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Arbeitsrecht
14.01.2010
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung bei geänderter Vergütungsordnung

BAG, Beschluss  vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 4 ABR 40/08 (Vorinstanz: LAG Köln 12.12.2007 7 TaBV 13/07 ) (Vorinstanz: ArbG Köln 22.12.2006 2 (4) BV 279/03 )
 
  BetrVG § 99; ZPO § 286 Abs. 1; Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) § 3, Anlage 1 Entgeltgruppe 4, Entgeltgruppe 5;
Gründe: 
A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen anlässlich der Überleitung in den Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) zum 1. September 2003. RN 20
Die Arbeitgeberin beantragte mit Schreiben vom 14. August 2003 bei dem zuständigen Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung von mehreren Arbeitnehmern in die Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) zum ETV-DP AG. Deren wöchentliche Arbeitszeit beträgt jeweils 38,5 Stunden. Vor Inkrafttreten des ETV-DP AG wurden die im Antragsschreiben ua. aufgeführten Arbeitnehmerinnen E (vormals K), M und Me entsprechend der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 7 BBesG vergütet, die Arbeitnehmerinnen D und Ki entsprechend BesGr. A 8 BBesG. Die Arbeitgeberin hält die Zuordnung der Arbeitnehmerinnen zu dem tariflichen Richtbeispiel "Assistent" des Entgeltgruppenverzeichnisses für zutreffend. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Eingruppierung. Zutreffend sei die Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG, weil die Arbeitnehmerinnen das dortige Richtbeispiel "Aufsicht" erfüllten. RN 21
Die Arbeitnehmerin Ki beginnt ihre Tätigkeit regelmäßig im Zustellstützpunkt Kö, um danach ihre Bürotätigkeit in der Zustellstützpunkt-Leitung fortzusetzen. Nach den Feststellungen übt sie nachstehende Tätigkeiten aus: RN 22
ca. 3,0 Stunden/Tag: RN 23
Präsenz im Zustellstützpunkt Kö 860 oder 800 RN 24
ca. 3,0 Stunden/Tag: RN 25
Buchungen in OPEN und die damit in Zusammenhang stehenden folgenden Tätigkeiten: RN 26
Personaldatei und Mehr-/Minderleistungsdatei pflegen; Personaleinsatzplanung für den laufenden und kommenden Tag nach Rücksprache mit Leitern; RN 27
Personaleinsatztafel für die Beschäftigten der Zustellstützpunkte Kö 800 und 860 pflegen RN 28
fallweise: Einsatzanzeigen schreiben RN 29
fallweise: Arbeitsunfälle aufnehmen RN 30
fallweise: Erstunterweisungen bei Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen RN 31
1,0 Stunde/Tag: Durchführung Personaleinsatz RN 32
einmal monatlich: Journale TV 37 b ausdrucken und versenden RN 33
Die in der Zustellstützpunkt-Leitung eingesetzte Arbeitnehmerin M nimmt folgende Aufgaben wahr: RN 34
ca. 2,5 Stunden/Tag: RN 35
Präsenz im Zustellstützpunkt N oder Mu; Überprüfung der IBIS-Zählung; Klärung von Reklamationen mit den Mitarbeitern; Pflege Aushangtafeln, RN 36
Überprüfung des SAM-Gestells (= Rücksendepost) RN 37
fallweise: Prüfungen aufgrund der Prüfnachweise und Checklisten (z. B. Arbeits-/Brandschutz; KFZ; RN 38
Fahrräder vor Ort; Aufnahme von Mängelmeldungen) RN 39
1,0 Stunde/Tag: RN 40
Personaleinsatz für N und Mu; Vertretung für W und Ne; Telefonate entgegennehmen; kurzfristige Personalbereitstellung auf Anweisung RN 41
3,0 Stunden/Tag: RN 42
Ansprechpartnerin für Fragen der Paketzustellung im Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion-Bereich (z. B. Handhabung der Scanner; Vorbereitung der Katalogzustellung; Rechercheanfragen bei Unregelmäßigkeiten im Paketbereich bearbeiten); Kommunikation mit den Paketzentren Kö und Neu; Koordinierung Terminsauftragsservice Paket RN 43
fallweise: Schulungen in allen Zustellstützpunkten bei Einführung neuer Paket-Versionen und Handscanner als Multiplikator RN 44
fallweise: Durchführung von Dienstunterrichten und Kommunikationskaskaden RN 45
fallweise: Mitwirkung IBIS- und Fracht-Bemessung und Dienstplangestaltung RN 46
fallweise: Koordinierung des Urlaubsplans RN 47
fallweise: Dienst- und Arbeitsunfälle aufnehmen RN 48
1,0 Stunde/Tag: RN 49
Zuarbeiten Personalbuchführung RN 50
fallweise: Starkverkehrs- und Feiertagsplanung erstellen RN 51
fallweise: verschiedene regelmäßige und unplanmäßige Verwaltungs-/Büro-Tätigkeiten (z. B. Statistiken führen; Entschädigungen in der Zustellung buchen) RN 52
Die Arbeitnehmerinnen D und Me üben folgende Tätigkeiten aus:  RN 53
3,5 Stunden/Tag: RN 54
Präsenz im Briefeingang und Postfach; Klärung von Reklamationen mit Mitarbeitern; IBIS-Zählungen überprüfen; Anwesenheitskontrollen RN 55
2,0 Stunden/Tag: RN 56
Buchungen in OPEN; Tagesabschluss; Lagebericht RN 57
0,5 Stunden/Tag: RN 58
Personaleinsatzplanung RN 59
fallweise: ÜZA anweisen RN 60
fallweise: Erstunterweisungen im Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen RN 61
fallweise: Journale TV 37 b ausdrucken und versenden RN 62
fallweise: Einstellungen vorbereiten RN 63
fallweise: Dienstunterrichte RN 64
fallweise: Zustellstützpunkt-Betreuung RN 65
fallweise: Überprüfung des SAM-Gestells RN 66
3,0 Stunden/Monat: RN 67
alle 4 Wochen alleinige Anwesenheit im Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion  RN 68
1,0 Stunde/Tag: RN 69
Telefonate Entgegennehmen und EU/Fz-Wünsche mit dem Leiter des Zustellstützpunkts mit Leistungsfunktion abstimmen RN 70
fallweise: Einsatzanzeigen schreiben und Arbeitsverträge für befristete Wochenarbeitszeiterhöhungen ausfertigen RN 71
fallweise: Arbeitsunfälle aufnehmen RN 72
Die Aufgaben der Arbeitnehmerin E gestalten sich wie folgt: RN 73
