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Arbeitsrecht
03.04.2014
Arbeitsrecht
LAG Baden-Württemberg: Zeitlich uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei Befristungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2014 - 7 Sa 64/13


Amtliche Leitsätze


1. Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - und 21.09.2011 - 7 AZR 375/10) besteht das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeitlich uneingeschränkt. Das ergibt seine Auslegung im Lichte der vom BVerfG für die Auslegung von Gesetzen aufgestellten Grundsätze (vgl. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10).


2. Das so bewertete Vorbeschäftigungsverbot ist verfassungsgemäß.


3. Im Übrigen wären die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung oder einer richterlichen Rechtsfortbildung qua teleologischer Reduktion überschritten.


Sachverhalt


Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund sachgrundloser Befristung am 31.08.2013 geendet hat und davon abhängig über die Weiterbeschäftigung des Klägers als Verwaltungsangestellter.


Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.


Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.09.2013 den Befristungskontrollantrag als unbegründet, den damit verbundenen allgemeinen Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen und den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers als nicht zur Entscheidung angefallen bewertet. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf seine Entscheidungsgründe unter A und B Bezug genommen und verwiesen.


Der Kläger hat gegen das ihm am 16.10.2013 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 13.11.2013 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 10.12.2013 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.


Der Kläger rügt auf der Grundlage seines Schriftsatzes vom 10.12.2013, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insbesondere insoweit, als der Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung vorherige Befristungen entgegenstünden, die insoweit vom Bundesarbeitsgericht dem Gesetzestext des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränkende Auslegung eine unzulässige Rechtsfortbildung sei und sich im Übrigen auch die Unwirksamkeit der Befristung aus der fehlenden Zustimmung des Personalrates ergebe.


Der Kläger beantragt zuletzt:


1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.09.2013, Aktenzeichen 11 Ca 3647/13 wird abgeändert.


2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 24.08.2011 nicht mit Ablauf des 31.08.2013 geendet hat.


3. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits als Verwaltungsangestellten zu unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 24.08.2011 weiter zu beschäftigen.


Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage seines Schriftsatzes vom 16.01.2014, auf den sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2014 Bezug genommen und verwiesen wird. Der Kläger nahm in der Berufungsverhandlung seinen mit der Berufung weiter verfolgten allgemeinen Feststellungsantrag mit Einwilligung des beklagten Landes zurück. Außerdem nahm er seine Berufung in Bezug auf den Weiterbeschäftigungsantrag teilweise zurück.


Aus den Gründen


I.


Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht fort. Die für die Dauer vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2013 vereinbarte sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses ist wegen des Verstoßes gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam. Der Kläger hat Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.


1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Satz 1 1. Halbs. TzBfG). Die in ihrem Arbeitsvertrag vom 24.08.2011 mit Wirkung vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2013 vereinbarte sachgrundlose Befristung ist rechtsunwirksam. Ihrer Wirksamkeit steht das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Demgegenüber führt die fehlende Zustimmung des Personalrates nicht zur Unwirksamkeit der Befristung.


a) Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Befristung rechtzeitig geltend gemacht. Die Klagefrist, die alle Unwirksamkeitsgründe einschließlich des vorliegend geltend gemachten Mangels im Mitbestimmungsverfahren nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 69 Abs. 1 LPVG erfasst (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - NZA 2002, 464 zu I. der Gründe = Rn. 16), wurde auch durch die bereits vor dem Befristungsende am 22.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangene und dem beklagten Land am 28.02.2013 zugestellte Befristungskontrollklage gewahrt (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - AP Nr. 359 zu § 613a BGB zu B I. der Gründe = Rn. 25). § 17 TzBfG sieht nämlich einen frühesten Termin zur Erhebung einer Befristungskontrollklage nicht vor.


b) Die für die Dauer vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2013 vereinbarte sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unzulässig. Die dreimalige vorherige befristete Beschäftigung des Klägers im Zeitraum vom 17.09.2001 bis zum 30.06.2005 steht der vorgenannten sachgrundlosen Befristung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Auf einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beruft sich das beklagte Land nicht. Dem entspricht auch der Antrag des beklagten Landes an den Personalrat mit Schreiben vom 08.08.2011 auf Zustimmung zur sachgrundlosen Beschäftigung des Klägers.


aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine solche Befristung nach Satz 1 ist jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Anschlussverbot).


bb) Der streitgegenständlichen Befristung steht das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte zeitlich uneingeschränkte Anschlussverbot entgegen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmung.


