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Arbeitsrecht
19.08.2016
Arbeitsrecht
LAG Hessen: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer Klage wegen möglicher Haftung nach § 128 HGB

LAG Hessen, Urteil vom 12.5.2016 – 18 Ta 184/16

Amtliche Leitsätze

Für eine Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR wegen dessen möglicher Haftung gem. § 128 HGB für Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen der GbR und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet. Er wird insoweit einem Arbeitgeber gleichgestellt, obwohl die für das Sozialkassenverfahren erheblichen Arbeitsverhältnisse nur zwischen der GbR einerseits und den Arbeitnehmern andererseits bestehen.

Sachverhalt

I.

Der Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss. Die klagende Urlaubskasse und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden hat gegen den Beklagten mit Mahnbescheid (Az. 9 Ba 3097/15) die Zahlung von 5.772,37 € wegen einer rechtsgrundlosen Leistung an die A GbR verlangt. Nach Widerspruch des Beklagten hat dieser im Klageverfahren die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt.

Der Beklagte ist Gesellschafter der A GbR, die zumindest von 2008 bis 2012 als Baubetrieb tätig war. Die A GbR wird von dem Kläger ebenfalls auf Zahlung von 5.772,37 € vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden in Anspruch genommen. Ausweislich der erst im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichten Klagebegründung aus dem Rechtsstreit mit dem Az. 7 Ca 1251/15 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 03. Mai 2016, Bl. 38-41 d.A) macht der Kläger geltend, er habe an die Beklagte aufgrund falscher Meldungen einen zu hohen Betrag an Urlaubsvergütung nach § 12 VTV (in den bis 30. Juni 2013 geltenden Fassungen des VTV: § 13 VTV) erstattet, die Überzahlung betrage 5.772,37 €.

Im vorliegenden Rechtstreit will der Kläger den Beklagten als Gesellschafter der GbR gem. § 128 HGB in Anspruch nehmen.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei als Gesellschafter der GbR nicht Arbeitgeber. Danach sei die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 11. Februar 2016 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Es handele sich um eine Zusammenhangsstreitigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG. Zur Darstellung des vollständigen Inhalts des Beschlusses wird auf diesen verwiesen (Bl. 17 f. d.A.).

Gegen den ihm am 26. Februar 2016 zugestellten Beschluss (Empfangsbekenntnis Bl. 20 d.A.) hat der Kläger mit am 03. März 2016 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben und diese begründet. Es liege keine Zusammenhangszuständigkeit gem. § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Da die ULAK ihren Anspruch auf eine Leistung ohne Rechtsgrund stütze, bestehe offensichtlich auch kein Rechtsverhältnis, zu dem ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Außerdem sei ihm die Klagebegründung aus dem Verfahren des Klägers gegen die GbR in dem Rechtsstreit mit dem Az. 7 Ca 1251/15 nicht bekannt.

Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der sofortigen Beschwerde wird auf den Schriftsatz verwiesen (Bl. 24 f. d.A.) Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 24. März 2016 der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 29 d.A.) und diese dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 - 9 Ca 1275/15 - ist statthaft gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 48, 78 ArbGG. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 572 Abs. 2 ZPO. Über die Beschwerde entscheidet die Vorsitzende der Berufungskammer ohne die ehrenamtlichen Richter gemäß § 78 S. 3 ArbGG.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Der Kläger ist eine Gemeinsame Einrichtung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 ArbGG. Der Beklagte steht als Gesellschafter der GbR einem Arbeitgeber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG gleich.

Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass nicht er, sondern die GbR Arbeitgeber der von dieser beschäftigten Arbeitnehmer in den Jahren 2008 bis 2012 war (vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - NZA 2009, 485, Rz. 24). Da der Kläger den Beklagten aufgrund seiner akzessorischen Haftung für eine - streitige - Zahlungsverpflichtung der GbR als Arbeitgeberin wegen der teilweisen Rückforderung einer Leistung nach § 12 VTV in Anspruch nimmt, ist er einem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG gleichgestellt.

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG ist weit auszulegen. Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in so naher Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, dass sie überwiegend dadurch bestimmt werden, sollen auch den Gerichten für Arbeitssachen zur Entscheidung zugewiesen werden. Dies ist z.B. für Ansprüche einer Gemeinsamen Einrichtung gegen den persönlich haftenden Gesellschafter einer KG ausdrücklich bestätigt worden (BAG Urteil vom 14. November 1979 - 4 AZR 3/78 - NJW 1980, 1710, Rz. 14 ff.). Die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft für Verpflichtungen der Gesellschaft als Arbeitgeberin führt dazu, dass er akzessorisch, "entsprechend dem Arbeitgeber", haftet und somit in Bezug auf die Rechtswegzuständigkeit dem Arbeitgeber gleichgestellt wird (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. § 2 Rz 165). Die an der akzessorischen Haftung (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056, Rz. 39) orientierte Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG führt zu einer Erweiterung des Arbeitgeberbegriffs nur für die Zuständigkeit. Sie setzt die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft als Arbeitgeberin voraus (vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - NZA 2009,485, Rz. 25) und differenziert zwischen der Gesellschaft als Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses und einem für die Gesellschaft haftenden Gesellschafter außerhalb des Vertragsverhältnisses.

Der streitige Anspruch des Klägers gegen den Beklagten knüpft an die Arbeitsverhältnisse der bei der GbR beschäftigten Arbeitnehmer an und wird dem Grund und der Höhe nach durch die den Arbeitnehmern gewährte Urlaubsvergütung bestimmt. Dies gilt auch für eine Rückforderung wegen Überzahlung, welche damit begründet wird, dass die GbR die tariflich geschuldete Urlaubsvergütung fehlerhaft mitteilte oder berechnete (vgl. Klagebegründung in dem Rechtsstreit Arbeitsgericht Wiesbaden, Az. 9 Ca 1251/15, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 03. Mai 2016, Bl. 38-41 d. A.). Der Anspruch des Klägers betrifft also die GbR in ihrer Eigenschaft als Träger der Arbeitsverhältnisse. Für diesen Anspruch, falls er besteht, haftet der Beklagte (§ 128 HGB). Der Kläger hat bereits auf dem Mahnbescheidsformular vermerkt, dass der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter der namentlich genannten GbR in Anspruch genommen wird. Durch die Gesellschafter-Haftung wird die Rechtsnatur des Anspruchs nicht geändert. Mit der Frage, ob und in welcher Höhe Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer von der GbR erfüllt wurden, steht und fällt auch der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gem. §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

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