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Arbeitsrecht
02.10.2015
Arbeitsrecht
LArbG Berlin-Brandenburg: Verhältnis von Sozialplanabfindung und Abfindung nach § 1 a KSchG

LArbG Berlin-Brandenburg, vom 10.7.2015 – 8 Sa 531/15

Leitsätze

keine generelle Anspruchskonkurrenz zwischen Sozialplanabfindung und Abfindung nach § 1 a KSchG

§ 1 a KSchG

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er seit 1974 beschäftigt war, auf Zahlung einer Abfindung nach § 1 a KSchG in Höhe von 86.300,00 Euro in Anspruch, nachdem er gegen die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten mit dem Schreiben vom 10. Februar 2014 (Anlage K 1, Bl. 4 – 5 d. A.) keine Kündigungsschutzklage erhoben hat und die Beklagte an ihn eine Abfindung aus einem Interessenausgleich vom 15. Januar 2014 (Anlage K 3, Bl. 7 – 10 d. A.) in gleicher Höhe gezahlt hat. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.

Durch das Urteil vom 4. März 2015 hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte antragsgemäß und kostenpflichtig zur Zahlung von 86.300,00 Euro nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe nach § 1 a KSchG eine Abfindung in unstreitiger Höhe zu, denn die Kündigung vom 10. Februar 2014 sei auf dringende betriebliche Gründe gestützt und habe den Hinweis enthalten, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen könne, wenn er innerhalb der Frist gem. § 4 Satz 1 KSchG keine Klage erhebe. Das Kündigungsschreiben enthalte auch kein hinreichend eindeutiges, von § 1 a Abs. 2 KSchG abweichendes Abfindungsangebot, denn die Beklagte habe im Kündigungsschreiben eindeutig den Wortlaut des § 1 a KSchG verwendet und keinen Hinweis auf eine Abfindung nach dem Interessenausgleich vom 15. Januar 2014 vorgenommen, Anhaltspunkte für eine abweichende vertragliche Vereinbarung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe zwar möglicherweise tatsächlich nur eine Abfindung – nämlich die aus dem Interessenausgleich – zahlen wollen, dies jedoch im Kündigungsschreiben nicht deutlich gemacht und habe ihre Erklärungen nach Zugang der Kündigung nicht rückgängig mach können. Die Betriebsvereinbarung enthalte auch keine mögliche Anrechnungsklausel. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 66 – 70 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 13. März 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. März 2015 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Beklagte mit einem am 30. April 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt, dass Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Hinweis in dem Kündigungsschreiben auf nur einen Abfindungsbetrag gerichtet gewesen sei, denn sowohl der Interessenausgleich als auch das Kündigungsschreiben gehe von einem Anspruch „nach § 1 a KSchG“ aus. Beide Erklärungen seien insoweit wortgleich und für sie, die Beklagte, identisch hinsichtlich der Absicht, einen Abfindungsbetrag der Höhe gem. § 1 a Abs. 2 KSchG entweder aus dem Interessenausgleich oder aus einem etwaigen Verfahren zu zahlen. Diese „entweder – oder Erklärung“ dokumentiere sich auch im Rahmen der Formulierung im Kündigungsschreiben. Auch soweit auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen sei, sei eindeutig, dass dem Kläger lediglich ein einheitlicher Abfindungsbetrag habe gezahlt werden sollen, was dem Kläger auch in einem persönlichen Gespräch mit ihrem Geschäftsführer deutlich gemacht worden sei. Es sei auch fraglich, ob nicht die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrates bezogen auf den Inhalt der Kündigungserklärung im klägerischen Sinne zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts setze sich nicht ausreichend mit dem Normzweck eines Abfindungsbetrages auseinander, der eine Abpufferung sozialer und tatsächlicher Einschränkungen durch den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen solle. Der Gesetzgeber könne nicht wollen, dass der Kläger mit einer doppelten Abfindungszahlung – wie erstinstanzlich berechnet – besser gestellt sei als ohne Ausspruch der Kündigung und Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenalter. Es habe dem Kläger auch ein ernstlicher Wille zur Klageerhebung gefehlt, da ihm rechtlich klar gewesen sei, dass ihm mit der Klageeinreichung die Abfindung aus dem Interessenausgleich abhanden komme und eine etwaige Abfindung im gerichtlichen Verfahren vage sei. Schließlich bestehe eine Anspruchskonkurrenz zwischen dem Anspruch aus dem Interessenausgleich und dem Anspruch aus § 1 a KSchG.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen 5 Ca 1616/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 29. April 2015 (Bl. 88 – 94 d. A.) und der Berufungsbeantwortung vom 21. Mai 2015 (Bl. 103 – 105 d. A.) verwiesen.

