BAG: Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
BAG , Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 5 AZN 666/10 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 159/10; ) (Vorinstanz: ArbG Potsdam - 3 Ca 1420/09 - 21.12.2009 ) | |||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten unter den Geltungsbereich des Firmentarifvertrags fallen, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist. 2. Voraussetzug für die Begründetheit einer diesbezüglichen Nichtzulassungsbeschwerde ist, dass und in welcher Weise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über das Unternehmen der Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde. | |||||||||||
Amtliche Normenkette: ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; Redaktionelle Normenkette: ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;
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