ca. 2,0 Stunden/Tag: RN 74
Buchungen in OPEN RN 75
ca. 3,5 Stunden/Tag: RN 76
Personaleinsatzplanung für den laufenden und kommenden Tag nach Rücksprache mit dem Leiter des NRZ RN 77
ca. 0,5 Stunden/Tag: RN 78
Personaleinsatztafel pflegen RN 79
fallweise: Einsatzanzeigen schreiben und Arbeitsverträge für befristete Wochenarbeitszeiterhöhungen ausfertigen RN 80
fallweise: Arbeitsunfälle aufnehmen RN 81
fallweise: Personal auf Anweisung des Leiters des NRZ einstellen RN 82
fallweise: Erstunterweisungen im Arbeits- und Brandschutz bei Neueinstellungen fallweise: Journale TV 37 b ausdrucken und versenden RN 83
fallweise: Bestellungen im zentralen Bestellsystem (GeT) RN 84
ca. 1,0 Stunde/Tag: RN 85
Telefonate entgegennehmen und EU/Fz-Wünsche mit dem Leiter des NRZ abstimmen RN 86
ca. 0,5 Stunden/Tag: RN 87
Pflege von PersPlan (Zeitbuchungen, neue Einsatzpläne, Neueinstellungen eingeben) RN 88
ca. 0,5 Stunden/Tag: RN 89
Erstellen der Anwesenheitslisten aus PPS, Übergabe an die jeweilige Aufsicht im NRZ RN 90
Bei der Arbeitgeberin sind die in dem Entgeltgruppenverzeichnis des ETV-DP AG aufgeführten Richtbeispiele der einzelnen Entgeltgruppen durch einschlägige Stellenbeschreibungen hinterlegt. Zu den Richtbeispielen "Assistent" - Entgeltgruppe 4 ETV-DP AG - und "Aufsicht" - Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG - lauten die Stellenbeschreibungen:  RN 91
"Assistent RN 92
1. Aufgaben RN 93
- Selbständige Erledigung von operativen und organisatorischen Teilaufgaben/Teilprozessen in einem Sachgebiet einschließlich der Erledigung des dazugehörigen standardisierten Schriftwechsels sowie der Beratung interner/externer Kunden RN 94
- Konzeptionelle Mitarbeit bei der Erledigung von Sachgebietsaufgaben RN 95
- Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben mit besonderen Anforderungen RN 96
2. Kompetenzen RN 97
- Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben RN 98
- Geringe Entscheidungsspielräume innerhalb geltender Vorschriften RN 99
3. Verantwortung RN 100
- Eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben RN 101
4. Fachliche Anforderungen RN 102
- Theoretische und/oder praktische Ausbildung: RN 103
Allgemeine Berufsausbildung (z. B. Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation) RN 104
- Berufliche Erfahrung: RN 105
Mehrjährige einschlägige Erfahrung. RN 106
Aufsicht RN 107
1. Aufgaben RN 108
- Betriebsgeschehen nach Vorgaben beobachten bzw. kontrollieren RN 109
- Prüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften RN 110
- Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzen, Anwesenheitskontrollen durchführen, Kräfte beaufsichtigen RN 111
- Mitwirkung bei der Ermittlung von Betriebsdaten RN 112
2. Kompetenzen RN 113
- Die Aufgabenerledigung erfolgt überwiegend nach detaillierten Vorgaben mit geringem Handlungsspielraum RN 114
- Bedingte Entscheidungsbefugnis zum kurzfristigen Eingreifen in den Betriebsablauf RN 115
3. Verantwortung RN 116
- Verantwortung für den reibungslosen Betriebsablauf in einem Arbeitsbereich RN 117
4. Fachliche Anforderungen RN 118
- Theoretische und/oder praktische Ausbildung: RN 119
Allgemeine Berufsausbildung (z. B. FBF) RN 120
- Berufliche Erfahrung: RN 121
Langjährige Berufserfahrung RN 122
5. Besonderes RN 123
- Die Aufgabenerledigung erfordert ein höheres Maß an sozialer Kompetenz." RN 124
Die Arbeitgeberin begehrt in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen. Diese übten Tätigkeiten als "Assistent" iSd. tariflichen Richtbeispiels aus. Durch den ETV-DP AG hätten die Tarifvertragsparteien eine verbindliche Zuordnung der einzelnen bei der Arbeitgeberin bestehenden Stellen zu einem Richtbeispiel und damit auch zu einer Entgeltgruppe des ETV-DP AG vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats gehöre die Personaleinsatzplanung nicht zur Tätigkeit einer Aufsicht. Eine Aufsicht setze Arbeitnehmer nach "vorgegebener Einsetzplanung" ein. Soweit die Arbeitnehmerinnen in den Zustellstützpunkten auch Aufsichtstätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG ausübten, erreichten diese keinen eingruppierungsrechtlich bedeutsamen Umfang. RN 125
Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - beantragt, RN 126
die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmerinnen D, Ki, E (vormals K), M und Me anlässlich deren Überleitung in den seit dem 1. September 2003 geltenden Entgelttarifvertrag der Deutschen Post (ETV-DP AG) zu ersetzen. RN 127
Der Betriebsrat meint, zu den Aufsichtstätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG gehöre auch der Bereich der Personalplanung und nicht nur Aufsichtstätigkeiten ieS. Eine Aufsichtstätigkeit liege schon dann vor, wenn das Betriebsgeschehen beobachtet und kontrolliert werde. Durch die Personaleinsatzplanung gestalteten die Arbeitnehmerinnen die Betriebsabläufe sowohl sachlich als auch personell. RN 128
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie beantragt nunmehr, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der genannten Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppe 4 ETV-DP AG zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.  RN 129
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann der Antrag nicht abgewiesen werden. Da es für eine abschließende Entscheidung an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. RN 130
I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Bei der in der Rechtsbeschwerdeinstanz erfolgten Änderung handelt es sich lediglich um eine zulässige Klarstellung des in den Tatsacheninstanzen gestellten Antrags, die sich bereits durch dessen Auslegung ergab. RN 131