 (1) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Andernfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (BVerfG 10. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058 ff. zu B II 1 a der Gründe = Rn. 66).


 (2) Nach diesen Kriterien der Gesetzesauslegung ist § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als zeitlich uneingeschränktes, mithin absolutes Anschlussverbot zu interpretieren (ebenso BAG 06. November 2003 - 2 AZR 690/02 - AP Nr. 7 zu § 14 TzBfG zu B 2 b der Gründe = Rn. 18; BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 426/03 - EzBAT SR 2 y BAT Teilzeit- und Befristungsgesetz Nr. 10 zu B I 2 b der Gründe = Rn. 21; BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - AP Nr. 4 zu § 14 TzBfG zu 2 b aa (1) der Gründe = Rn. 22; BAG 29. Juli 2009 - 7 AZN 368/09 - ZTR 2009, 544 zu I 1 der Gründe = Rn. 2; LAG Baden-Württemberg 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - ArbRB 2013, 239 zu II 2 a der Gründe = Rn. 23; ArbG Gelsenkirchen 26. Februar 2013 - 5 Ca 2133/12 - ArbuR 2013, 267 zu II der Gründe = Rn. 27; aA BAG 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 - AP Nr. 82 zu § 14 TzBfG zu A III 1 der Gründe = Rn. 13; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - AP Nr. 86 zu § 14 TzBfG zu A III 2 der Gründe = Rn. 23; LAG Rheinland-Pfalz 09. August 2012 - 2 Sa 239/12 - juris-Zitat zu II 1 der Gründe = Rn. 38; zum Meinungsstand im Schrifttum vgl. Übersicht in BAG 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 - aaO zu A III 1 b der Gründe = Rn. 15). Wortsinn, Regelungssystematik, Entstehungsgeschichte des Gesetzes und Normzweck sprechen für den Befund der Berufungskammer.


 (a) Der Wortsinn der Adverbialkonstruktion „bereits zuvor" ist als Teil der Gesetzesfassung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG fach- und umgangssprachlich bei unbefangener Bewertung eindeutig (so auch BAG 06. November 2003 - 2 AZR 690/02 - aaO zu B I 2 b aa der Gründe = Rn. 19; BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 426/03 - aaO zu B I 2 b aa der Gründe = Rn. 22; BAG 29. Juli 2009 - 7 AZN 368/09 - aaO zu I 1 der Gründe = Rn. 2; LAG Baden-Württemberg 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - aaO zu II 2 b (1) der Gründe = Rn. 25; ArbG Gelsenkirchen 26. Februar 2013 - 5 Ca 2133/12 - aaO zu A II 1 der Gründe = Rn. 28; Höpfner NZA 2011, 893, 897 Kossens jurisPR-ArbR 37/2011 Anm. 1 Wedel AuR 2014, 31 Anm. zu LAG Baden-Württemberg 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - etc.). „Bereits zuvor" bedeutet, dass jedes frühere Arbeitsverhältnis der Befristung entgegensteht, gleich ob es erst wenige Tage oder viele Jahre zuvor beendet worden war (Dörner ZTR 2001, 485, 489; Höpfner NZA 2011, 893, 897; Heidl RdA 2009, 297, 299 f.; Kliemt NZA 2001, 296, 300; Preis NZA 2005, 714, 715). Das Adverb „zuvor" bedeutet zeitlich vorhergehend (vgl. zB www.duden.de/rechtschreibung/zuvor). Wortbedeutung und Kontext im Textgefüge des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG („Arbeitsverhältnis, das mit demselben Arbeitgeber bereits bestanden hat") beinhalten weder eine zeitliche noch eine inhaltliche Begrenzung der Wortbedeutung. Die Wortlautakrobatik (Höpfner NZA 2011, 893, 897), semantische Bemühungen (LAG Baden-Württemberg 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - aaO zu II 2 b (1) der Gründe = Rn. 25) und verzweifelte semantische Bemühungen (Wedel AuR 2014, 31) des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09 - aaO zu A III 1 c aa der Gründe = Rn. 17, bestätigt in der Entscheidung vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - aaO zu A III 2 a der Gründe = Rn. 24) wirken gekünstelt und sind wohl dem gewünschten Ergebnis der Entscheidung geschuldet. Für die Eindeutigkeit der Wortbedeutung und gegen die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09) angenommene Mehrdeutigkeit spricht auch die gesetzessystematische Textvergleichung. Sofern der Gesetzgeber auf einen unmittelbar vor Abschluss des befristeten Vertrages bestehenden Zeitraum abstellen wollte, hat er dies auch ausdrücklich so formuliert, etwa in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG „Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium" oder in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG „unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos" (vgl. Höpfner NZA 2011, 893, 897; aA BAG 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 - aaO zu A III 1 c bb der Gründe = Rn. 18). Soweit das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung im Rahmen der Erkenntnis des Wortsinns auf die Kontextabhängigkeit abstellt, ist unverständlich, weshalb es dafür nicht die Gesetzesgenese berücksichtigt (vgl. dazu auch Höpfner, NZA 2011, 893, 897; Kossens jurisPR-ArbR 37/2011 Anm. 1).


