LAG Köln: Geheime Videoüberwachung auch ohne konkreten Verdacht
LAG Köln , Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 817/10 (Vorinstanz: ArbG Köln - Aktenzeichen 8 Ca 722/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen (hier: Kassenbereich eines Supermarkts) kann im Kündigungsschutzprozess in verfassungskonformer Einschränkung des § 6 b Abs. 2 BDSG zulässig sein, wenn sich der Arbeitgeber in einer notwehrähnlichen Lage befindet und die heimliche Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 102 Abs. 1; BDSG § 6 b Abs. 2; NZA-RR 2011, 241
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