Der Antrag war nach seinem Wortlaut auf die Ersetzung der Zustimmung zu Eingruppierungen gerichtet. Bei dem eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren handelt es sich jedoch um Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG. Während die Eingruppierung die erstmalige Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung zum Gegenstand hat (s. nur BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 26, BAGE 118, 141, 147), handelt es sich bei einer Umgruppierung iSv. § 95 Abs. 1, § 99 Abs. 1 BetrVG um die Neueinreihung in eine solche. Eine Umgruppierung findet auch statt, wenn sich - wie vorliegend - bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 51; 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B III 3 c cc [1] der Gründe mwN, BAGE 104, 187, 199). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten, dass das Begehren der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung in die im Antrag nicht ausdrücklich aufgeführte Entgeltgruppe 4 ETV-DP AG gerichtet ist.  RN 132
II. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats mit der Begründung zurückgewiesen, diese übten überwiegend Tätigkeiten iSd. Richtbeispiels "Aufsicht" aus und seien deshalb in die Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG einzugruppieren. Die konkrete Eingruppierung der einzelnen Arbeitnehmerinnen sei durch den ETV-DP AG nicht unmittelbar geregelt. Zwar nähmen die Richtbeispiele auf Stellen Bezug, die nach dem Stellenkatalog der Arbeitgeberin in ihrem Unternehmen existierten und durch ihre Stellenbeschreibungen näher definiert seien. Die Tarifvertragsparteien hätten sich jedoch nicht mit der Eingruppierung der einzelnen Arbeitsplätze befasst, auf denen die Arbeitnehmerinnen beschäftigt seien. Deshalb sei zu prüfen, ob deren überwiegend ausgeübten Tätigkeiten denen der jeweiligen Stellenbeschreibungen "Assistent" oder "Aufsicht" entsprächen. Dies sei vorliegend jeweils für das Richtbeispiel "Aufsicht" der Fall. RN 133
III. Dem folgt der Senat in wesentlichen Punkten nicht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht abgewiesen werden. RN 134
1. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten der ETV-DP AG die maßgebende Vergütungsordnung. RN 135
2. Für die zwischen den Beteiligten umstrittene Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen ist nach § 3 Abs. 3 ETV-DP AG diejenige auszuübende Tätigkeit maßgebend, die mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit beträgt. RN 136
a) Maßgebend für die Eingruppierung sind die Regelungen in § 3 ETV-DP AG. Diese lauten: RN 137
"§ 3 Eingruppierung in die Entgeltgruppen RN 138
(1) Der Arbeitnehmer wird nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. § 5 bleibt unberührt. Die Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. RN 139
(2) Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen. RN 140
Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit nicht als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist, ist entsprechend der Tätigkeit nach den Obersätzen in eine Entgeltgruppe einzugruppieren. RN 141
(3) Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen aus, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeit mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beträgt. RN 142
Beträgt kein Anteil dieser Tätigkeiten mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit, so ist für die Eingruppierung des Arbeitnehmers die Entgeltgruppe maßgebend, bei der 50 vom Hundert der Wochenarbeitszeit überschritten werden. Hierzu sind Vomhundertsätze für die einzelne Entgeltgruppe, beginnend mit der höchsten Entgeltgruppe, zusammenzuzählen. RN 143
... RN 144
Protokollnotiz zu Abs. 2: RN 145
Die Tätigkeitsmerkmale beschreiben die für die Arbeitsausführung geforderten Kenntnisse, fachlichen Anforderungen und ergänzend die gegebenenfalls damit verbundene Verantwortung und den Handlungsspielraum." RN 146
b) Danach ist gemäß § 3 Abs. 3 Unterabschnitt 1 ETV-DP AG die zeitlich mit mehr als der Hälfte der Wochenarbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend. Nach § 3 Abs. 3 ETV-DP AG gehen die Tarifvertragsparteien bei der Eingruppierung in das Entgeltgruppenverzeichnis davon aus, dass die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Es handelt sich dabei um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2). Als Grundlage der Eingruppierung kann nicht stets eine Gesamtaufgabe des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., etwa BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244, 255). RN 147
c) Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an, festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine Teiltätigkeit ausübt, die mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit beträgt, oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten zu erbringen hat, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (st. Rspr., etwa BAG 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 11 mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 12). Bei der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210). Die für eine Abgrenzung oder Verbindung von Tätigkeitsbereichen maßgeblichen Kriterien sind aber vergleichbar (st. Rspr., etwa BAG 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5). RN 148