 (b) Die Gesetzgebungsgeschichte (Gesetzesgenese) bestätigt den Wortsinnbefund der Berufungskammer. Das belegen die Gesetzgebungsmaterialien, die zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers heranzuziehen sind (BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - NJW 2013, 1058 ff. zu B II 1 a der Gründe = Rn. 66). Eine sachgrundlose Befristung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei einer „Neueinstellung" zulässig (BT-Drucks. 14/4374, S. 14). Die vom Gesetzgeber in den Materialien selbst vorgenommene Definition des Begriffs der „Neueinstellung" bezweckt in Bestätigung des Wortsinns ein zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot. Unter Neueinstellung versteht der Gesetzgeber die „erstmalige Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber" (BT-Drucks. 14/4374, S. 14). Dem entspricht die Gesetzesformulierung „bereits zuvor" und ist also nicht etwa ein Versehen (Höpfner, NZA 2011, 893, 897). Ersichtlich wurde die Formulierung „bereits zuvor" bewusst gewählt, um das Regelungsanliegen des Gesetzgebers zutreffend zum Ausdruck zu bringen (Höpfner, NZA 2011, 893, 897). Dass die sachgrundlose Befristung nur bei einer Neueinstellung zulässig ist, erfuhr im Gesetzgebungsverfahren Kritik. Beispielsweise hat Preis vor dem Ausschuss vor Arbeit und Sozialordnung des Bundestages darauf hingewiesen, dass das Ziel, Kettenbefristungen zu vermeiden, auch mit Hilfe einer zweijährigen Sperrzeit erreicht werden könne (BT-Drucks. 14/4625, S. 18). Ebenso lehnten die Mitglieder der Unionsfraktion die Beschränkung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit auf „Neueinstellungen" ab (BT-Drucks. 14/4625, S. 19). Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber trotz dieser Kritik für eine nur „einmalige Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund" entschieden (BT-Drucks. 14/4374, S. 14; Höpfner NZA 2011, 893, 898). Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09 aaO zu A III 1 c der Gründe = Rn. 16; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - aaO zu A III 2 c der Gründe = Rn. 26) davon spricht, die Gesetzesgeschichte deute eher auf ein zeitlich unbeschränktes Verbot der Zuvorbeschäftigung, ist diese Aussage nicht haltbar. Diplomatisch formuliert Höpfner (NZA 2011, 893, 897), das sei eine bewusste Untertreibung. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts verkennt in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung der Gesetzesmaterialien. Insoweit führt er aus, „Die Gesetzesmaterialien sind bei der Auslegung nur unterstützend und nur insofern heranzuziehen, als sich aus ihnen auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt.". Mit Höpfner (NZA 2011, 893, 896) ist davon auszugehen, dass der Senat die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Kenntnis genommen hat (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - NJW 2011, 836 ff. zu B I 3 b der Gründe = Rn. 52 f.; BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - aaO zu B II 1 a der Gründe = Rn. 66). Dass der Gesetzgeber ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot geregelt hat, belegen auch die parlamentarischen Initiativen zur Änderung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nach Inkrafttreten des TzBfG im Jahr 2001. Eine Vielzahl von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages bzw. von Länderseite eingebrachter Gesetzesentwürfe sah eine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes vor (zB Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III, Bundesregierung, BR-Drucks. 320/05, Karenzzeit zur vorherigen Beschäftigung: zwei Jahre; Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbotes wiederholter Befristung, FDP, BT-Drucks. 15/5270, Karenzzeit: drei Monate; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teilzeit-und Befristungsgesetzes, Thüringen, BR-Drucks. 469/04, Karenzzeit: drei Monate; Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Arbeitsrechts, Bayern, BR-Drucks. 863/02, Karenzzeit: drei Monate; Entwurf eines Gesetzes für mehr Wachstum und Beschäftigung durch nachhaltige Reformen am Arbeitsmarkt, BR-Drucks. 456/03, Karenzzeit: drei Monate; vgl. dazu Kossens jurisPR-ArbR 37/2011 Anm. 1). Diese Gesetzesentwürfe sind mangels parlamentarischer Mehrheit oder aus Gründen der Diskontinuität nicht beschlossen worden (vgl. zur Entwicklungsgeschichte des § 14 TzBfG auch Höpfner, NZA 2011 893, 897 f.).