Aus den Gründen

I.          Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht i. S. d. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.         Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Abfindung verurteilt und dabei sowohl im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ein Angebot der Beklagten gem. § 1 a Abs. 1 KSchG gesehen als auch eine Anspruchskonkurrenz zur Abfindung aus dem Interessenausgleich vom 15. Januar 2014 verneint. Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet die Rechtslage anders zu beurteilen.

1. Der Kläger kann eine Abfindung nach § 1 a Abs. 1 KSchG beanspruchen, denn die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Schreiben vom 10. Februar 2014 wegen dringender betrieblicher Gründe gekündigt und die Kündigung mit dem Hinweis nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 KSchG verbunden. Nachdem der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht ihm die Abfindung zu, deren Höhe sich nach § 1 a Abs. 2 KSchG berechnet, die zwischen den Parteien unstreitig ist.

1.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht dem Kündigungsschreiben zu Recht einen Hinweis der Beklagten nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG entnommen, denn es enthält unter der Überschrift „Hinweise“ unter anderem folgenden Satz: „Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1 a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr“. Damit wiederholt die Beklagte sinngemäß die Regelungen in § 1 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KSchG, so dass der Empfänger des Schreibens die Erklärung als ein Versprechen nach § 1 a KSchG ansehen musste. Soweit die Beklagte geltend macht, durch die Erwähnung des Interessenausgleichs im Kündigungsschreiben und ein Gespräch mit dem Kläger nach Erhalt der Kündigung habe der Kläger erkennen müssen, dass ihm nur eine Abfindung habe versprochen werden sollen, so kann auch das Berufungsgericht aus dem dargestellten Sachverhalt diese Rechtsfolge nicht herleiten.

Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich der Wille der Beklagten, dem Kläger ein von den gesetzlichen Vorgaben abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, nicht eindeutig und unmissverständlich (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 807/09 – EzA – SD 2008 Nr. 9, 3 – 4). Der Formulierung im Kündigungsschreiben: „Der Betriebsrat ist in dieser Angelegenheit angehört worden, er hat der Kündigung zugestimmt und mit der Geschäftsführung ein Interessenausgleich zum Ausgleich der Nachteile aus der betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen.“ kann wegen des folgenden, mit „Hinweise“ überschriebenen, oben zitierten Textes nicht entnommen werden, dass die Beklagte dem Kläger damit – eigentlich – kein Angebot gem. § 1 a KSchG unterbreiten wollte, denn dagegen spricht ihr vorbehaltloser Hinweis auf die gesetzliche Abfindungsregelung.

Soweit die Beklagte sich weiterhin auf ein Gespräch mit dem Kläger beruft, in dem ihm deutlich gemacht worden sein soll, dass er keine doppelte Abfindung beanspruchen könne, so hat das Arbeitsgericht die Beklagte bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass sie sich durch eine nach Zugang der Kündigung abgegebene Erklärung von ihrem vorbehaltlos abgegebenen Angebot nicht hat lösen können.