d) Die ermittelten Teiltätigkeiten, und zwar zunächst jede Teiltätigkeit für sich, sind tariflich zu bewerten, ob sie die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe erfüllen. Beträgt kein Anteil dieser Teiltätigkeiten mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit, ist entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 3 Unterabschnitt 2 Satz 1 ETV-DP AG diejenige Entgeltgruppe für die Eingruppierung maßgebend, bei der unter Einbeziehung der Anteile der Teiltätigkeiten aus dieser und gegebenenfalls den Anteilen aus höheren Entgeltgruppen ein Gesamtzeitanteil von mehr als der Hälfte der Wochenarbeitszeit erreicht wird. Dabei sind die allgemeinen Merkmale einer Entgeltgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Entgeltgruppe genannt ist. RN 149
3. Die maßgebenden Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen 4 und 5 der Anlage 1 zum ETV-DP AG lauten ua.:  RN 150
"Entgeltgruppenverzeichnis RN 151
... RN 152
Entgeltgruppe 4  RN 153
Tätigkeiten, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufungsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrungen erworben werden können. RN 154
Richtbeispiele: Administrator, Assistent, Buchhalter, Druckoperator, Filialleiter VK 3, Lagerdisponent, Produkt-/Prozessassistent, SCE-Berater, Serviceassistent, Senior Telefonagent Inbound/Outbound, Servicekraft 1, Verkaufsberater, Vorstandsfahrer RN 155
Entgeltgruppe 5: RN 156
Tätigkeiten, die erweiterte Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die eine fachorientierte Berufsausbildung (z. B. Fachkaufmann/-frau) bzw. einschlägige berufliche Erfahrung voraussetzen. RN 157
Richtbeispiele: Anwendungsoperator, Aufsicht, Ausbilder P, Ausbilder T, Disponent, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Filialleiter VK 2, Junior IT-Spezialist, Junior Security Spezialist, Service-Techniker, Sozialberater, Trainer Call Center, Teamleiter Versand" RN 158
4. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen nicht bereits unmittelbar durch den ETV-DP AG geregelt, sondern folgt erst aus der tariflichen Bewertung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit. Die Tarifvertragsparteien des ETV-DP AG haben die einzelnen Stellen der Arbeitnehmerinnen nicht mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Entgeltgruppenverzeichnis eingeordnet. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. RN 159
a) Eine tarifliche Bewertung der Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ist dann nicht erforderlich, wenn die Tarifvertragsparteien als Urheber der maßgebenden Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Entgeltgruppenverzeichnis eingeordnet haben. In diesem Fall ist eine Einreihung selbst dann maßgebend, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 27, BAGE 118, 141, 147). RN 160
b) Eine solche tarifliche Regelung enthält der ETV-DP AG nicht. Dem Tarifvertrag kann nicht entnommen werden, dass sich die Tarifvertragsparteien mit den einzelnen Arbeitsplätzen, auf denen die fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, befasst und diese konkret in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Anders als in der Entscheidung des Ersten Senats vom 3. Mai 2006 (- 1 ABR 2/05 - Rn. 37, BAGE 118, 141, 149), auf die sich die Arbeitgeberin bezieht, enthält der ETV-DP AG keine Auflistung sämtlicher bestehenden Stellen bei der Arbeitgeberin, die den neuen Entgeltgruppen des ETV-DP AG im Einzelnen zugeordnet werden. RN 161
c) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Richtbeispiele zu den jeweiligen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenverzeichnisses auf die bei der Arbeitgeberin bestehenden Stellen Bezug genommen haben und die einzelnen Stellenbezeichnungen durch die bei Abschluss bestehenden Stellenbeschreibungen näher definiert sind. Damit einher geht zwar eine tarifliche Stellenbewertung für die Stelle "Assistent", wie sie sich aus der Stellenbeschreibung ergibt, weil sie sich die Tarifvertragsparteien zu eigen gemacht haben (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 42, BAGE 118, 141, 150). Durch die Tarifregelung wird aber noch nicht die für die Eingruppierung maßgebende Frage beantwortet, welche Tätigkeit die Arbeitnehmerinnen tatsächlich ausüben und ob diese der Stellenbeschreibung entspricht. Deshalb hat nicht nur der Betriebsrat im Rahmen der Umgruppierung ein Mitbeurteilungsrecht, ob die Arbeitnehmerinnen tatsächlich (Teil-)Tätigkeiten ausüben, die dieser Stellenbeschreibung entsprechen (s. auch BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 44, BAGE 118, 141, 151). Auch die Gerichte für Arbeitssachen haben die ausgeübten Tätigkeiten tariflich zu bewerten. Davon geht in der Sache auch die Arbeitgeberin aus, wenn sie vorträgt, die Arbeitnehmerinnen übten auch Tätigkeiten iSd. Richtbeispiels "Aufsicht" aus, die jedoch eingruppierungsrechtlich nicht relevant seien. RN 162
d) Die Rüge der Arbeitgeberin, die nochmalige Bewertung der "in Streit stehenden Arbeitsvorgänge", namentlich den der "Durchführung des Personaleinsatzes", durch das Landesarbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft, weil eine verbindliche tarifliche Beurteilung schon vorliege, ist unzutreffend. Diese Tätigkeit ist bereits nicht Inhalt der bei Festlegung der Richtbeispiele vorliegenden Stellenbeschreibung "Assistent". Deshalb war das Landesarbeitsgericht gehalten, Teiltätigkeiten zu ermitteln und diese anschließend zu bewerten. Die Zuordnung der Tätigkeit "Durchführung des Personaleinsatzes" zu einer anderen als der Entgeltgruppe 4 ETV-DP AG ist deshalb nicht schon wegen eines Verstoßes gegen eine verbindliche tarifliche Festlegung rechtsfehlerhaft. Allein eine Entscheidung der Arbeitgeberin, der "Arbeitsvorgang der Personaleinsatzplanung [sei] Teil der Tätigkeit eines Assistenten", bindet bei der tariflichen Bewertung weder den Betriebsrat im Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG noch die Gerichte für Arbeitssachen im Zustimmungsersetzungsverfahren. RN 163
Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, die Tarifvertragsparteien hätten sich anlässlich des Abschlusses des ETV-DP AG und damit der Vereinbarung des Entgeltgruppenverzeichnisses nicht nur mit den einzelnen Stellen - "Arbeitsposten" -, sondern auch mit den damit verbundenen einzelnen "Arbeitsvorgängen" befasst, die Inhalt der Tätigkeit eines Assistenten sind, handelt es sich um einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag. Im Übrigen können dem Wortlaut des Tarifvertrages keine Anhaltspunkte für eine solche Bewertung der einzelnen (Teil-)Tätigkeiten entnommen werden. RN 164
5. Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben konnte der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden. Bei allen Arbeitnehmerinnen tragen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht dessen Ergebnis, sie übten mit mehr als der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden Teiltätigkeiten aus, die der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG zuzuordnen seien. RN 165
a) Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin Ki in die Entgeltgruppe 4 ETV-DP AG kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, bei der mit einer Stunde am Tag vorzunehmenden "Durchführung Personaleinsatz" handele es sich um Aufgaben, die dem Richtbeispiel "Aufsicht" und damit der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG zuzuordnen seien. Da die Teiltätigkeit "Präsenz im Zustellstützpunkt" allein nicht mehr als 50 vH der Wochenarbeitszeit iSv. § 3 Abs. 3 Unterabschnitt 2 ETV-DP AG ausmacht, handelt es sich insgesamt nicht um eine Tätigkeit der Arbeitnehmerin, für die eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 4 ETV-DP AG ausscheidet.  RN 166
aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, neben der "Präsenz im Zustellstützpunkt" handele es sich auch bei der von ihm sogenannten Teilaufgabe "Durchführung Personaleinsatz" um die Aufgaben einer "Aufsicht" iSd. tariflichen Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG. Die Durchführung des Personaleinsatzes sei ohne weiteres gleichbedeutend mit der Aufgabe "Kräfte nach vorgegebener Einsatzplanung einsetzen", wie sie in der Stellenbeschreibung einer "Aufsicht" aufgeführt sei. Eine Abgrenzung zwischen beiden Aufgaben erscheine "objektiv nicht nachvollziehbar" und ein sachlicher Unterschied sei nicht erkennbar. Zwischen der Aufstellung eines Planes und dessen endgültiger Umsetzung würden Übergangsphasen durchlaufen. Im Falle eines "akuten Ausfalls" eingeplanter Arbeitskräfte werde der Arbeitnehmer nicht mehr planerisch tätig. Die Personaleinsatzplanung gehöre bei kurzfristig auftretenden Lücken "zur Durchsetzung und Umsetzung" eines vorgegebenen Planes und damit zu den Aufgaben einer Aufsicht. RN 167
bb) Das ist auch unter Zugrundelegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (dazu etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 37) nicht rechtsfehlerfrei. RN 168
(1) Zwar konnte das Landesarbeitsgericht aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten, die Arbeitnehmerin Ki übe während ihrer Präsenz im Zustellstützpunkt Kö eine Tätigkeit als "Aufsicht" aus, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats aufgrund einer pauschalen Überprüfung (vgl. dazu BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - zu B II 2 der Gründe, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301) davon ausgehen, es handele sich hierbei um eine Teiltätigkeit, die dem Richtbeispiel der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG entspricht. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht den Begriff der Teiltätigkeit verkannt hat. Für die Annahme einer nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren Teiltätigkeit (vgl. BAG 28. Juni 1989 - 4 AZR 287/89 - ZTR 1989, 478) spricht der Umstand, dass die Arbeitnehmerin die Tätigkeit jeweils am Vormittag bis 9:30 Uhr an einem anderen Arbeitsort ausübt als die sich anschließende Bürotätigkeit. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. RN 169
(2) Die weitere Tätigkeit "Durchführung Personaleinsatz" kann aber nicht als eigenständig bewertbare Teiltätigkeit dem Richtbeispiel "Aufsicht" zugeordnet werden. RN 170
(a) Das Landesarbeitsgericht geht bereits rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine eigenständig bewertbare Teiltätigkeit iSd. § 3 Abs. 3 Unterabschnitt 2 ETV-DP AG handelt. Das Landesarbeitsgericht geht in der Sache von einer solchen aus, da es diese "Teilaufgabe" eigenständig tariflich bewertet. Es fehlt jedoch an Ausführungen, aus welchen tatsächlichen Umständen gefolgert werden kann, es handele sich um eine eigenständige Teiltätigkeit, und damit an den Feststellungen, die es erlauben, diese Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen. Das wäre vorliegend schon deshalb erforderlich gewesen, um überprüfen zu können, ob die "Durchführung Personaleinsatz" einen von der Tätigkeit "Personaleinsatzplanung für den laufenden und den kommenden Tag nach Rücksprache mit den Leitern" tatsächlich eigenständig erfassbaren Tätigkeitsbereich darstellt, der mit dieser nicht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang steht und daher nicht nur ein unselbständiges Teilstück der anderen Teiltätigkeit bildet. RN 171