 (c) Auch die Regelungssystematik des in § 14 TzBfG untergebrachten allgemeinen Befristungsrechts spricht für ein zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot. Absatz 1 des § 14 TzBfG stellt im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses den Grundsatz auf, dass eine Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ist keiner der im Gesetz genannten Gründe und auch kein gleichwertiger Sachgrund gegeben, ist die Befristung unzulässig (vgl. auch Höpfner, NZA 2011, 893). Abweichend von diesem Grundsatz gestattet der Gesetzgeber enumerativ in § 14 Abs. 2 bis 3 TzBfG in bestimmten Konstellationen privilegierte Ausnahmen. Neben den tatbestandlich eng begrenzten Privilegierungen von Existenzgründern und der Arbeitsverträge mit älteren, zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern ist der konzeptionelle Ausnahmetatbestand der sachgrundlosen Befristung nur zulässig, wenn zwischen den Parteien des befristeten Arbeitsvertrages nicht „bereits zuvor" ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. auch dazu Höpfner, NZA 2011, 893). Ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot entspricht der Regelungssystematik des Rechts der Befristung als Begrenzung der Ausnahme der sachgrundlosen Befristung.


 (d) Der Normzweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gebietet die Interpretation als zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot. Der Gesetzgeber bestimmt den Zweck des Gesetzes. Die Einschränkung der erleichterten Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckt den Ausschluss der „theoretisch unbegrenzt möglichen Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge" (Kettenverträge; BT-Drucks. 14/4374, S. 14). Zur Erreichung des Regelungszwecks, Kettenbefristungen auszuschließen, hat der Gesetzgeber auch das Mittel bestimmt, um dieses Ziel im Anwendungsbereich der sachgrundlosen Befristung zu erreichen (vgl. Höpfner, NZA 2011, 893, 898). Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4374, S. 14, 19), für die Gerichte verbindlich, die erleichterte Befristung eines Arbeitsvertrages nur bei einer Neueinstellung zugelassen, das heißt bei der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber.


cc) Eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht geboten. Die Bestimmung ist verfassungsgemäß. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung nicht vor.


