der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung West (§ 3 Nr. 63 EStG) und die Förderung der Arbeitgeber-Zusagen für Niedrigverdiener mit Monatsgehältern bis 2.200 € durch Lohnsteuererstattung an den Arbeitgeber (30% der Arbeitgeberbeiträge bis maximal 480 €) zu bewerten. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Anrechnung niedriger Renten auf die Grundsicherung und die Abschaffung der Doppelverbeitragung von Riester geförderten bAV-Verträgen. Der steuerliche Vorteil kann optimiert werden, wenn zunächst 8% der BBG (§ 3 Nr. 63 EStG) ausgeschöpft werden und anschließend ein Riestervertrag mit € 2.100 Jahresbeitrag abgeschlossen wird.

Die Förderung für niedrige Einkommen kann insbesondere in Branchen mit vielen Teilzeitbeschäftigten zum Tragen kommen und den Mitarbeitern einen echten Mehrwert bieten. Es können dann aber auch Begehrlichkeiten bei Gehältern – ggf. auch nur knapp über € 2.200 - entstehen bzw. Gleichbehandlungsfragen aufgeworfen werden. Hier sind die bAV-Berater gefordert.

Reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell)

Nach bisherigem Recht trifft den Arbeitgeber – unabhängig von der gewählten Gestaltungsform – eine Einstandspflicht für die Erbringung der Versorgungsleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), also auch für mittelbare Versorgungszusagen über externe Versorgungsträger. Zum 01.01.2018 wird nun die reine Beitragszusage ohne Garantien eingeführt, bei welcher der Arbeitgeber lediglich für die Zahlung der Beiträge an eine Versorgungseinrichtung, nicht aber für die Leistungserbringung haftet.

Die neue Zusageform kann als Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds umgesetzt werden. Die Leistungsart muss zwingend eine Rente sein, eine Kapitalleistung ist ausgeschlossen. Die Anwartschaft einer reinen Beitragszusage ist sofort gesetzlich unverfallbar. Die Einführung muss auf tariflicher Ebene erfolgen.

Arbeitgeber-Zuschüsse

Bei der Entgeltumwandlung sind in Zukunft Arbeitgeberzuschüsse in Höhe von 15% der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlungsbeträge gesetzlich vorgeschrieben, und zwar in Abhängigkeit von der Gestaltungsform und dem Zeitpunkt der Entgeltumwandlungsvereinbarung ab 2018 (Beitragszusage) bzw. 2019 (Versicherungsförmige Durchführung mit Garantien bei neuen Vereinbarungen) oder erst 2022 (Bestandsverträge). Der Zuschuss kann auch mit den Arbeitnehmerbeiträgen verrechnet werden, wenn der Versorgungsträger keine Erhöhung des Beitrags in dem Bestandsvertrag zulässt. Ausgenommen von der Zuschusspflicht bleiben aber die Durchführungswege unmittelbare Pensionszusage und Unterstützungskasse.

Werden heute schon Zuschüsse zur Entgeltumwandlung gewährt, so sollten die bestehenden Regelungen überprüft und ggf. Anrechnungsklauseln für künftige Pflichtzuschüsse ergänzt werden. Auch hier sind die bAV-Berater gefordert. Diese Überprüfungen sollten schon kurzfristig noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2018 erfolgen.


Dr. Joachim Lutz,
Dipl.-Mathematiker, ist geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbH in Rösrath. Er ist als Gutachter und Berater in der betrieblichen Altersversorgung sowie IVS-Sachverständiger (Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen) und Aktuar tätig. Ferner ist er Autor vieler wissenschaftlicher und praktischer Fachpublikationen auf den Gebieten der bAV und zudem Fachdozent für die rechts-, unternehmens- und steuerberatenden Berufe.

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