(b) Selbst wenn es sich bei der Tätigkeit "Durchführung Personaleinsatz" um eine eigenständig zu bewertende Teiltätigkeit handeln sollte, kann sie nach den bisherigen Feststellungen nicht dem Richtbeispiel "Aufsicht" zugeordnet werden. Das rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht. RN 172
(aa) Eine Personaleinsatzplanung als Teilbereich der Personalplanung legt fest, in welcher Weise die vorhandenen Arbeitnehmer auf die gegebenen Arbeitsplätze zu verteilen sind (s. nur Vahlens Großes Wirtschaftslexikon Band 2 Stichwort: Personalplanung). Dabei sind zeitliche, örtliche und quantitative Erfordernisse des Betriebes ebenso zu berücksichtigen wie die Qualifikation der Arbeitnehmer. Es handelt sich um eine planende Tätigkeit, die dem Einsatz der einzelnen Arbeitnehmer zeitlich und inhaltlich vorgelagert ist. Demgegenüber obliegt es einer Arbeitnehmerin, die die Tätigkeit einer "Aufsicht" iSd. Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG ausübt, die Arbeitnehmer "nach vorgegebener Einsatzplanung" einzusetzen, also die zeitlich zuvor erarbeitete Personaleinsatzplanung umzusetzen. Das wird auch durch den von der Antragstellerin vorgelegten Geschäftsverteilungsplan bestätigt. Danach gehört zur Durchführung des Personaleinsatzes "Telefonate entgegennehmen" und die "kurzfristige Personalbereitstellung auf Anweisung". Der Arbeitnehmerin obliegt es jedoch nicht, den konkreten Einsatz der Arbeitnehmer und die Kontrolle ihrer Tätigkeit einschließlich der Ausübung des Weisungsrechts im Einzelnen im Zustellstützpunkt - "vor Ort" - umzusetzen. Bei der Aufsichtstätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die nach den derzeitigen Feststellungen von der Durchführung einer Personaleinsatzplanung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sowohl zeitlich als auch inhaltlich abgegrenzt werden kann. Allein der Umstand, dass die Personaleinsatzplanung im Einzelfall kurzfristig ausgeführt und im Anschluss durch eine Aufsicht umgesetzt wird, hat nicht zur Folge, dass die dargestellte Unterscheidung nicht mehr getroffen werden kann. RN 173
(bb) Ohne tarifrechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass beide Tätigkeiten ua. die Voraussetzungen für einen reibungslosen Betriebsablauf darstellen, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist. Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit hierzu einen mittelbaren Beitrag leistet, führt nicht dazu, dass sie deshalb dem Richtbeispiel der "Aufsicht" zugeordnet werden könnte. Die Aufgaben einer "Aufsicht" haben, wie auch die Stellenbeschreibung zeigt, einen spezielleren Inhalt. RN 174
Dass bei der Personaleinsatzplanung durch die Arbeitnehmerin zugleich das Betriebsgeschehen beaufsichtigt und kontrolliert werden muss, wie es der Betriebsrat im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht, ist nach den derzeitigen Feststellungen nicht ersichtlich. RN 175
b) Unzutreffend ist die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, auch die Arbeitnehmerin M übe überwiegend Tätigkeiten aus, die dem Richtbeispiel der "Aufsicht" entsprächen. RN 176
aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Arbeitnehmerin übe neben ihrer Präsenz in den Zustellstützpunkten N und Mu auch durch ihre Tätigkeit "Personaleinsatz für N und Mu" sowie als "Ansprechpartnerin der Fragen der Paketzustellung im Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion" Aufsichtstätigkeiten aus. Hinzu kämen die "Prüfungen aufgrund der Prüfnachweise und Checklisten", die Aufnahme der Dienstunfälle sowie die Mitwirkung bei der IBIS- und Frachtbemessung. Insgesamt ergebe sich daher, selbst wenn man die unter dem Abschnitt "Ansprechpartnerin für Fragen der Paketzustellung im Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktions-Bereich (zB Handhabung der Scanner; Vorbereitung der Katalogzustellung; Rechercheanfragen bei Unregelmäßigkeiten im Paketbereich bearbeiten); Kommunikation mit den Paketzentren Kö und Neu; Koordinierung Terminsauftragsservice Paket" zusammengefassten Teiltätigkeiten nur mit 50 vH dem Richtbeispiel "Aufsicht" zuordne, dass mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit Aufsichttätigkeiten umfasse. RN 177
bb) Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Arbeitnehmerin M übe mit mehr als der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit Tätigkeiten aus, die einer höheren als der Entgeltgruppe 4 ETV-DP AG zuzuordnen sind.  RN 178
(1) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Würdigung, sämtliche von der Arbeitnehmerin auszuführenden Aufgaben in den Zustellstützpunkten N und Mu seien Aufsichtstätigkeiten, wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. RN 179
(a) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beweiswürdigung - genauer: die Würdigung des gesamten Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO, § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG) - ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, auf die Wahrung der Voraussetzungen und Grenzen von § 286 ZPO, überprüfbar. Danach kann der Senat lediglich überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den gesamten Inhalt der Anhörung berücksichtigt, es alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 85, 237, 245).  RN 180