 (1) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09 - aaO zu A III 1 c ff der Gründe = Rn. 27) § 14 Abs. 2 TzBfG im Wege einer sog. verfassungsorientierten Auslegung dahin interpretiert, dass die Vorschrift kein zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot enthalte und im Wege der Rechtsfortbildung die Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren als dem Normzweck angemessenen Abstand zwischen einer Vor- und einer Nachbeschäftigung angesehen. Ein zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot erscheine weder als geeignet noch erforderlich, um „Befristungsketten" zu vermeiden und arbeitsvertraglichen Bestandsschutz zu gewähren. Jedenfalls sei die aus dem Verbot der Vorbeschäftigung für Arbeitsplatzbewerber sich ergebende faktische Benachteiligung bei der Arbeitsplatzsuche bei lange Zeit zurückliegenden Vorbeschäftigungen unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten legitimen Zwecks nicht mehr angemessen (BAG 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 - aaO zu A III 1 c ff (2) (e) (bb) (bbb) der Gründe = Rn. 38). In seinem Urteil vom 21. September 2011 (7 AZR 375/10 - aaO zu A III 2 e der Gründe = Rn. 28) hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09 aaO) im Ergebnis bestätigt, jedoch seine auf verfassungsrechtlichen Erwägungen gestützte Begründung ausgetauscht. Nunmehr stellt der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf die Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in der Lesart eines zeitlich unbeschränkten Anschlussverbotes ab und gelangt im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zum Ergebnis seiner Entscheidung vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09 - aaO; vgl. BAG 21. September 2009 - 7 AZR 375/10 - aaO zu A III 2 e der Gründe = Rn. 28).


 (2) Zunächst ist es erfreulich festzustellen, dass der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts seinen methodischen Fehlgriff, tragend auf eine sog. verfassungsorientierte Auslegung abzustellen, ersichtlich aufgrund der Kritik im Schrifttum (insbesondere Höpfner, NZA 2011, 893, 899 Gräf, jurisPR-ArbR 29/2013 Anm. 2) aufgegeben hat. Wenngleich jedenfalls die Bezeichnung des methodischen Instrumentes - nunmehr verfassungskonforme anstatt verfassungsorientierte Auslegung - umgestellt wurde, stimmen nach wie vor Obersätze und Subsumtion überein. Methodisch gebührt jedenfalls der verfassungskonformen Auslegung in der Deduktion des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts der Vorzug. Der im Verfassungsrecht anerkannte Auslegungstopus (vgl. Höpfner, NZA 2011, 893, 899 mwN) der verfassungsorientierten Auslegung betrifft gegenständlich die sog. Ausstrahlungswirkung der Grundrechte (grundlegend BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - NJW 1958, 257 ff. zu B II 1 der Gründe = Rn. 30) und erfasst in seinem Anwendungsbereich die Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen, Ermessensspielräumen und Generalklauseln (Voßkuhle, Theorie und Praxis der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen durch Fachgerichte, AöR 125, 177, 180; Gräf, jurisPR-ArbR 29/2013 Anm. 2; Höpfner, NZA 2011, 893, 898). Die Art und Weise der vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09 - aaO) verwendeten sog. verfassungsorientierten Auslegung bewirkt im Ergebnis eine Gesetzeszensur dahingehend, rechtmäßige Gesetze als unzweckmäßig abzuqualifizieren (vgl. dazu Rieble, NJW 2011, 819, 820). Letzteres steht jedoch nur dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu, der Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet es der Rechtsprechung, sich zum Ersatzgesetzgeber zu berufen (vgl. dazu auch Rüthers, NJW 2011, 1856, 1858).