1.2 Selbst wenn der Kläger – wie die Beklagte meint – keinen ernsthaften Willen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehabt haben sollte, so ist dies für seinen Anspruch rechtlich unerheblich, da er mit der Unterlassung der Kündigungsschutzklage die – objektiven – Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 a KSchG erfüllt hat, eine Klagebereitschaft ist soweit nicht Anspruchsvoraussetzung.

1.3 Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auch nicht bereits durch tatsächliche Leistung erfüllt, denn sie hat die an den Kläger geleistete Zahlung ausdrücklich auf die Erfüllung des Anspruchs aus dem Interessenausgleich und nicht auf eine mögliche Forderung aus § 1 a KSchG gerichtet. Dementsprechend hat der Kläger seine Klage – hilfsweise – auf die Forderung aus § 1 a KSchG gestützt. Soweit die Beklagte meint, dem Kläger nur eine Abfindung versprochen zu haben, so könnte sie allenfalls von einer Anrechnung des Anspruchs aus dem Interessenausgleich auf den Anspruch nach § 1 a KSchG ausgehen, da der gesetzliche Anspruch nicht disponibel ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 340/06 – NZA 2007, 1357, Rz. 34). Für eine solche Anrechnung fehlt es aber an einer Anrechnungsklausel im Interessenausgleich.

1.4 Nicht gefolgt werden kann der Beklagten darin, dass die Kündigung wegen fehlender Mitbestimmung des Betriebsrates bezogen auf den Inhalt der Kündigungserklärung unwirksam sein könne, denn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Bezug auf ein Angebot nach § 1 a KSchG besteht nicht.

1.5 Die Beklagte übersieht auch, dass der Interessenausgleich keine sog. Anrechnungsklausel enthält, nach der Abfindungen nach § 1 a KSchG auf Abfindungen aus dem Interessenausgleich angerechnet werden könnten (vgl. dazu BAG, Urteil vom 19.06.2007, a. a. O., Rz. 34 ff.).

1.6 Rechtlich unerheblich sind die Ausführungen der Beklagten dazu, dass der Kläger mit einer doppelten Abfindungszahlung besser gestellt sei als ohne Ausspruch der Kündigung, da diese Überlegungen nicht geeignet sind, den gesetzlichen Anspruch des Klägers auszuschließen. Auch dürfen – entgegen der von der Beklagten offenbar vertretenen Auffassung – Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urteil vom 31.05.2005 – 1 AZR 254/04 – NZA 2005, 997), überdies enthält der Interessenausgleich eine solche Regelung nicht.

1.7 Zu Unrecht rügt die Berufung schließlich, dass Arbeitsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Normzweck der Abfindungsregelung in § 1 a KSchG auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2007, a. a. O., Rz. 37 m. w. N.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1 a KSchG neben der Milderung wirtschaftlicher Nachteile des Arbeitnehmers durch den betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes auch Kündigungsschutzklagen vermeiden und Planungssicherheit für den Arbeitgeber herstellen und ihm das Risiko eines für ihn nachteiligen Ausgangs eines Kündigungsschutzprozesses und der daraus resultierenden rechtlichen Folgen ersparen wollte. Da auch eine gesetzliche Regelung über das Verhältnis des Anspruchs nach § 1 a KSchG zu einem Anspruch aus einem Sozialplan fehlt, kann angesichts des weiteren Gesetzeszwecks eine generelle Anspruchskonkurrenz nicht angenommen werden (vom BAG offen gelassen im Urteil vom 19.06.2007, a. a. O., Rz. 33, vgl. Rolfs in Beck OK, ArbR, Kündigungsschutzgesetz § 1 a Rz. 65 ff., m. w. N., Hergenröder, RdA 2008 364 III 1, m. w. N. Fußnote 49, Holthausen in Hümmerich Arbeitsrecht Rnr. 34 zu § 1 a KSchG m. w. N.), so dass eine Anspruchskonkurrenz nach Auffassung des Berufungsgerichts im Sozialplan geregelt werden muss.

II. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Kammer der Frage der Anspruchskonkurrenz grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

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