(b) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft. Die Arbeitgeberin hat in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2007 ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin lediglich in der Zeit 7:00 Uhr bis 8:45 Uhr und nicht während der gesamten Anwesenheitszeiten von zweieinhalb Stunden Aufsichtstätigkeiten im Zustellstützpunkt ausübe sowie alle sechs Wochen bei einem Samstagsdienst drei weitere Stunden Aufsichttätigkeit hinzukäme. Darüber hinaus hat sie in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 näher dargelegt, dass die Aufsichtstätigkeit der Klägerin maximal 10,5 Stunden in der Woche betrage. Zu den anderen Tätigkeiten in den Zustellstützpunkten hat sie lediglich vorgetragen, dass die Arbeitnehmerin den Sachbearbeitern nach Vorgabe zuarbeite. Daher konnte das Landesarbeitsgericht aufgrund dieses Vortrages nicht ohne weitere Begründung davon ausgehen, die gesamte zweieinhalbstündige Tätigkeit im Zustellstützpunkt sei eine Teiltätigkeit, die das Richtbeispiel "Aufsicht" erfülle. Eine solche Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei den anderen Tätigkeiten gleichfalls um Aufsichtstätigkeiten oder um Zusammenhangstätigkeiten mit diesen handeln würde. Beides hat das Landesarbeitsgericht weder festgestellt noch kann dies seiner Begründung entnommen werden. RN 181
(2) Ebenso ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der Aufgabe "Personaleinsatz für N und Mu", die es als kurzfristige Personalbereitstellung einordnet, handele es sich wie bei der Arbeitnehmerin Ki um eine Aufsichtstätigkeit, aus den genannten Gründen (unter a bb [2]) rechtsfehlerhaft. RN 182
(3) Unzutreffend ist die weitere tarifliche Bewertung, die Teiltätigkeit der Arbeitnehmerin als "Ansprechpartnerin für Fragen der Paketzustellung" sei gleichfalls die einer "Aufsicht". Der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen es sich um selbständig zu bewertende Teiltätigkeiten handelt und welche tatsächlichen Umstände für die vorgenommene tarifliche Bewertung maßgebend sein sollen. Es fehlt bereits an tatsächlichen Feststellungen, welche Arbeitsleistungen hierbei im Einzelnen anfallen. RN 183
(4) Der Senat folgt aus den eben genannten Gründen auch nicht der weiteren Annahme, die "fallweisen Tätigkeiten", "Prüfungen aufgrund der Prüfnachweise und Checklisten" sowie die Mitwirkung bei der IBIS- und Frachtbemessung seien der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG zuzuordnen, weil es sich um Aufsichtstätigkeiten handele. Zudem fehlt es insoweit an Feststellungen, in welchem zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten anfallen. Ein anderes kann lediglich für die Aufgabe "Aufnahme von Dienst- und Arbeitsunfällen" angenommen werden, für die die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, sie sei der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG zuzuordnen, weil diese Tätigkeit in der Stellenbeschreibung "Disponent", einem Richtbeispiel der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG, aufgeführt ist. RN 184
c) Weiterhin ist die Bewertung der Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen Me und D nicht rechtsfehlerfrei.  RN 185
aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, neben der "Präsenz im Briefeingang und Postfach; Klärung von Reklamationen mit Mitarbeitern; IBIS-Zählungen überprüfen; Anwesenheitskontrollen" seien die alle vier Wochen für jeweils drei Stunden anfallende alleinige Anwesenheit im Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion, die fallweise Aufnahme von Arbeitsunfällen sowie die fallweise Betreuung des Zustellstützpunkts Aufsichtstätigkeiten iSd. Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG zuzuordnen. Bei den beiden letztgenannten Aufgaben sei zwar der Begriff fallweise von der Arbeitgeberin nicht näher erläutert worden, es könne jedoch unterstellt werden, dass sich diese Tätigkeiten auf mehr als zwölf Minuten in der Woche summierten, so dass beide Arbeitnehmerinnen "insgesamt ... zu mehr als 50 % mit Aufsichtstätigkeiten befasst seien." RN 186
bb) Das Landesarbeitsgericht hat - mit Ausnahme der Aufnahme von Arbeitsunfällen - rechtsfehlerhaft die fallweise anfallenden Aufgaben der Zustellstützpunkt-Betreuung ohne Begründung als eine der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG zuzuordnende Teiltätigkeit beurteilt. Auch fehlt es an Ausführungen, aus welchen tatsächlichen Umständen es sich ergibt, diese sowie die fallweise Aufnahme von Arbeitsunfällen fielen wöchentlich in einem Umfang von zwölf Minuten an. Daher kann auch unter Berücksichtigung der Teiltätigkeit im Zustellstützpunkt von täglichen dreieinhalb Stunden nicht davon ausgegangen werden, die beiden Arbeitnehmerinnen seien jeweils mit mehr als 3,85 Stunden je Arbeitstag mit Teiltätigkeiten befasst, die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als der Entgeltgruppe 4 ETV-DP AG erfüllten. Dementsprechend konnte der Antrag der Arbeitgeberin nicht mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen werden.  RN 187
(1) Mit dem Landesarbeitsgericht kann aufgrund einer pauschalen Überprüfung davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Aufgabe der "Präsenz im Briefeingang und Postfach" - ebenso wie bei "Präsenz im Zustellstützpunkt" der Arbeitnehmerin Ki - um eine Teiltätigkeit handelt, die dem Richtbeispiel "Aufsicht" zuzuordnen ist (s. auch unter a bb [1]). Gleiches gilt für die alle vier Wochen anfallende Tätigkeit im Zustellstützpunkt. Das sehen auch die Beteiligten so und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. RN 188