 (3) § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot ist nicht verfassungswidrig. Entgegen der in seiner Entscheidung vom 21. September 2011 (7 AZR 375/10 aaO zu A III 2 e cc der Gründe = Rn. 31) vertretenen Ansicht des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts, „ein zeitlich völlig unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot wäre mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar", erlaubt sich die Berufungskammer insoweit auf den unveröffentlichten Beschluss des BVerfG vom 11. November 2004 (1 BvR 930/04) hinzuweisen, in dem es heißt: „Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers verstößt, sind nicht ersichtlich." (zitiert nach Höpfner, NZA 2011, 893 Fußnote 10). Gegen die Entscheidungen des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 06. November 2003 (2 AZR 690/02 - aaO) und vom 13. Mai 2004 (2 AZR 426/03 - aaO), die im Wege der Auslegung § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot interpretiert haben, wurden hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerden jeweils durch Beschluss vom 11. November 2004 (1 BvR 930/04 und 1 BvR 2150/04) mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (gegen eine Verfassungswidrigkeit zB LAG Baden-Württemberg 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - aaO zu II 2 b (3) der Gründe = Rn. 27; ArbG Gelsenkirchen 26 Februar 2013 - 5 Ca 2133/12 - aaO zu A II 3 der Gründe = Rn. 35; aA Höpfner, NZA 2011, 893, 899; Persch, ZTR 2010, 2 ff., insbesondere im Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG). Wenngleich es sich um einen Nichtannahmebeschluss handelt, schließt sich die Berufungskammer der im Beschluss des BVerfG vom 11. September 2004 (1 BvR 930/04) geäußerten Rechtsansicht an. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte zeitlich uneingeschränkte Anschlussverbot verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Ziel, Zweck und Mittel der § 14 TzBfG zugrunde liegenden Regelungskonzeption des Gesetzgebers rechtfertigen eingedenk der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und seines weiten Ausgestaltungsspielraumes nicht die Annahme einer Grundgesetzwidrigkeit. Die Interessenlagen der Beteiligten vor und nach Vertragsschluss (Konkurrenzverhältnis zwischen den Bewerbern untereinander, zB Erprobungsbefristung zuvor beschäftigt gewesener Bewerber und Fragerecht bei der Einstellung) geben genügend Freiraum, der Berufs- und Vertragsfreiheit Rechnung zu tragen. Empirische Befunde über die Wirkung des zeitlich uneingeschränkten Anschlussverbotes als faktische Einstellungssperre liegen nicht vor. Einstellungsbereite Arbeitgeber stellen der Lebenserfahrung entsprechend nur bei betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit zusätzliches Personal ein. Wenngleich Sachgründe notwendig sind, werden betriebswirtschaftlich motivierte Einstellungen Sachgründe zu rechtfertigen in der Lage sein.


Auf eine Bewertung des zeitlich uneingeschränkten Anschlussverbotes im Lichte des Prinzips der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG kommt es vorliegend nicht an. Der Kläger hat sich hierauf weder berufen noch liegen Anhaltspunkte für eine Bedeutung dieses Prinzips im Zusammenhang mit dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vor (siehe dazu auch BAG 29. Juli 2009 - 7 AZN 368/09 - ZTR 2009, 544 f. zu I 1 der Gründe = Rn. 3; Persch ZTR, 2010, 2, 3 ff.).


 (4) Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung nicht vor. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. September 2011 (7 AZR 375/10 aaO) verkannt.


 (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (zB 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 - NJW 1993, 1751 ff. zu E I 3 d der Gründe = Rn. 283; BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - NJW 2013, 3151 ff. zu B III 2 b aa der Gründe = Rn. 77) verlangt das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.


 (b) Danach liegen die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung nicht vor (so auch Höpfner, NZA 2011, 893, 899; KR-Lipke, 10. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 420a). Angesichts des Auslegungsergebnisses, insbesondere zum Wortsinn der Norm und zur Gesetzesgenese, verbietet sich - eine Verfassungswidrigkeit unterstellt - von Rechts wegen eine verfassungskonforme Auslegung. Der eindeutige Wortsinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hätte den Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts veranlassen müssen, die verfassungsmäßige Prüfung nach Art. 100 GG in die Hände des BVerfG zu geben (so auch Höpfner, NZA 2011, 893, 899; KR-Lipke, aaO § 14 TzBfG Rn. 420a).


dd) Eine Rechtsfortbildung im Wege einer teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ausgeschlossen. Ihre Voraussetzungen liegen nicht vor.