(2) Das Landesarbeitsgericht hat aber seine weitere Annahme, bei der fallweisen Zustell-Stützpunktbetreuung handele es sich ebenfalls um eine Teiltätigkeit, die eine Aufsichtstätigkeit iSd. Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG darstelle, nicht begründet. Diese Annahme wird auch weder durch Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gestützt noch ist anderweitig ersichtlich, welche Aufgaben hierbei anfallen. RN 189
(3) Weiterhin fehlt es an Feststellungen, die die Annahme des Landesarbeitsgerichts gestatten, die Zustellstützpunkt-Betreuung und die Aufnahme von Arbeitsunfällen fielen mit einem wöchentlichen Zeitanteil von mehr als zwölf Minuten an. RN 190
(4) Im Übrigen würde eine weitere Aufsichtstätigkeit von mindestens zwölf Minuten in der Woche nicht dazu führen, dass die Arbeitnehmerinnen mit mehr als der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG ausüben. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beträgt die tägliche Arbeitszeit 7,7 Stunden (= 462 Minuten). Die vom Landesarbeitsgericht als einschlägig befundenen Tätigkeiten ergeben lediglich einen Umfang von mindestens 221,4 Minuten je Arbeitstag, nicht aber den nach § 3 Abs. 3 ETV-DP AG erforderlichen Umfang von mehr als 231 Minuten. RN 191
d) Das Landesarbeitsgericht hat schließlich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin E rechtsfehlerhaft beurteilt. RN 192
aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die "Personaleinsatzplanung für den laufenden und kommenden Tag" sei nicht mehr der Personalplanung zuzuordnen, sondern der Durchführung bzw. Umsetzung eines vorgegebenen Planes. Die Pflege der Personaleinsatztafel sei hierzu als Reflextätigkeit zu sehen, weshalb die Arbeitnehmerin mit vier Stunden am Tag Aufsichtstätigkeit ausübe und daher der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG zuzuordnen sei. RN 193
bb) Das ist insgesamt unzutreffend. RN 194
(1) Die Zuordnung der Personaleinsatzplanung zum Richtbeispiel "Aufsicht" iSd. Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG ist - wie dargelegt (unter a bb [2]) - rechtsfehlerhaft. RN 195
(2) Gleiches gilt für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit "Pflege der Personaleinsatztafel". Soweit es sich hierbei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts um eine Zusammenhangstätigkeit mit der Personaleinsatzplanung handeln sollte, die dieser Teiltätigkeit zuzuordnen ist - wozu allerdings Feststellungen fehlen -, und dies mit dem Begriff der "Annextätigkeit" zum Ausdruck gebracht werden sollte, kann diese Teiltätigkeit aus den bereits dargelegten Gründen (unter a bb [2]) nicht als Aufsicht iSd. Richtbeispiels der Entgeltgruppe 5 ETV-DP AG bewertet werden. Im Falle einer eigenständigen Bewertung fehlt es an einer Begründung, aus welchen Gründen es sich um selbständig zu bewertende Teiltätigkeiten handelt und welche tatsächlichen Umstände für die tarifliche Bewertung maßgebend sein sollen. RN 196
IV. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Die Entscheidung erweist sich weder aus anderen Gründen als zutreffend noch kann dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben werden. Für eine Entscheidung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht. RN 197
1. Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht Teiltätigkeiten anhand der von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rechtsbegriffe aus den Eingruppierungsnormen selbst bestimmen (st. Rspr., zu Arbeitsvorgängen iSd. BAT s. etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 113). RN 198
2. Hierzu fehlt es aber an den dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht, die es erlauben, einzelne Teiltätigkeiten feststellen zu können, um diese anschließend tariflich zu bewerten. Die notwendigen Tatsachen können weder den stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibungen der Arbeitgeberin noch dem in Bezug genommen Sachvortrag der Beteiligten entnommen werden. Der Umstand, dass die Beteiligten offenbar davon ausgehen, dass es sich bei allen genannten Aufgaben in den einzelnen Tätigkeitsbeschreibungen der Arbeitnehmerinnen jeweils zugleich um Teiltätigkeiten im Tarifsinne entsprechend der maßgebenden Eingruppierungsregelung des § 3 Abs. 3 ETV-DP AG handelt, entlastet das Landesarbeitsgericht nicht von der Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen. Denn bereits die Bestimmung und Angrenzung der konkreten Tätigkeiten als Teiltätigkeiten im tariflichen Sinn ist eine rechtliche Bewertung, über die die Beteiligten auch nicht einvernehmlich verfügen können (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45; 22. Januar 1986 - 4 AZR 409/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 113). RN 199
3. Im Rahmen der danach erforderlichen neuen Anhörung wird das Landesarbeitsgericht zunächst aufgrund des nach § 83 ArbGG von Amts wegen noch zu ermittelnden näheren Inhalts der in den Tätigkeitsbeschreibungen aufgeführten Aufgaben die einzelnen Teiltätigkeiten zu bestimmen haben. Hierzu kann es auch erforderlich sein, den tatsächlichen Umfang der "fallweise" ausgeführten Tätigkeiten näher zu bestimmen, um feststellen zu können, welche Entgeltgruppe bei der Zusammenzählung der einzelnen Teiltätigkeiten iSv. § 3 Abs. 3 ETV-DP AG maßgebend ist. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab. RN 200
 

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