 (1) Zur Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion (Restriktion) bedarf es einer besonderen Legitimation. Die teleologische Reduktion einer Norm setzt voraus, dass der Wortsinn des Gesetzes mehr Fallgestaltungen erfasst, als vom Zweck des Gesetzes her berechtigt wäre, so dass die nach dem Zweck des Gesetzes nicht erfassten Fälle entgegen dem Wortsinn von der Norm auszunehmen sind (zB Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl., S. 87). Eine solche Ausnahmelücke muss vom Gesetzgeber unbeabsichtigt nicht erkannt worden sein. Ihre Planwidrigkeit muss aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. Richterliche Rechtsfortbildung darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - NJW 2011, 836 ff. zu B I 3 b der Gründe = Rn. 53; BVerfG 11. Juli 2002 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - NJW 2012, 3081 ff. zu C II 1 a der Gründe = Rn. 75; BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196 ff. zu II 2 b cc (1) der Gründe = Rn. 23; siehe dazu auch Rieble, Richterliche Gesetzesbindung und BVerfG, NJW 2011, 819, 821; Rüthers, Klartext zu den Grenzen des Richterrechts, NJW 2011, 1856, 1858).


 (2) Nach diesen Rechtssätzen verbietet sich eine teleologische Reduktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne eines zeitlich begrenzten Anschlussverbotes. Insbesondere ist die vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09 aaO) und 21. September 2011 (7 AZR 375/10 aaO), auf welchem methodischen Weg auch immer vorgenommene Reduktion des gesetzlich bestimmten zeitlich unbegrenzten Anschlussverbotes methodisch nicht haltbar. Die Voraussetzungen einer Ausnahmelücke liegen nicht vor. Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Gesetzgeber offensichtlich in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot geregelt hat. Insofern ist es einem Gericht verwehrt, seine eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Überschreitet ein Gericht die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung, liegt darin ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den die unterliegende Partei als Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 rügen kann (zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - aaO zu B II der Gründe = Rn. 79).


 (ee) Das beklagte Land kann sich als Arbeitgeber in Bezug auf die im Lichte der Entscheidung des Siebten Senats vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09 - aaO) am 24.08.2011 mit Wirkung vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2013 vereinbarte Befristungsabrede nicht auf Vertrauensschutz berufen.


 (1) Nach der Rechtsprechung des BVerfG (26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - NJW 1991, 2549 zu C 2 c der Gründe = Rn. 43) besteht kein schutzwürdiges Vertrauen, wenn die fachgerichtliche Rechtsprechung, von der abgewichen werden soll, „auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen könnte" (vgl. dazu Gräf, jurisPR-ArbR29/2013 Anm. 2).


 (2) Danach kann sich das beklagte Land nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auf Befragen hat die Vertreterin des beklagten Landes erklärt, die Befristungsabrede mit dem Kläger am 24.08.2011 im Lichte des Erkenntnisses des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 06. April 2011 (7 AZR 716/09) vereinbart zu haben. Gleichwohl besteht kein Vertrauensschutz. Bis zu dieser Entscheidung entsprach es in Rechtsprechung und Literatur herrschender Meinung, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot beinhaltet (ständ. Rechtspr. BAG 06. November 2003 - 2 AZR 690/02 - aaO; 13. Mai 2004 - 2 AZR 426/03 - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - aaO und 29. Juli 2009 - 7 AZN 368/09 - aaO; zur Literatur siehe Übersicht in BAG 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 - aaO zu A III 1 b der Gründe = Rn. 15). Die wohl durch einen Personalwechsel bedingte Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgte überraschend (vgl. Gräf, jurisPR-ArbR 29/2013 Anm. 2) und sorgte für einen Paukenschlag (Höpfner, NZA 2011, 893). Angesichts der überwiegend deutlichen Kritik im Schrifttum, insbesondere an der Methodik der Urteilsfindung der Entscheidung des Siebten Senats und der vielfach auch als verfassungsrechtlich bedenklich eingeschätzten Vorgehensweise, konnte das beklagte Land im Zeitpunkt des Abschlusses der im Streit stehenden Befristung am 24.08.2011 nicht von einem unveränderten Fortbestand dieser Rechtsprechung ausgehen. Die weitere, methodisch jedoch anders begründete Entscheidung des Siebten Senats vom 21. September 2011 (7 AZR 375/10 aaO) war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24.08.2011 noch nicht ergangen.


c) Die im Streit stehende Befristung ist jedoch nicht unwirksam wegen fehlender Zustimmung des Personalrates (§§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 69 Abs. 1 LPVG). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.


aa) Die Berufungskammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Urteil unter B II der Entscheidungsgründe und macht sich die Begründung ausdrücklich zu eigen. Das Arbeitsgericht hat die einschlägigen Rechtssätze seiner Subsumtion vorangestellt und eine solche auf der Grundlage des nicht angegriffenen und damit bindenden Sachverhaltes in einer von Rechts wegen nicht zu kritisierenden Weise durchgeführt.


bb) Soweit der Kläger in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10.12.2013 auf Seite 26 f. (Blatt 41 f. der LAG-Akte) zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat auf dessen Schreiben vom 06.09.2011 (Blatt 40 der ArbG-Akte) in Bezug auf zusätzliche Belastungen der Mitarbeiterin Frau S. abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass im Rahmen der nach § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG gesetzten Äußerungsfrist von 18 Arbeitstagen innerhalb der Frist bereits mitgeteilte Gründe nach Fristablauf ohne Weiteres noch erläutert, konkretisiert oder auch ergänzt werden können (vgl. dazu BAG 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - ZTR 1998, 521 ff. zu B II der Gründe = Rn. 25). Zutreffend ist jedoch auch, dass nach Ablauf der als Ausschlussfrist zu bewertenden 18-tägigen Anhörungsfrist keine neuen Zustimmungsverweigerungsgründe nachgeschoben werden können (vgl. dazu BAG 15. April 1986 - 1 ABR 55/84 - NZA 1986, 755 ff. zu B II 3 a der Gründe = Rn. 47). Hiervon ausgehend sind die nach Ablauf der 18-tägigen Äußerungsfrist vom Personalrat mit Schreiben vom 06.09.2011 in Bezug auf Frau S.r mitgeteilten Umstände keine Erläuterungen und Konkretisierungen des mit Schreiben vom 23.08.2011 geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 82 Nr. 2 LPVG. Gegenstand der Ausführungen im Schreiben vom 23.08.2011 sind allgemeine Belastungen von Beschäftigten, die infolge der durch die ständigen Befristungen neu einzuarbeitenden Beschäftigten eintreten. Demgegenüber nimmt das Schreiben vom 06.09.2011 ersichtlich auf die im Schreiben des beklagten Landes vom 08.08.2011 als Anlage beigefügte Tätigkeitsbeschreibung Bezug und reklamiert die Übertragung bestimmter Arbeitsvorgänge auf den Kläger, die bislang Frau S. zugeordnet waren. Damit hat der Personalrat nach Fristablauf einen neuen Gesichtspunkt geltend gemacht, der im Übrigen sachlich die Einstellung des Klägers betrifft, welcher der Personalrat zugestimmt hat.


2. Das im wohlverstandenen Interesse des Klägers als uneigentlicher Hilfsantrag angekündigte vorläufige Weiterbeschäftigungsbegehren ist der Berufungskammer zur Entscheidung angefallen, es ist zulässig und begründet. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bei unwirksamen Kündigungen gelten auch für die Entfristungsklage (BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP Nr. 126 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag zu IV der Gründe = Rn. 59).


II.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.


Die Zulassung der Revision ist wegen Divergenz veranlasst (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

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